Mir liegt ein Ersuchen der Stadt Köln vor auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW. Die Vollstreckbarkeit der Forderungen wird bescheinigt; das Ersuchen ist gesiegelt.
Aber: "...zur Sicherung meiner in der Anlage näher bezeichneten Forderungen i.H.v. ..." soll die Eintragung erfolgen. Also ist die Anlage zu prüfen, und auch, ob die Forderung ihrer Art nach der Verwaltungsvollstreckung unterliegt.
Geltend gemacht werden diverse Posten "BUSSGELDER" (problemlos möglich) und: "MITTAGESSENENTGELT". Möglich?
Und außerdem meine ich, die Stadt Köln kann mich nicht ersuchen sondern muss im Wege der Amtshilfe die hiesige Gemeinde/Stadt bitten, dies für sie zu tun, da das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in meinem Bundesland nicht gilt.
(Ich weiss, dass es der Beifügung von Anlagen nicht bedarf, aber wenn sie beigefügt sind, muss das GBA sie prüfen.)
Mein Hauptproblem ist, ob die Stadt Köln mich überhaupt ersuchen darf. Nach NRW-VerwVollstrG ist sie Vollstreckungsbehörde, aber reicht das für eine Vollstreckung in einem anderen Bundesland aus?
Verwaltungsvollstreckung in einem anderen Bundesland
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Heidi_274 -
15. November 2008 um 22:28
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Mir liegt ein Ersuchen der Stadt Köln vor auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW. Die Vollstreckbarkeit der Forderungen wird bescheinigt; das Ersuchen ist gesiegelt.
Aber: "...zur Sicherung meiner in der Anlage näher bezeichneten Forderungen i.H.v. ..." soll die Eintragung erfolgen. Also ist die Anlage zu prüfen, und auch, ob die Forderung ihrer Art nach der Verwaltungsvollstreckung unterliegt.
Geltend gemacht werden diverse Posten "BUSSGELDER" (problemlos möglich) und: "MITTAGESSENENTGELT". Möglich?
Und außerdem meine ich, die Stadt Köln kann mich nicht ersuchen sondern muss im Wege der Amtshilfe die hiesige Gemeinde/Stadt bitten, dies für sie zu tun, da das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in meinem Bundesland nicht gilt.
(Ich weiss, dass es der Beifügung von Anlagen nicht bedarf, aber wenn sie beigefügt sind, muss das GBA sie prüfen.)
Mein Hauptproblem ist, ob die Stadt Köln mich überhaupt ersuchen darf. Nach NRW-VerwVollstrG ist sie Vollstreckungsbehörde, aber reicht das für eine Vollstreckung in einem anderen Bundesland aus?
Das kommt m.E. auf die Landesvorschriften bei Dir an. Bei uns würde das nicht in allen Fällen gehen. Die Vorschriften am Ort des Gl sind unerheblich.
Aber Heidi: es ist Samstag Abend um 23:30 Uhr. Keine Smaltalkthemen zur Hand ?? -
Landesvorschriften.
Ich hielt es für ein Fachforum, entschuldige. Gilt ab einer bestimmten Tages- oder Uhrzeit Smalltalk-Pflicht? -
Landesvorschriften.
Ich hielt es für ein Fachforum, entschuldige. Gilt ab einer bestimmten Tages- oder Uhrzeit Smalltalk-Pflicht?
Nö - is schon ok. Wirst aber nich viele Antworten auf Fachfragen um diese Zeit kriegen. -
Meine Erwartungshaltung, eine fachlich fundierte Antwort auf meine Frage um "diese Zeit" zu bekommen, war auch eher gering. Ich hoffte auf den Montag.
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Mein Hauptproblem ist, ob die Stadt Köln mich überhaupt ersuchen darf. Nach NRW-VerwVollstrG ist sie Vollstreckungsbehörde, aber reicht das für eine Vollstreckung in einem anderen Bundesland aus?
Ich meine : nein, das darf sie nicht !
Der Grund ist unsere föderative Staatsordnung : Landesgesetze gelten nur in dem jeweiligen Bundesland; ein Verwaltungsvollstreckungsgesetz eines Bundeslandes kann sich logischerweise nur an die Behörden dieses Landes wenden.
Deshalb enthält jedes Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz eine Vorschrift über Vollstreckungshilfe, auf die die Vorschriften der Amtshilfe entsprechend anzuwenden sind.
Ich würde zurückweisen mit dem besonderen Hinweis, dass für eine rangwahrende Zwischenverfügung die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ich wünsche Dir, dass meine - allerdings unmaßgebliche - Meinungsäußerung Dir zu einem guten Schlaf verhilft...:) Warum lässt Du die beruflichen Probleme nicht am Freitag-Feierabend einfach im Büro..?;) -
Ich würde zurückweisen mit dem besonderen Hinweis, dass für eine rangwahrende Zwischenverfügung die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Danke!
ZitatIch wünsche Dir, dass meine - allerdings unmaßgebliche - Meinungsäußerung Dir zu einem guten Schlaf verhilft...:) Warum lässt Du die beruflichen Probleme nicht am Freitag-Feierabend einfach im Büro..?
Weil sie am Montag wieder auf mich warten. Und bei solcher Treue... Ernsthaft: Diese Sache "wurmt" mich schon seit einigen Tagen und ich habe auch lange überlegt, ob ich das "Problem" hier überhaupt einstelle...
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Ich schiebe es mal hoch... Weil morgen Montag ist....
Vielleicht gibt es ja noch weitere hilfreiche Posts. -
Mein Hauptproblem ist, ob die Stadt Köln mich überhaupt ersuchen darf. Nach NRW-VerwVollstrG ist sie Vollstreckungsbehörde, aber reicht das für eine Vollstreckung in einem anderen Bundesland aus?
Ich meine : nein, das darf sie nicht !
Der Grund ist unsere föderative Staatsordnung : Landesgesetze gelten nur in dem jeweiligen Bundesland; ein Verwaltungsvollstreckungsgesetz eines Bundeslandes kann sich logischerweise nur an die Behörden dieses Landes wenden.
Deshalb enthält jedes Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz eine Vorschrift über Vollstreckungshilfe, auf die die Vorschriften der Amtshilfe entsprechend anzuwenden sind.
Ich würde zurückweisen mit dem besonderen Hinweis, dass für eine rangwahrende Zwischenverfügung die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Das Verw.-Vollstr.-Ges. NW gilt nur hier, in anderen Bundesländern sehen die Vorschriften anders aus!
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Offenbar liege ich richtig mit der Annahme, dass ich nicht so ohne Weiteres aus einem anderen BL ersucht werden kann. Danke!
Wie verhält es sich mit dem "Mittagessenentgelt"? Fällt das unter die Verwaltungsvollstreckung? (Öffentliche Schule?) -
Offenbar liege ich richtig mit der Annahme, dass ich nicht so ohne Weiteres aus einem anderen BL ersucht werden kann. Danke!
Wie verhält es sich mit dem "Mittagessenentgelt"? Fällt das unter die Verwaltungsvollstreckung? (Öffentliche Schule?)
Bei uns (DO) wäre das eine privatrechtliche Forderung. Käme auf die kommunale Satzung an -
Irgenwo hatten wir ein ähnliches Problem schon am Rande, ich finde es aber nicht wieder. Da ging es auch um die Frage, ob die Kommune solche Forderungen vollstrecken kann und zu meinem Erstaunen war das Ergebnis in dem Fall "JA". Vielleicht erinnert sich ja noch einer... (oder sucht besser als ich)
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Hügel, GBO RN. 1 zu § 38
Beruht die Befugnis zur Stellung des Ersuchens auf Landesrecht, so gilt zwar das Ersuchen im ganzen Bundesgebiet, das Grundbuchamt hat aber zu prüfen, ob die beantragte Eintragung nach dem Recht des Grundbuchamtes des ersuchten Landes überhaupt eintragbar ist (Meikel/Roth GBO § 38 Rn 18). -
Ich danke Euch!
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Das Verw.-Vollstr.-Ges. NW gilt nur hier, in anderen Bundesländern sehen die Vorschriften anders aus!
Ich habe jetzt in NRW einen Antrag des Nds. Landesamtes für Bezüge und Versorgung auf Eintragung einer Zwangshypothek. Dort heißt es einfach nur "im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens habe ich als zuständige Vollstreckungsbehörde...". Vorschriften sind im Antrag nicht genannt.
Leider werde ich aus den §§ 2 und 51 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW nicht ganz schlau. Kann das Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung in NRW als Vollstreckungsbehörde um Eintragung der Zwangshypothek ersuchen? -
Also, ich kann leider nur sagen, dass das NLBV (in Nds.) Vollstreckungsbehörde ist und zur Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren grundsätzlich befugt ist.
Ob das aber auch für Vollstreckung in NRW gilt, weiß ich nicht. -
Immerhin weiß ich jetzt schon mal, dass das NLBV in Niedersachsen Vollstreckungsbehörde ist. Die Frage ist also nur noch, ob sie als niedersächsische Vollstreckungsbehörde in NRW vollstrecken darf.
Nach den Feststellungen von Jakintzale wohl nicht.Ich meine : nein, das darf sie nicht !
Der Grund ist unsere föderative Staatsordnung : Landesgesetze gelten nur in dem jeweiligen Bundesland; ein Verwaltungsvollstreckungsgesetz eines Bundeslandes kann sich logischerweise nur an die Behörden dieses Landes wenden.
Deshalb enthält jedes Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz eine Vorschrift über Vollstreckungshilfe, auf die die Vorschriften der Amtshilfe entsprechend anzuwenden sind.
Leider habe ich in den NRW-Vorschriften nichts zur Amtshilfe gefunden. -
Für NDS gilt:
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
(NVwVG)
Vom 2. Juni 1982§ 7
Vollstreckungshilfe
(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, auch Bundesbehörden und Behörden in anderen Bundesländern, sowie anderen Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshilfe. Die Vorschriften über die Amtshilfe sind anzuwenden. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, daß der Leistungsbescheid vollstreckbar ist.
(2) Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.
(3) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren sind die Gemeinden zuständig.
Quelle: voris
Das heißt, die nds. Vollstreckungsbehörde muss Amtshilfe leisten...
Wie das in den anderen Ländern aussieht, weiß ich nicht...
Für NRW hab ich eine vergleichbare Vorschrift nicht gefunden -
Das heißt, die nds. Vollstreckungsbehörde muss Amtshilfe leisten...
Wie das in den anderen Ländern aussieht, weiß ich nicht...
Für NRW hab ich eine vergleichbare Vorschrift nicht gefunden
Ich auch nicht.
Aber was heißt das? Können Forderungen von Vollstreckungsbehörden aus anderen Bundesländern dort nicht vollstreckt werden? -
Das hab ich noch hier gefunden:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2003§ 20
Kosten
(1) Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind mit dem Anspruch beizutreiben.
(2) Wird die Vollstreckungsbehörde für einen Gläubiger tätig, der selbst keine Vollstreckungen durchführt, so hat dieser der Vollstreckungsbehörde Ersatz der Kosten zu leisten, die beim Schuldner nicht beigetrieben werden können.
(3) Im Falle der Amtshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde mit Sitz außerhalb des Landes gilt für die ersuchende Behörde das Gleiche, sofern in dem betreffenden Land eine von § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die nordrhein-westfälische Behörde nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten 25 Euro übersteigen.
Da es anscheinend Kostentatbestände gibt, muss die Amtshilfe wohl doch möglich sein... -
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