Nichtzahlung des Versteigerungserlöses

  • ... es tut mir leid, falls ich so sehr auf dem Schlauch stehen sollte....
    Es ist mein erster Fall dieser Art, deshalb bin ich etwas unsicher, ob ich den § 129 ZVG richtig verstanden habe.
    Auch in welchen Fällen die Zusätze mit ins Ersuchen aufgenommen werden, konnte ich Stefans Antwort nicht wirklich entnehmen (..."so denn erforderlich"....)
    Also werden die genannten Zusätze in das Ersuchen bei jeder SyHyp für wiederkehrende Leistungen aufgenommen? :gruebel:

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Hallo,

    ich bin bzgl. des Themas neu.
    Bei mir kam nun die Zahlung des Betrages 3 Tage nach Termin.
    Forderungen habe ich bereits übertragen, Titel quittiert und die Protokolle auch rausgegeben.

    Die UB liegt vor.

    Also kommen jetzt die SichHyps's rein und was mach ich mit dem Geld?

    Den Ersteher anschreiben und um Mitteilung der Bankverbindung bitten, damit der Betrag zurückgezahlt werden kann?

  • dein vorgeschlagener Weg ist der korrekte.

    Möglich wäre noch Verzicht der Gläubiger auf Eintragung der SiHyps. Dann müsste aber wohl erst das Geld an Erstehrt zurück, dann Zahlung an Gläubiger und Erteilung der Nichteintragungsbewilligungen durch diese. Ob man das machen möchte, hängt vom Rechtspfleger und vom Einzelfall ab.

  • Wenn man einen ganz netten Tag hat, könnte man auch Gl. und Ersteher anschreiben und fragen, ob das Geld gemäß Teilungsplan verteilt werden soll und die Gl in diesem Fall auf die Eintragung der Sichhyp. verzichten.
    Dann muss ma sich noch überlegen, ob einem ein schriftlicher Verzicht ausreicht oder ob man auf öffentl. beglaubigte Verzichte besteht.

    Das wäre alles eine reine Serviceleistung............

  • dein vorgeschlagener Weg ist der korrekte.

    Möglich wäre noch Verzicht der Gläubiger auf Eintragung der SiHyps. Dann müsste aber wohl erst das Geld an Erstehrt zurück, dann Zahlung an Gläubiger und Erteilung der Nichteintragungsbewilligungen durch diese. Ob man das machen möchte, hängt vom Rechtspfleger und vom Einzelfall ab.



    So würde ich das nicht formulieren, das schmeckt mir zu sehr nach "Willkür". ;)

    Meine Meinung zur verspäteten Erlöszahlung und weiteren Verfahrensweise habe ich hier schon mal zum Besten gegeben:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post601812

    Wenn die UB schon vorliegt, würde ich nicht sogleich das GB-Ersuchen absenden, sondern Ersteher und Gläubiger Gelegenheit geben die Sache zu klären. Die Sicherungshypotheken bringen letztlich niemanden etwas, wenn das Geld doch -wenn auch mit Verzögerung- beim Berechtigten ankommt. Wenn der Ersteher auf schnellstmögliche Eintragung besteht, kann man ihm natürlich den Gefallen tun. Dann muss er eben die Kosten für Eintragung und Löschung der Hypotheken tragen.

    P. S.: Im Prinzip mache ich die Serviceleistung wie von WinterM beschrieben...

  • Wenn man einen ganz netten Tag hat, könnte man auch Gl. und Ersteher anschreiben und fragen, ob das Geld gemäß Teilungsplan verteilt werden soll und die Gl in diesem Fall auf die Eintragung der Sichhyp. verzichten.
    Dann muss ma sich noch überlegen, ob einem ein schriftlicher Verzicht ausreicht oder ob man auf fenntl. beglaubigte Verzichte besteht.

    Das wäre alles eine reine Serviceleistung............



    Diese Variante würde ich nicht machen. Die Forderungsübertragung ist dann immer noch in der Welt und ein Gläubiger könnte vollstrecken. Dagegen kann sich der Ersteher dann nicht mal wehren, da er die Zahlung nicht nachweisen kann.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • zum Vollstrecken bedarf es zunächst einmal einer vollstreckbaren Ausfertigung; die Zahlung ist offenkundig, da durch das Gericht vermittelt und auf der Ausfertigung zu vermerken.
    Wen ein Gl. vollstrecken will, kann er dies hinsichtlich der Differenz zw. überwiesenen Betrag und aufgelaufener Verzugszinsen gerne und auch berechtigter Weise machen.

    Die Forderungsübertragung bleibt auch in der Welt, wenn der Ersteher den Gl. direkt befriedigt. Auch in diesem Fall wäre dem Gl. auf Antrag eine vollstreckb. Ausfertigung zu erteilen und der Ersteher müsste notfall im Wege der Vollstreckungsabwehrklage "kontern".



  • Wenn die UB schon vorliegt, würde ich nicht sogleich das GB-Ersuchen absenden, sondern Ersteher und Gläubiger Gelegenheit geben die Sache zu klären.
    P. S.: Im Prinzip mache ich die Serviceleistung wie von WinterM beschrieben...


    Habe ich schon mehrfach so gemacht, auch wenn es mehr Arbeit ist.
    Man sollte auch sehen, dass der Ersteher in manchen Fällen alles richtig gemacht hat und nur seine Bank gepennt hat.

  • Wie die Vorredner. Wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind, ist das m.E. für alle die sinnvollste Lösung. Wenn auf erste Nachfrage aber keine Zustimmung signalisiert wird, tja dann eben die formelle Variante.

  • btw, welche Qualität hat denn die dolo petit Einrede wenn der Ersteher den Versteigerungserlös nicht, bzw teilweise nicht zahlt ?
    Denn angenommen der Ersteher ist Miteigentümer und ihm steht ohnehin ein Teil des Vereigerungserlöses zu. Dann könnte er doch den Teil der auf den Alteigentümer entfällt einzahlen und diesbezüglich unwiderruflich die Auszahlung bewilligen. Dann wäre ja der Alteigentümer (Ex-Miteigentümer) befriedigt.
    Er würde dann zwar dennoch als Mitglied der Eigentümergemeinschaft eine Forderung betreffend des ausstehenden Betrages erhalten, könnte daraus aber ja wohl nicht vollstrecken da entsprechend der dolo petit Einrede der Erlös nicht ihm sondern dem Ersteher zusteht ? D.h. er etwas erlangen würde was er ohnehim dem Gegner herauszugeben hat ?

  • Denn angenommen der Ersteher ist Miteigentümer und ihm steht ohnehin ein Teil des Vereigerungserlöses zu. Dann könnte er doch den Teil der auf den Alteigentümer entfällt einzahlen und diesbezüglich unwiderruflich die Auszahlung bewilligen. Dann wäre ja der Alteigentümer (Ex-Miteigentümer) befriedigt.


    Nein, so geht das nicht. Gem. § 753 Abs. 1 BGB erfolgt die Verteilung des gesamten Erlösüberschusses durch die bisherigen Miteigentümer. Sie müssen ihre bisherige Gemeinschaft gemeinsam auseinandersetzen.

  • ERBITTE HILFE!!
    Noch mal zum Thema Sihyp nach § 128:

    Ich habe wegen Nichtzahlung des Bargebots Forderungsübertragung für Gesamtrechte machen müssen, also auch eine Hilfsverteilung nach § 123 ZVG. Jetzt will der Ersteher an den Gläubiger das Bargebot nebst Zinsen zahlen. Damit die Eintragung der Sihyps unterbleiben kann, brauche ich ja vor Absendung des Ersuchens ans GBA die Verzichtserklärung der Gläubiger, die aus dem Bargebot befriedigt worden wären, in öffentl. begl. Form gem. § 130 rz. 2.14 Stöber. Brauche ich diese Verzichtserklärung auch von den Hilfsberechtigten??? Dann hätte der ERsteher ein echtes Problem es gibt nämlich 18 Stück!!
    Ich hab schon überall nach Lösungen gesucht, aber nichts gefunden. Ich weiß nur aus einem früheren Fall, in dem ich Sihyps nach § 123 ZVG eingetragen habe, dass das GBA für die Löschung derselben die Bewilligung aller Gläubiger- auch des alten Eigentümers, der ja ebenfalls hilfsweise zum Zuge kommt - verlangt.

  • Ich würde sasgen nein, da der Hilfsverteilungsfall nicht eingetroffen ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • ERBITTE HILFE!!
    ... Damit die Eintragung der Sihyps unterbleiben kann, brauche ich ja vor Absendung des Ersuchens ans GBA die Verzichtserklärung der Gläubiger, die aus dem Bargebot befriedigt worden wären, in öffentl. begl. Form gem. § 130 rz. 2.14 Stöber. Brauche ich diese Verzichtserklärung auch von den Hilfsberechtigten???



    Nein.
    Und das GBA hat das Ersuchen zu vollziehen, so wie es von Dir kommt.
    Die Absendung steht ja noch aus.

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