dinglicher Arrest

  • Hallo!

    Ich habe heute von der STA ein Ersuchen auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 30.000 Euro für die das Land ... vetreten durch die STA... bekommen. Als Anlage ist ein Beschluss der Ermittlungsrichters vom 01.06.08 beigefügt, in welchem es heisst:

    "In dem Ermittlungsverfahren gegen ... wegen .... wird auf Antrag der STA ...deren gemäß §§ 111b StPO ... wegen Gefahr im Verzug getroffene Anordnung vom 20.05.2008, durch die zur Sicherung der Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche der dingliche Arrrest in Höhe von 80.000 Euro in das Vermögen der Beschuldigten angeordnet wurde, richterlich bestätigt. Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 80.000 Euro wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt..."

    Sowas hab ich noch nie gesehen!!! :confused:

    M.E. ist das kein richtiger Arrrestbefehl und die Vollziehungsfrirst ist auch schon längst abgelaufen. Außerdem habe ich keinen Zustellungsnachweis. Oder brauche ich das alles nicht wenn die STA ersucht? außerdem verwirren mich die 30.000 Euro, in dem Beschluss ist die Lösungssumme doch mit 80.000 euro angegeben.

    Kann jemand helfen?


  • Und was ist mit der unterschiedlichen Lösungssumme?



    Ich denke, das ist dann nur wie ein Teilbetrag zu sehen...

    Wenn dem Gläubiger laut Titel 100.000 € zustehen, er aber nur 20.000 absichern will, ist das doch sein gutes Recht...
    Vielleicht ist der Rest schon auf anderem Grundbesitz gesichert oder die Sicherheit in der restlichen Höhe erbracht...

  • Also ich hab irgendwie Bauchschmerzen dabei, das jetzt aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen einzutragen.....vielleicht auch weil der Beschluss jetzt bereits ein halbes Jahr alt ist.... ihr würdet also eintragen?

  • Noch eine Frage dazu: Trage ich die Arresthypothek aufgrund Ersuchen ein, oder aber unter Bezugnahme auf diesen komischen Beschluss?

  • Noch eine Frage dazu: Trage ich die Arresthypothek aufgrund Ersuchen ein, oder aber unter Bezugnahme auf diesen komischen Beschluss?



    Ich würde -aus dem Bauch heraus- auf Grund des Ersuchens eintragen...
    Das machst du ja bei Bescheiden von Gemeinden und Finanzämtern auch so. Außerdem ist in dem Beschluss ja ein anderer (höherer) Geldbetrag drin, so dass du entweder nur das Ersuchen, oder, wenn du dir total unsicher bist, den Beschluss und das Ersuchen als Eintragungsgrundlage nimmst...

  • Ich, von der StA, klink´mich mal ein.:)

    Also, wir hier ersuchen immer gem. § 38 GBO. Das wäre dann auch die Eintragungsgrundlage. Wird eigentlich auch immer gemacht. Der dingliche Arrest wird eigentlich nur zur Kenntnisnahme beigefügt. Aber bei Zweifeln würde ich einfach mal die Kollegen von der StA kontaktieren.

    Gundsätzlich hören sich die vorgelegten Schriftstücke gut an, so wie du sie schilderst. Dingliche Arreste aus der StPO sehen echt ganz anders aus. Da musste ich mich auch erst dran gewöhnen.
    Ich hätte da jedoch noch eine Frage. Im beigfügten dinglichen Arrest müsste irgendwo bei den Gründen was von Tatverdacht stehen. Da der Beschluß schon so alt ist müsste dort was von dringendem Tatverdacht stehen. Anonsten wäre nämlich gem. § 111 b Abs. 3 StPO spätestens nach sechs Monaten der Arrest wieder aufzuheben. Eine Vollziehung ist dann nicht mehr zulässig.

    Einmal editiert, zuletzt von Anemone (4. Dezember 2008 um 09:18) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ich hänge mich hier mal dran.
    Ich habe ein Ersuchen des Hauptzollamtes X auf Eintragung einer Sicherungshypothek aus einem gerichtlichen Beschluss über die Anordnung eines dinglichen Arrestes nach §§ 111b,d,e StPO i.V.m. §§73, 73a StGB.
    Es fehlt der Nachweis der Zustellung ! Da § 111 d StPO nicht auf § 929 ZPO verweist, dürfte ich die Zustellung nicht prüfen.
    Was ist aber mit § 932 III ZPO (in § 111d StPO angeführt), der sagt, dass der Antrag auf Eintragung der Hypothek im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 ZPO als Vollziehung des Arrestbefhls gilt ?! Ist darüber der § 929 Abs. 2 ZPO doch wieder zu beachten ??

  • [quote=Zaphod;496651
    Wird doch wegen § 929 Abs. 3 Satz 1 ZPO zum Zeitpunkt der Antragstellung nie geprüft.[/quote]

    Doch, ich muss doch prüfen, ob die Vollziehung noch statthaft ist. Bei mit ist der Gerichtsbeschluss vom 12.05.09 und der Antragseingang beim Grundbuchamt am 29.06.09. Also ist zumindest seit Verkündung des Beschlusses schon mehr als ein Monat vergangnen. Folglich muss ich wissen, wann die Zustellung erfolgt ist.

  • Ich häng mich mal auch hinten dran...

    Hab auch einen Antrag auf Eintragung eines Eintragungsersuchen von der STA.

    Ermittelt wurde durch den Ermittlungsrichter beim AG gegen A.A. (alleiniger Vorstand einer Kinderhilfevereins).

    Nun soll auf dem Grundstück des Vereins der Arrest vollzogen werden.

    Irgendwie logisch, aber irgendwie hab ich auch Bauchschmerzen...was meint ihr denn dazu?!

    P.S. Es wurden hier wohl Spenden eingetrieben, jedoch nicht weitergeleitet...

  • Maßgebend dürfte sein, dass der Täter für einen anderen (Verein) gehandelt hat und dieser dadurch etwas erlangt hat. In diesen Fällen richtet sich die Anordnung des Arrestes gegen ihn (§ 73 Absatz 3 StGB).

    Heuchemer führt im Beck´schen Online-Kommentar, Satnd 1.10.2009, zu § 73 StGB in RN 22 aus:
    Der Täter oder Teilnehmer muss für einen anderen gehandelt und dieser dadurch etwas erlangt haben. Anderer kann jede natürliche oder juristische Person bzw Personengruppe sein (MünchKommStGB/Joecks StGB § 73 Rn 51; Schönke/Schröder/Eser StGB § 73 Rn 35; Fischer StGB § 73 Rn 21). Auf seine Gutgläubigkeit oder Bösgläubigkeit kommt es nicht an (MünchKommStGB/Joecks StGB § 73 Rn 51; Fischer StGB § 73 Rn 21). War er gutgläubig, so kommt die Anwendung des § 73c Abs 1 StGB in Betracht (Fischer StGB § 73 Rn 21).

    Und in RN 25:
    Jedenfalls zuzurechnen ist das Handeln als Organ, Vertreter oder Beauftragter im Sinne von § 14 StGB. Dazu gehören auch die Vertretungsfälle im weiteren Sinne, in denen Angehörige einer Organisation in deren Interesse tätig werden. Auf die Unmittelbarkeit des Dritterwerbs und auf die Gutgläubigkeit des Dritten kommt es in diesen Fällen jeweils nicht an (BGHSt 45, 235, 245 f; MünchKommStGB/Joecks StGB § 73 Rn 59; Fischer StGB § 73 Rn 23).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)



  • Da es sich um ein Ersuchen nach § 38 GBO handelt, hast Du nicht zu prüfen, ob der Arrest gegen den Verein gerechtfertigt ist und wer gegen wen ermittelt.

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