Umgangspfleger


  • Vielen Dank!

    Deine Erklärungen und deinen Hinweis konnte ich sofort in ein Verfahren einbringen.
    Das Zitat des Gesetzestextes findet sich sowohl im Beschluss als auch in der Bestellung.


    .. freut mich .. gern geschehen! :)

  • zu #17:

    .. begleiteter Umgang läuft über § 18 Abs.3 SGB VIII ... und somit Jugendamt ... das setzt aber eine Antrag des Sorgeberechtigten voraus.. wird der nicht gestellt.. dann muss u.U. für die Antragstellung ein Ergänzungspfleger bestellt werden .. und dann bist Du wieder im Boot .. :D .. (nachdem der Ri ins SorgeR eingegriffen hat..) ..

  • Ja, so hatte ich das auch verstanden. Bzw. wenn halt die Umgangs-Blauhelme (Umgangsbegleiter) nicht mehr reichen, sondern schon stärkere Geschütze erforderlich werden. Heute war eine Umgangspflegerin da, um eine ausgeschmücktere Bestallungsurkunde zu bekommen, in der mal Tacheles geredet wird, nachdem die Eltern nicht wirklich mitgespielt haben und die Rechte und Kompetenzen der Umgangspflegerin ignoriert haben. Ich glaube aber, das ist noch nicht das Ende ...

    ... das sieht dann wohl eher so aus, dass - wie letzte Woche in einem anderen Verfahren geschehen - die Umgangspflegerin einen Bericht eingesandt hat, aus dem sich ergibt, dass sie es einmal versucht hat und drei Mal nicht mal mehr halbwegs sinnvolle Versuche herauskamen, so dass sie in der Fortführung der Umgangspflegschaft keinen Sinn mehr sieht und nun beantragt, ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit beider Eltern einzuholen.

    Zur Häufigkeit hier: Das war mein erster Umgangsbegleiter. Diese Mitarbeiterin der Geschäftsstelle war völlig perplex ... was es alles gibt ... Umgangspfleger hingegen sind nicht selten. Wobei ich natürlich nicht weiß, was außerhalb unserer hehren Hallen beim JA so alles läuft, was wir (zum Glück) nicht mehr im Detail mitbekommen müssen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Jetz habe ich das erste mal auch so ein Ding: elterl. Sorge insoweit eingeschränkt dass ein Umgangspfleger nach 1684 BGB für die Anbahnung und Durchführung des Umgangsrechtes des Vaters eingesetzt wird. ErgPfl oder wie #17 nichts zu tun? Ich blick nicht durch... Die Kollegen haben bereits eine Akte für mich angelegt. Aber brauche ich die überhaupt?

  • ... und irgendwann dann - nach Antrag - ordentlich vergüten, wobei gem. FamGKG 2014 die ausbezahlten Beträge zu den Gerichtskosten des richterlichen F-Verfahrens gehören (habe da in einem Verfahren schon mal 10.000 € an den Umgangspfleger ausgezahlt, davon musste der Kindesvater, dem keine VKH bewilligt wurde, 5.000 bezahlen :eek:).

  • OK, so weit so gut. Nächstes Problem: Der Richter hat eine "XYZ GbR" bestellt. Ist die wie ein Verein zu behandeln? Sie soll nämlich die Person auswählen die handeln soll.

  • Ist das derselbe Fall oder ein anderer ?

    Eine GbR gilt allgemein nicht als Verein;); spricht daher doch dann für Umgangsbegleiter.

  • Bei einer (richtigen) Umgangspflegschaft nach § 1684 III BGB gelten für den Pfleger über § 1915 BGB die Vorschriften des Vormundschaftsrechts. Es gilt das Prinzip der Einzelvormundschaft einer natürlichen Person. Ein rechtsfähiger Verein darf nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Vormund bestellt werden, wenn etwa eine geeignete natürliche Person nicht zur Verfügung steht (vgl. § 1791a BGB). Ähnlich wie beim JA können dort dann die Aufgaben einzelnen Mitarbeitern übertragen werden. Dies entspricht der besonderen Rolle der Vormundschaft/Pflegschaft als Fürsorgetätigkeit, die am besten durch eine oder ggf. mehrere Personen ausgeübt werden kann.

    Aus diesem Grunde kann eine GbR nicht als Vormund oder Pfleger (Ergänzungspfleger, Umgangspfleger) eingesetzt werden, das Gesetz sieht dies einfach nicht vor.

    Was hier unter "Umgangsbegleiter" verstanden wird und wie bzw. auf welcher Basis dieser honoriert werden soll, entzieht sich zunächst meiner Kenntnis.

  • Umgangsbegleiter kenne ich primär nur beim Jugendamt.

    Der Richter kann die Umgangspflegschaft jedoch auch so ausgestalten, dass der Umgang auch begleitet wird. Dies muss er aber m.E. explizit in den Beschluss mit aufnehmen, da dies nicht zu den originären Aufgaben eines Umgangspflegers gehört.

  • Also im Gespräch mit dem Richter erwähnte dieser dass die Kosten des "Pfleger" durch das Jugendamt getragen werden (würde), so dass für das Gericht keine Kosten zu erwarten wären. Das spräche mE für einen U-Begleiter. Andererseits wollte sich der Richter auf (etwas vage) auf 1684 BGB stützen. Der Beschluss spricht dann von Umgangspflegschaft und einer insoweit eingeschränkten elterl. Sorge. Zum U-Pfleger wird diese GbR bestellt. Die Auswahl des entsprechenden MAs soll der GbR vorbehalten sein. Der Vater habe bestimmte Rechte des Umgangs, tlw nach Maßgabe des (U-)Pflegers.

    Nach alledem was ich bisher gelsen habe spricht dfas ehee fpür den U-Belgeiter. Kosnequenz: Keine Arbeit für mich. Seht ihr das auch so?

  • Nö , sehe ich nicht so !

    Der Richter möge per Aktenvorlage klarstellen , was er mit seinem verkorksten Beschluss gemeint haben will.
    Falls er Pflegschaft und nicht Begleitung meinte, ist er darauf hinzuweisen , dass er den Pfleger in persona bestellen soll.
    Dass ein GbR nicht Pfleger sein kann, wurde bereits mehrfach erwähnt.

    Er kann natürlich die Auswahl des Pflegers dem Rechtspfleger überlassen.
    Dann aber soll er dies auch so verfügen.

  • Nach nochmaligem Gespräch stellte der Kollege Richter fest dass es einen Pflegschaft und definitiv keine U-Begleitung sein soll. Also kamen wir überein dass ich die GbR anschreibe und mir die betr. Person benennen lasse und diese dann verpflichte und überwache. Also doch Arbeit!;)

  • Benennen lassen reicht nicht.
    Du musst die Person durch Beschluss auswählen ( ggf. hierzu erneut anhören ) und dann erst durch Verpflichtung bestellen.

  • Der Richter soll den Pfleger selbst bestellen, wenn er schon die Pflegschaft anordnet. Außerdem muss der Beschluss über die Bestellung der GbR zunächst förmlich aufgehoben werden, bevor ein anderer Pfleger bestellt - und verpflichtet - werden kann.

  • Was für ein Murks?
    Ich finde auch der Richter sollte erstmal seinen Beschluss richtig stellen und ggf. gleich den Umgangspfleger in persona auswählen. Sonst fängst du ja auch wieder mit sämtlichen Anhörungen von Vorn` an. Der Richter hatte einmal alle da und kann aus praktischen Gründen und einer schnelleren Aufnahme der Umgangspflegschaft ruhig die Voraussetzungen zur anschließen möglichen Verpflichtung schaffen.

    Wieso sollen auch eigentlich immer die Rpfl. den Mist der Richter gerade biegen? Zumal die Viele sich auch schwer tun Rat und Hilfe anzunehmen... (hört sich hier nämlich fast so an)

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