...Die Ermächtigung zur nachträglichen Begründung/Änderung von SNR genügt meiner Meinung jedoch nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. BeckOK GBO/Kral GBO Rn. 189, OLG München, Beschluss vom 28.9.2015, 34 Wx 84/14). Auch kann der Ausschluss der Zustimmung der dinglich Berechtigten für eine Neubegründung nicht vereinbart werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27.10.2014, (Anmerkung: richtig. 2004) 2Z BR 150/04). ...
Das sehe ich auch so. Zur Bestimmtheit des vorbehaltenen SNR siehe auch den jüngst ergangenen Beschluss des OLG Nürnberg vom 06.02.2018, 15 W 1753/17,
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-000987?hl=true
Rz 12: „Grundvoraussetzung einer solchen ohne die Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer und der dinglich Berechtigten gemäß § 19 GBO möglichen Eintragung von Sondernutzungsrechten zugunsten bestimmter Wohnungseigentümer durch eine Zuordnungserklärung des teilenden Eigentümers ist, dass die negative Komponente des Sondernutzungsrechts dinglicher Inhalt der Wohnungs- und Teileigentumsrechte geworden ist. Dazu gehört es, dass in der Teilungserklärung eine Vereinbarung getroffen worden ist, die einen bestimmten Inhalt hat (OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.1997 - 15 W 384/97 -, juris Rn. 23; OLG München, Beschluss vom 28.09.2015 - 34 Wx 84/14 -, juris Rn. 25). Denn das Bestimmtheitserfordernis des Sachen- und Grundbuchrechts gilt auch für das als Inhalt des Sondereigentums nach § 10 Abs. 3 WEG in das Grundbuch einzutragende Sondernutzungsrecht (BGH, Urteil vom 20.01.2012 - V ZR 125/11 -, juris Rn. 11).“
Ich sehe auch nicht, wodurch das Recht zur Änderung der Teilungserklärung begrenzt sein soll.
Wenn der teilende Eigentümer, solange er noch Wohnungs- oder Teileigentümer zumindest einer Einheit ist, ohne Zustimmung der übrigen Wohnungs- oder Teileigentümer, des Verwalters und der dinglich Berechtigten befugt sein soll, die Gemeinschaftsordnung zu ändern, und dabei „insbesondere“ weitere Sondernutzungsrechte begründen, bestehende Sondernutzungsrechte und die Kostenverteilungsschlüssel etc. ändern darf, dann sind ja alle anderen Änderungen der Teilungserklärung durch ihn nicht ausgeschlossen.
Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt jedoch (Zitat nach BGH, Urteil vom 20.01.2012, V ZR 125/11) „dass jedermann den Inhalt eines dinglichen Rechts anhand der Eintragungen im Grundbuch eindeutig erkennen kann (vgl. Senat, NJW 2011, 1958 = NZM 2011, 517 Rdnr. 10; DNotZ 2006, 526 = NJW 2006, 1341 Rdnr. 12); das gilt für den Inhalt des Sondereigentums entsprechend. Zu diesem Inhalt gehören alle Regelungen der Teilungserklärung mit Vereinbarungscharakter (vgl. § 10 III WEG sowie Klein, in: Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 10 Rdnr. 132 u. Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., AT V Rdnrn. 102 ff.) und damit auch Ermächtigungen, durch die Entscheidungen, welche nach dem Gesetz einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedürfen, auf den teilenden Eigentümer übertragen werden“
Eine umfassende Ermächtigung, insbesondere auch dazu, bestehende Sondernutzungsrechte wieder aufzuheben, kann dem teilenden Eigentümer jedoch nicht eingeräumt werden.
Von einer solchen Ermächtigung wäre z. B. auch die Stimmrechtsregelung betroffen. Das Stimmrecht gehört jedoch zum Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte (s. Armbrüster/Witsch, „Ausschluss und Missbrauch des Stimmrechts bei Beschlussfassungen von Wohnungseigentümern, NZG 2018, 361 mwN in Fußnote 2). Wie das OLG Hamm im Beschluss vom 10.12.2015, 1-15 W 590/15, ausführt, findet die in § 10 Abs. 2 WEG zum Ausdruck kommende Dispositionsbefugnis in Bezug auf das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ihre Grenze dort, wo die personenrechtliche Gemeinschaftsstellung eines Wohnungseigentümers völlig ausgehöhlt wird (Zitat von Hügel in Beck'scher Online Kommentar BGB, Bamberger/Roth, § 10 Rdn. 32) oder die Regelung mit den Grundprinzipien des Wohnungseigentums unvereinbar ist (Lafontaine in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, § 10, Rdn. 78).
Auch könnte mit der Möglichkeit zur umfassenden Änderung der Gemeinschaftsordnung z. B. die Abberufung des Verwalters unzulässigerweise außer von einem wichtigem Grund von einer qualifizierter Mehrheit abhängig gemacht werden etc.
Ich denke daher, dass die Formulierung „insbesondere“ so nicht bestehen bleiben kann
Auch betrifft die weitere Vereinbarung „Er ist ferner befugt, zu Lasten eines Wohnungs- oder Teileigentums Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Reallasten) zu bestellen oder bestellte Dienstbarkeiten zu ändern oder zu löschen solange er noch Wohnungs- oder Teileigentümer zumindest einer Einheit ist“, nicht das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, sondern das Verhältnis eines Wohnungseigentümers gegenüber einem Dritten, dem die Dienstbarkeit zu Lasten seines Wohnungseigentums eingeräumt wurde. Auch diese Vereinbarung kann mE so nicht verdinglicht werden.