Herrenloses Grundstück

  • Halloo
    wer weiß das

    wie eignet sich der Fiskus ein herrenloses Grundstück an
    § 928 II BGB Erwerb durch Staatsakt :gruebel:

    Ein Interessierter möchte ein herrenloses Grundstück kaufen

    wer ist wie wo zuständig?
    Das Finanzamt?

    Experten gesucht :cool:

  • Ein Interessierter möchte ein herrenloses Grundstück kaufen

    wer ist wie wo zuständig?
    Das Finanzamt?

    Experten gesucht :cool:



    Der "Interessierte" muss ohnehin zum Notar, um die "Aneignungserklärung" abzugeben. Dieser muss sich (oder sollte sich wenigstens... :roll:) darum kümmern, die Verzichtserklärung des Fiskus einzuholen.
    Aber es ist die OFD (oder mittlerweile wohl die BImA?), die die Verzichtserklärung abgeben kann. Wo´s steht: Morgen. :)

  • BImA schon deshalb nicht, weil es der Landesfiskus ist, der Aneignungsberechtigter ist. Wer die Erklärung für den Landesfiskus abgeben darf, muß im jew. Bundesland geklärt werden (meist eine dem Finanzminister nachgeordnete Behörde). Ich würde es mit der Stelle versuchen, die auch vom GBA über die Verzichtseintragung zu benachrichtigen ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mal ´ne Gegenfrage: Wir kommt es denn dazu, dass das Grundstück herrenlos ist. Liegt eine Eigentumsaufgabeerklärung vor?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • @Vincent: Einfach mal bei der OFD fragen. Die können Dir sagen, wo es steht, dass sie zuständig sind für die Verzichtserklärung. :) (Ich weiß, dass die (zumindest bei uns) zuständig sind, habe aber auf die Schnelle nicht gefunden, nach welcher Verordnung oder was auch immer.)

  • In der Regel übt bei herrenlosen Grundstücken der Fiskus sein Aneignungsrecht ( aus meist gutem Grund )nicht nicht aus.
    Sollte ein Interessent vorhanden sein, tritt der Fiskus sein Aneignungsrecht an diesen Interessenten entgeltlich ab; in NRW ist für diese Aktion zuständig der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Düsseldorf- Grundstücksverkehrsstelle ( habe ich seinerzeit über die Bezirksregierung herausgefunden).

  • Ist bestritten, ob der Fiskus das Eigentum an seinem Grundstück aufgeben kann. Wenn er das Eigentum aufgibt, dann erwirbt er ein Aneignungsrecht und auf das könnte er dann verzichten.

    Ein Verzicht des Fiskus auf das Aneignungsrecht aus § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_10928http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_12 II ist möglich (BGH 108, 278 = NJW 1990, 251, 252 [BGH 07.07.1989 - V ZR 76/88]; Staud/Pfeifer Rz 24) und kann im Grundbuch eingetragen werden (Staud/Pfeifer Rz 24; MüKo/Kanzleiter Rz 12; aA AG Unna Rpfleger 1991, 16).

  • Hallo, ich habe die Frage von Nicole so verstanden, dass der Fiskus bei einer z.B. überschuldeten Fiskuserbschaft auf das Eigentum gem. § 928 Abs. I BGB verzichten möchte, beispielsweise um die aus der geerbten Eigentümerstellung resultierenden Sicherungspflichten zu umgehen. Zu einem späteren Zeitpunkt könnte sich der Fiskus dann das herrenlose Grundstück (wieder) aneignen oder auf das Recht verzichten bzw. abtreten.

  • Ich habe eben sämtliche Kommentierungen durchforstet und komme bei meinem Problem nicht weiter:

    Ich habe ein herrenloses grundstück und jetzt ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt. Der Fiskus hat ebenfalls nach dem Eigentümer auf das Grundstück verzichtet.

    Gilt die Regelung, dass ein Vertreter zu bestellen ist nur für schon bestehende Rechte (also wenn die durchgesetzt werden sollen) oder muss ich jetzt auch für die neue Eintragung eines Rechtes einen vertreter bestellen?

  • Den habe ich ja gelesen, aber ich verstehe den so, dass der sich nur auf Rechte bezieht, die bereits eingetragen sind und ich soll ja jetzt erst eine ZwaSi eintragen. Gilt der § 787 ZPO in dem Fall also auch? :gruebel:

  • Wer ist Schuldner?

    Wenn der Verzicht eingetragen wurde, dann kann aufgrund eines Titels gegen den ehem. Eigentümer keine Eintragung mehr erfolgen.

  • Naja schuldner wäre dann der künftige Eigentümer, der sich das GS irgendwann mal aneignet und solange wird der durch einen zu bestellenden Vertreter vertreten, oder?
    Oder kann keine Belastung im GB mehr eingetragen werden, weil es herrenlos geworden ist?

  • Derjenige, der im Titel als Schuldner aufgeführt ist, muss auch im Grundbuch eingetragen sein, damit eine Sicherungshypothek eingetragen werden kann.

    Mit einem Titel gegen den ehemaligen Eigentümer geht nichts mehr.

  • Ich habe ein Ersuchen einer Gemeinde und in dem Ersuchen ist kein Schuldner, sondern nur das zu belastende Grundstück angegeben.

  • Was für eine Zwangssicherungshypothek ist das denn? Ich tippe mal auf Verwaltungsvollstreckung, denn bei einer Privtaperson habe ich gerade Vorstellungsschwierigkeiten, wie die Zustellung des Titels nachgewiesen werden soll.

    Da ist die gleichen Schwierigkeiten aber letztendlich auch bei einer Behörde habe, stellt sich mir gerade die Frage, wie die das Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen bescheinigen können? Wie wahrscheinlich ist es denn, dass es den Vertreter nach § 787 ZPO tatsächlich gibt?

    Auch das neuste Posting von Mikki deutet in die Richtung (deswegen ändere ich jetzt aber nicht alles wieder ab), dass die Vollstreckungsvoraussetzungen in Wirklichkeit gar nicht vorliegen. Vielleicht fragst Du mal das Vollstreckungsgericht, wann der letzte Vertreter aufgrund dieser Vorschrift bestellt worden ist ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ach... und ich dachte, ich muss eventuell die Gemeinde darauf hinweisen, dass sie die Bestellung eines Vertreters beantragen müssen...

    Es soll doch bisher nur die ZwaSi eingetragen werden, das hat mit der zwangsvollstreckung an sich doch noch gar nichts zu tun, oder habe ich jetzt einen Knoten im Hirn?

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