Falscher Rechtskraftvermerk

  • Ich verstehe genau den Hintergrund, denn nach Maßgabe .... ist so schön zweideutig, dass bestimmt der nächste Mensch, der den Rechtskraftvermerk prüft, dieses bemängelt. Wie soll man denn ohne Beschluss prüfen, was nach Maßgabe des Beschlusses ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gibs zu, Gegs, du machst hier das AG verrückt ;)

    Heute hat sich herausgestellt, dass sie eigentlich nicht den RK-Vemerk bemängelt, sondern sie will die beiden Titel einfach so aneinander gesiegelt haben, weil das wie bie § 319 ZPO sei.
    Aber dann müsste ich ja immer, wenn eine höhergerichtliche Entscheidung nur bestimmte Ziffern des Tenors meiner Entscheidung abändert diese aneinandersiegeln. Kann das aber ich machen, oder müssten das nicht dann die obergerichtlichen Entscheider machen?

  • Hm. Wir binden oder siegeln hier gar nichts zusammen. Ein Vermerk kommt auf die abgeänderte Entscheidung, die andere nimmt ja ohnehin auf diese Bezug. Warum mehr?

  • Ich häng mich mal dran. Vorab ich weiss ich bin nicht zuständig aber die Kollegin kam zu mir und ich weiss es jetzt auch nicht so richtig.

    Rechtskraftvermerk am 12.12.14 erteilt. Blöd nur, dass zu diesem Zeitpunkt bereits schon die Mitteilung vom LG vorlag, das Berufung eingelegt worden ist. der Bekl. ist in der I. Instanz nicht anwaltlich vertreten und weiss natürlich auch nichts von dem RKV

    Nun ist es so , dass das Urteil nur gegen SHL ( knapp 10.000 € ) vorläufig vollstreckbar ist und der RA weigert sich die vollst. Ausf. zurück zu geben, da er in einen Versteigerungsübererlös sofort vollstrecken will.

    Hat jmd eine Idee wie man das wieder hinkriegt. Angeschrieben und " böswillig " gemacht haben wir den RA schon

    gruss

    wulfgerd

  • Worauf wurde der Rechtskraftvermerk angebracht? Auf dem KFB?


  • Wenn ich es recht verstehe, geht es um ein Urteil des Amtsgerichts, gegen das beim LG Berufung eingelegt wurde. Der Kläger hatte obsiegt und über seinen Anwalt eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erhalten, sowie auf weitere Nachfrage einen Rechtskraftvermerk, so dass er jetzt theoretisch ohne die angeordnete Sicherheitsleistung vollstrecken könnte. Eine Vollstreckung (es bleibt offen, ob mit oder ohne Sicherheitsleistung) ist auch beabsichtigt.
    Der Beklagte weiß nichts von der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und insbesondere auch nichts von der (falschen) Mitteilung der Rechtskraft. Der Klägervertreter ist insoweit jedoch bereits "bösgläubig".

    Wenn ich diesen Sachverhalt richtig verstanden habe, dann wäre eine Vollstreckung durch den Kläger ohne Sicherheitsleistung jetzt ersichtlich rechtswidrig. Der Kläger (dem das Wissen seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 166 BGB zurechenbar ist, aber auch sein Anwalt selbst, da er bewusst eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme seines Mandanten unterstützen würde, wohl §§ 823 Abs. 1, 830, 840 BGB) würden sich persönlich haftbar machen, wenn sie gleichwohl ohne vorherige Zahlung der Sicherheitsleistung vollstrecken. Eine Vollstreckung bleibt allerdings nach vorheriger Sicherheitsleistung natürlich möglich.

    Unter diesen Umständen geht es m.E. um die Frage, ob man den Beklagten von der versehentlichen Erteilung einer unzutreffenden Rechtskraftmitteilung informiert, damit er dann ggf. einen Eilantrag nach § 769 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO stellen kann, für den ein Antrag eben erforderlich ist. Daher würde ich eine solche Mitteilung machen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch das Gericht. Wenn der Rechtskraftmerk falsch war, kann man das ja den Beteiligten mitteilen, das ist es dann aber auch. Eine gute SE sollte da freilich auch selbst wissen.

    Wieso wird eigentlich beim Rechtspfleger und nicht beim Richter nachgefragt, wenn es doch um das Urteil geht?

  • ok danke für die Antworten. Hatte ich auch schon so gedacht.

    @ BReamter
    das hat schon seinen Grund ;)


    Das mag sein ; rechtfertigt jedoch nicht den Versuch über den unbeteiligten Rechtspfleger die Kohlen aus dem Feuer zu holen.

  • Wenn ein unzutreffender Rechtskraftvermerk auf die Urteilsausfertigung gesetzt wurde, so ist der Anwalt selbstverständlich verpflichtet, die betreffende Ausfertigung an das Gericht zurückzureichen. Es ist mir unverständlich, wie man hierzu eine andere Auffassung vertreten kann.

    Die ohne Sicherheitsleistung erfolgende Vollstreckung in Kenntnis der nicht eingetretenen Rechtskraft könnte zudem bereits den strafrechtlichen Bereich tangieren.

    Ich würde wie folgt verfahren:

    Mitteilung an Beklagten (wie bereits diskutiert).
    Par Fax Frist an den Anwalt zur Rückgabe binnen zwei Tagen.
    Falls kein Eingang: Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer.

    Denn dass das Verhalten des Anwalts zumindest standeswidrig ist, dürfte keinem Zweifel unterliegen.

  • @ Silberkotelett

    klar aber er kann sich nicht gegen etwas wehren, wovon er nichts weiss. Daher wie Cromwell Der Fehler ist definitiv von hier. Das Problem ist ja , dass jetzt ohne SHL in den Versteigerungsübererlös vollstrecken werden kann und wenn in der Berufungsinstanz das Urteil gekippt wird ist der vollstreckte Betrag ggf. weg. Sicherlich ist der RA informiert, aber den ärger will doch ggf. auch keiner.

    gruss

    wulfgerd

  • @ Silberkotelett

    klar aber er kann sich nicht gegen etwas wehren, wovon er nichts weiss.

    Daher ist - wie BREamter & AndreasH schon anmerkten - der Schuldner über den Umstand, dass versehentlich ein Rechtskraftvermerk erteilt wurde, zu informieren. Nicht weniger, aber auch nicht mehr.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • naja versehentlich war es ja nicht. RK wurde beantragt und falsch bescheinigt.

    Insoweit handelt es sich um eine falsche Entscheidung des Ud G die ggf. anzugfechten ist. Andereseits hást Du natürlich auch wieder recht, das ein Anwalt das schon zurück senden sollte aber zwingen geht wohl nicht. Tja blöd gelaufen und ich gehe mal davon aus, dass der Kollegin sowas nicht noch mal passiert

  • So langsam falle ich vom rechtlichen Glauben ab.

    Und das zu Weihnachten! Hoffentlich nicht meinetwegen. Wenn ich der hier betroffene Kollege wäre, wäre der Titel schon längst wieder beim Gericht zur Berichtigung/Löschung des Rechtskraftvermerks.

    Doch es soll ja Kollegen geben, die sich auch einer höflichen Bitte des Gerichts verschließen. Denen wird man nur durch Rechtsbehelfe des Schuldners beikommen können.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wenn ich der hier betroffene Kollege wäre, wäre der Titel schon längst wieder beim Gericht zur Berichtigung/Löschung des Rechtskraftvermerks.

    Halte ich in diesem Fall für grenzwertig. Wenn das Gericht eine falsche Entscheidung trifft (@ Cromwell: Immerhin "auf Verlangen", da Antrag auf Erteilung des Rechtskraftvermerks gestellt war), habe ich mich im Interesse meines Mandanten u.U. auf den Standpunkt zu stellen, dass ich nicht dazu da bin, die Fehler des Gerichts zu korrigieren. Eventuell kann man den Mandanten darauf hinweisen, dass eine Vollstreckung ohne Gegenleistung hart an der Sittenwidrigkeit vorbei schrammt und man kann sich auch weigern, die Zwangsvollstreckung durchzuführen (notfalls Mandat niederlegen). U.U. mache ich mich auch schadensersatzpflichtig, wenn ich keine Zwangsvollstreckung vornehme.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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