Erbschein trotz Ausschlagung? (IPR)

  • Meine erste Nachlassakte als frischgebackene Rechtspflegerin und dann sowas :-((((


    Folgender Sachverhalt:

    Die Erblasserin war US-Amerikanerin und hat Grundbesitz in Deutschland. Die einzige Erbin ist die einzige noch lebende Schwester der Verstorbenen(eine Britin, was zwar hier keine Rolle spielt, aber die Sache auch nicht gerade leichter macht, insbesondere bezüglich eventueller Nachfragen!
    Die Schwester ist sowohl testamentarsich bedacht als auch aufgrund gesetzlicher Erbfolge berufen.
    Da nach us-amerikansichem Recht für Immobilien das Belegenheitsrecht gilt, würde insoweit für den in Deutschland befindlichen Grundbesitz deutsches Recht Anwendung finden. Insoweit hätte ich mit der Erteilung des beantragten gegenständlich beschränkten Erbscheins keinerlei Probleme.

    Was mir Kopfschmerzen bereitet, ist die Tatsache, das die Erbin in den USA ausgeschlagen hat und zwar nach meinem Sachstand wirksam. Apostille etc. sind mit eingereicht.
    Faktisch ist Nachlasspaltung eingetreten (Vermögen in den USA, Immobilie in D).

    Kann die Ausschlagung auf einen Nachlassteil beschränkt werden???

    D.h. ist die erfolgte Ausschlagung für mich unbeachtlich, weil sie ggü. einem dt. gericht bezogen auf das Vermögen in Deutschland hätte erklärt werden müssen oder greift die Ausschlagung auch für den Grundbesitz in D?

    Ich bin mir nicht sicher, ob es so ohne weiteres möglich ist nur für einen Teil des Nachlasses (Vermögen in den USA) die Ausschlagung zu erklären, während für den anderen Teil die Ausschlagung keinerlei Wirkung entfaltet.

    Kann mir jemand weiterhelfen. Bitte, bitte! Bin echt ratlos :):gruebel:


    Lg Jeanny

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Wenn die Erblasserin ihren Wohnsitz in den USA hatte, kam es zur Nachlassspaltung: Grundbesitz und beweglicher Nachlass nach US-Erbrecht, Grundbesitz in Deutschland nach deutschem Recht wegen Rückverweisung. Es handelt sich dann um zwei selbständige Nachlässe, so als wenn es verschiedene Erblasser wären. Wenn die Ausschlagung auf den Nachlass beschränkt wurde, der sich nach US-Erbrecht vererbt, dann bleibt der dem deutschen Recht unterliegende Nachlass davon unberührt. Bei Nachlassspaltung kann man nach dem einen Erbstatut annehmen und nach dem anderen ausschlagen. Oft wird in US-amerikanischen Testamenten aber ein executor bestellt. Hier müsste man dann noch prüfen, ob das einer TV nach deutschem Recht gleichkommt.

  • @Francesca: :daumenrau

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn die Erblasserin ihren Wohnsitz in den USA hatte, kam es zur Nachlassspaltung: Grundbesitz und beweglicher Nachlass nach US-Erbrecht, Grundbesitz in Deutschland nach deutschem Recht wegen Rückverweisung. Es handelt sich dann um zwei selbständige Nachlässe, so als wenn es verschiedene Erblasser wären. Wenn die Ausschlagung auf den Nachlass beschränkt wurde, der sich nach US-Erbrecht vererbt, dann bleibt der dem deutschen Recht unterliegende Nachlass davon unberührt. Bei Nachlassspaltung kann man nach dem einen Erbstatut annehmen und nach dem anderen ausschlagen. Oft wird in US-amerikanischen Testamenten aber ein executor bestellt. Hier müsste man dann noch prüfen, ob das einer TV nach deutschem Recht gleichkommt.

    Ich habe einen Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit und l.g.A. in Illinois, Grundbesitz im Inland ist vorhanden in meinem Gerichtsbezirk. Der l.g.A. im Inland war wohl ebenfalls in meinem Bezirk. Erbfall ist eingetreten am 16.12.20. Es wird ein gegenständlich beschränkter Erbschein für unser GB-Amt benötigt.

    Die Ehefrau, ebenfalls wohnhaft in Illinois, möchte die Erbschaft nicht angenommen haben. Mir liegt eine vor einem notary public abgegebene Erklärung ("affidativ of disclaimer" -> "Verzichtserklärung") vom 23.011.2021 in einfacher Kopie vor, worin unter anderem geschrieben steht, dass es sich um eine "full and final renunciation" (vollständige(r) und endgültige(r) Verzicht/soll lt. mir vorliegender Literatur dem Begriff der Ausschlagung entsprechen) handelt.

    Der Rechtsanwalt fragt mich nun, ob diese Erklärung als Ausschlagung durchgeht und dazu führt, dass der Bruder des Erblassers als einziger Verwandter, der den Erbfall erlebt hat, Alleinerbe geworden ist.

    Hätte die "Ausschlagung" der Ehefrau innerhalb einer bestimmten Frist in beglaubigter Form bei mir eingehen müssen oder reicht es, wenn diese jetzt noch in entsprechender Form nachgereicht wird? Nach deutschem Recht hätte die Frist ja nun mal sechs Monate betragen, die inzwischen längst rum sein dürften. Laut Rechtsanwalt gibt es in Illinois keine Frist und eine Erklärung vor einem notary public reiche aus. Er will mir auch Unterlagen bzgl. des Rechts in Illinois übersenden.

  • Einen gegenständlich beschränkten Erbschein nur für den Grundbesitz gibt es nicht (mehr). Wenn dann ist das komplette Vermögen in Deutschland gemeint.

    Wann hat der Erblasser denn zuletzt in Deinem Bezirk gelebt?

  • Meine Frage lautet im Endeffekt, ob bei einem deutschen Staatsangehörigen mit l.g.A. in Illinois und Grundbesitz im Inland (l.g.A. im Inland war in meinem Gerichtsbezirk) eine Ausschlagungserklärung der Ehefrau beim deutschen Nachlassgericht innerhalb der Frist nach deutschem Recht eingegangen sein müsste, damit die Ehefrau nicht erbt. Nach Beitrag #2 sieht es für mich fast so aus.

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