Verlängerung Tankstellengerechtigkeit

  • Moin moin,

    ich habe folgendes Problem:

    Im Grundbuch eingetragen ist eine bpD (Tankstellengerechtigkeit) befristet bis zum 31.12.2003 und mit dem Zusatz: "Das Recht verlängert sich über diesen Zeitpunkt hinaus, solange Verträge mit der Berechtigten über den Verkauf von Mineralöl-Produkten auf dem belasteten Grundstück bestehen".
    Nun soll das Recht verlängert werden. Grundstückseigentümer und Berechtigte erklären in der nun vorgelegten Urkunde, dass seit dem 31.12.2003 ununterbrochen solche Verträge bestanden haben und sind sich darüber einig, dass das Recht mindestens bis zum 31.12.2022 bestehen soll. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung der Verlängerung der "Festlaufzeit".
    Ich stehe hier jetzt aber auf dem Schlauch:
    Entweder ist das Recht befristet, dann ist es aber mit Fristablauf erloschen und eine Verlängerung jetzt nicht mehr möglich oder aber die eingetragene Befristung ist eh für die Katz, da das Recht auflösend bedingt durch das Bestehen eines Vertrages ist. Dann bräuchte ich aber doch wohl auch keine "Verlängerung" eintragen???

    Hat jemand so etwas schon einmal gehabt?

    Wenn auf den Kiel die Sonne lacht, hat der Segler wohl was falsch gemacht! (unbekannt)

  • Eine Möglichkeit wäre, daß die Berechtigte gerade neu in die Tankstelle investiert hat und jetzt nicht davon abhängig sein möchte, ob das Vertragsverhälltnis gekündigt wird, sondern für die nächsten 14 Jahre lieber auf der sicheren Seite sein.

  • Das mag schon sein, aber mein Problem ist ganz einfach:

    Wenn das Recht bis zum 31.12.2003 befristet war, dann kann ich jetzt keine Verlängerung mehr eintragen, da es sich mit Fristablauf erledigt hat. Dann müssten die Beteiligten ein neues Recht eintragen lassen.

    Wenn auf den Kiel die Sonne lacht, hat der Segler wohl was falsch gemacht! (unbekannt)

  • Man könnte den Passus "Das Recht verlängert sich über diesen Zeitpunkt hinaus, solange Verträge mit der Berechtigten über den Verkauf von Mineralöl-Produkten auf dem belasteten Grundstück bestehen" auch so verstehen, dass das Recht nur bedingt befristet ist, nämlich bis zum 31.12.2003 befristet nur dann, wenn Verträge mit der Berechtigten über den Verkauf von Mineralöl-Produkten auf dem belasteten Grundstück nicht (mehr) bestehen. Dann wäre das Recht nicht erloschen, sondern bestünde noch (das rechtzeitige Bestehen solcher Verträge vorausgesetzt). Der Rest ist eher eine Frage des Nachweises (was aber auch mit Berichtigungsbewilligung geht). Die jetzt beantragte Verlängerung verstehe ich demgegenüber als jedenfalls unbedingt, was zumindest bis 2022 zu einem unbedingten Bestehen des Rechts führt - Eintragung dieser Inhaltsänderung vorausgesetzt.

    Wenn man die Befristung bis zum 31.12.2003 wörtlich nimmt, würde der Passus über die automatische Verlängerung lediglich zu einem schuldrechtlichen Anspruch auf Neueinräumung des Rechts führen, weil bei dieser Betrachtungsweise die Dienstbarkeit zum 31.12.2003 jedenfalls erloschen wäre. Das war aber m. E. nicht die Intention der Vertragsparteien, auch die Formulierung "verlängert sich" geht wohl eher von einem Automatismus aus. Ich meine, dass die Interpretation im obigen Absatz die richtige ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Grundsätzlich ist es ja möglich, die Befristung einer bpD zu verlängern, das dürfte unstreitig sein.

    Hier ist halt nur fraglich, ob das jetzt noch geht, das die im Grundbuch eingetragene Befristung bereits abgelaufen ist. denn dann dürfte das eingetragene Recht erloschen sein und eine Verlängerung ist nicht (mehr) möglich...

    Durch den eingetragenen Zusatz tritt m.E. jedoch eine weitere Bedingung ein.
    Das Recht ist bis mindestens 31.12.2003 befristet, oder aber länger, falls die Verträge zwischen den Beteiligten bestehen...
    Wenn dir beide Beteiligte erklären (in der Form des § 29 GBO), kannst du von einem Fortbestand der bpD bis heute ausgehen. Das Recht besteht weiterhin und du kannst m.E. die Verlängerung eintragen.

    Gründe für die weitere deutliche Verlängerung bis 2022 dürften die von Zaphod angesprochenen sein, dass der Vertrag nicht immer von jahr zu Jahr verlängert werden muss, sondern mindestens bis zum Tag X, an dem irgendwelche Investitionen getilgt sind...

    Also ich würde eintragen...

  • Wenn das Recht bis zum 31.12.2003 befristet war, dann kann ich jetzt keine Verlängerung mehr eintragen, da es sich mit Fristablauf erledigt hat. Dann müssten die Beteiligten ein neues Recht eintragen lassen.



    Die Dienstbarkeit war aber nicht ausschließlich befristet, sondern über den Zeitpunkt hinaus "nur" auflösend bedingt. Einen Hinweis darauf, daß die auflösende Bedingung eingetreten ist, also das Vertragsverhältnis beendet ist, hast Du nicht. Im Gegenteil haben die Beteiligten sogar versichert, daß dies nicht der Fall ist. Wenn Du trotzdem Zweifel hast, würden die sich formgerecht wohl nur durch eine Feststlellungsklage dahingehend, daß das Vertragsverhältnis fortbesteht, beseitigen lassen. Ich würde eintragen.

  • Die Ansicht von Andreas lässt sich hören. Ich habe trotzdem gegen diese Lösung Bedenken. Konnte zur "Bedingung" der Befristung auf die EB Bezug genommen werden? Ich fürchte nein. Dann kann aber allenfalls ein befristetes Recht entstanden sein, das schon am 31.12.2003 erloschen ist.

  • Im Grundbuch eingetragen ist [...] und mit dem Zusatz: "Das Recht verlängert sich über diesen Zeitpunkt hinaus, solange Verträge mit der Berechtigten über den Verkauf von Mineralöl-Produkten auf dem belasteten Grundstück bestehen"....


    Konnte zur "Bedingung" der Befristung auf die EB Bezug genommen werden?



    Die auflösende Bedingung ist nach dem Sachverhalt ausdrücklich eingetragen.

  • @Schutzengel: Die Bedingung ist ausdrücklich im Grundbuch eingetragen worden. Insofern wurde nicht auf die EB Bezug genommen.

    All: Ich habe mir das auch schon so gedacht, war aber ziemlich verunsichert. Ich werde es jetzt eintragen.
    Vielen Dank für eure Hilfe!! :daumenrau

    Wenn auf den Kiel die Sonne lacht, hat der Segler wohl was falsch gemacht! (unbekannt)

  • Im Grundbuch eingetragen ist eine bpD (Tankstellengerechtigkeit) befristet bis zum 31.12.2003 und mit dem Zusatz: "Das Recht verlängert sich über diesen Zeitpunkt hinaus, solange Verträge mit der Berechtigten über den Verkauf von Mineralöl-Produkten auf dem belasteten Grundstück bestehen".



    Das steht doch so drin

  • Dann habe ich das missverstanden. Ich dachte, es stünde nur in der Bewilligung. Was in Bezug genommen wurde, ist ja auch eingetragen.

  • Ich häng mich hier mal dran.

    Mein Fall ist ähnlich, aber doch ein bisschen anders.

    Der Eigentümer E macht dem Unternehmen B ein Angebot zur Begründung eines Erbbaurechts. Annahmefrist 31.12.2010. Gleichzeitig bestellt er für B eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die erlöschen soll, falls das Angebot zur Begründung des Erbbaurechts nicht bis zum 31.12.2010 angenommen wird.

    Am 28.12.2010 vereinbaren die Beteiligten, dass die Dienstbarkeit bis zum 31.12.2011 verlängert werden soll und bewilligen und beantragen die Inhaltsänderung der Dienstbarkeit. Der Antrag geht nach dem 31.12.2010 ein.

    Kann ich die Inhaltsänderung noch eintragen oder ist die Dienstbarkeit erloschen? Ich würde zu letzterem tendieren.

  • Habe auch so einen Fall, der zur Zurückweisung ansteht (bis 31.12.2010 befristeter Nießbrauch; Antragseingang betr. Verlängerung um 2 Jahre: 05.01.2011). Allerdings läuft noch die Rückfrage, ob die Erklärung in eine Neubestellung umgedeutet werden kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (18. Januar 2011 um 09:52) aus folgendem Grund: Buchstabe eingefügt

  • Ach ja, und aus welcher gesetzlichen Norm soll sich das ergeben?

    Wenn das Recht materiell befristet ist und die Befristung abläuft, dann ist das Recht materiell erloschen, ganz gleich, ob noch irgendwelche gestellten Anträge herumschweben.

    Gott sei Dank haben die Landgerichte in Grundbuchsachen nichts mehr zu sagen.

  • Nun ja, im Fall des LG lag auch bis zum Fristablauf kein vollzugsreifer Antrag vor, so dass es zu der Festellung, dass dies ausreichend sein kann, keine weitere Ausführungen gibt.

    Das angerufene OLG führt in den Gründen aus:

    …selbst wenn man mit Grziwotz (in Erman, BGB, 12. Aufl., ErbbauRG, § 27 Rn 5) entgegen der herrschenden Meinung….annehmen wollte, dass in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 878 BGB Verzögerungen in der Sphäre des Grundbuchamts nicht zu Lasten der Beteiligten gehen dürfen, würde dies vorliegend nichts ändern. Denn auch nach dieser Meinung wäre Voraussetzung für eine nachträgliche Eintragung, dass die Voraussetzungen für die Eintragung vor Zeitabhlauf vorlagen (Grziwotz aaO). Gerade daran fehlt es hier aber, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat….

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das ist schon sehr weit hergeholt, spricht das Gesetz in § 27 Abs.3 ErbbauRG doch ausdrücklich davon, dass das Erbbaurecht "vor dessen Ablauf" (sic!) verlängert wird. Und dazu gehört nun einmal auch das die Grundbucheintragung voraussetzende Wirksamwerden der Inhaltsänderung vor dem erfolgten materiellen Erlöschen des Erbbaurechts. Mit dem Rechtsgedanken des § 878 BGB hat das nichts zu tun. Und wenn es etwas mit ihm zu tun hätte, müsste es auch nur auf den Antragseingang ankommen und nicht darauf, ob der Antrag vor oder nach Fristablauf vollzugsreif wurde. Darauf kommt es im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 878 BGB auch nicht an, sondern es genügt, wenn aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags letztlich eingetragen wurde. Hier geht also doch einiges durcheinander.

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