Hallo ins Forum
Schuldner wohnt in England, Zustellung des Titels sowie des Anordnungsbeschlusses mit Aufforderung der Bestellung eines ZU-Bevollmächtigten nach § 4 ZVG ist über das engl. Gericht erfolgt. Schuldner hat ZU-Bevollmächtigten nach § 4 ZVG bestellt. Im laufenden Verfahren nach Abtretung an Heuschrecke ist nunmehr die Rechtsnachfolgeklausel im Parteiwege zuzustellen. Mir wurde Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers über eine Aufgabe zur Post an den Schuldner in England vorgelegt. Die fehlende Angabe zum Datum der Aufgabe kann ich noch verschmerzen, fraglich ist jedoch, ob der GV eine Partei-Zustellung nach §§ 193 Abs. 1 S.2, 184 ZPO vornehmen kann. Meines Erachtens gilt dies nur für gerichtliche Entscheidungen, die von Amts wegen oder im Parteiwege zuzustellen wären. Darunter fallen nicht erforderliche Zustellungen des zugrundeliegenden Titels. In der ZPO-Kommentierung finde ich nur bei Zöller, Rd-Nr. 5 zu § 184, dass nach Aufforderung alle späteren Zustellungen (vAw und Parteibetrieb) durch Aufgabe zulässig seien.
Eure Meinung?