Adoption, Erbrecht

  • Folgender Fall:

    Die Erblasserin hat 4 Kinder hinterlassen:

    1) M, geboren am 06.06.1965
    2) P, geboren am 11.12.1966
    3) A, geboren 11.11.1969
    4) B, geboren am 03.05.1990

    A wird mit Wirkung vom 29.08.1974 von einem Ehepaar adoptiert. Hat somit kein Erbrecht.
    M und P haben ein Erbrecht.

    Die Frage bezieht sich auf B. Er wird mit Wirkung vom 28.02.1998 adoptiert. Ist also zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht adoptiert.

    Gehe ich recht in der Annahme, dass er, obwohl vor nunmehr 10 Jahren als Minderjähriger adoptiert wurde, trotzdem ein Erbrecht nach seiner leiblichen Mutter hat?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bedeutender Stichtag ist der 01.01.1977 und dann erst der Erbfall. Wird der Minderjährige wegadoptiert (bei Adoption ab dem 01.01.1977 und Erbfall danach), dann verliert das Kind seine bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse (Ausnahme: Stiefkind- bzw. Verwandtenadoption) weil neues Adoptionsrecht angewand wird.

    DDR-Altadoptionen waren übrigens immer solche mit vollen Wirkungen, bei denen die alten Verwandtschaftsverhältnisse erloschen sind. Nur zur Ergänzung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Der Erbfall war 1992. Sorry, hab ich vergessen zu schreiben.
    Natürlich weiß ich, dass das Kind dann nicht mehr mit der Mutter verwandt ist, wenn die Adoption wirksam wird. Das war im Februar 1998.

    Der Erbfall war 1992. Da war das Kind noch nicht adoptiert. Es stellt nun jetzt ( mittlerweile seit 10 Jahren adoptiert ) den ESA.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das ändert die Sache komplett!

    Das Erbrecht wird auf den Zeitpunkt des Erbfalls betrachtet. Damals war B noch leibliches Kind und kann daher erben.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Danke, das wollte ich bestätigt wissen. Hatte gerade Bäume vor dem Wald....:gruebel:

    Esra 7, Vers 25
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  • Für Fälle ohne Bezug zur ehemaligen DDR möchte ich auf folgendes hinweisen:

    Wenn der Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AdoptG (1.1.1977) noch minderjährig war - das wäre im Ausgangsfall A gewesen -, bestand für die Beteiligten nach Art. 12 § 2 Abs. 2 und 3 AdoptG die Möglichkeit, bis zum 31.12.1977 gegenüber dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg in notariell beurkundeter Form zu erklären, daß die Vorschriften über die Minderjährigenadoption keine Anwendung finden sollen. In diesem Fall gilt Volljährigenadoptionsrecht und auch A wäre im Ausgangsfall noch nach seinem leiblichen Elternteil erbberechtigt. Wenn der Angenommene am 1.1.1977 noch minderjährig war und ein festzustellendes Erbrecht von der Frage des anzuwendenden Adoptionsrechts abhängt, muß also immer zunächst geklärt werden, ob gegenüber dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg eine solche Erklärung abgegeben wurde.

  • Naja, vielen Dank Samirah, aber das passt wohl nun so gar nicht auf den Fall. Wenn man sich die Jahreszahlen ansieht, erschließt es sich einem auf den ersten Blick.
    1977 war der erbberechtigte Sohn noch gar nicht geboren, somit noch nicht mal minderjährig....

    Aber die anderen Kollegen haben ja zutreffend gepostet.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich hatte ausdrücklich auf den im Jahr 1969 geborenen und ebenfalls adoptierten A abgestellt und darauf hingewiesen, daß meine Ausführungen nur für Fälle ohne Bezug zur ehemaligen DDR gelten. Bevor Du unberechtigte Kritik übst, solltest Du gründlich lesen, was geschrieben wurde.

  • ..oder aber du.
    Ich habe ausschließlich nach dem Kind B gefragt.

    Dass das Kind A kein Erbrecht hat, hab ich im Ausgangsposting schon geschildert. Das stand hier überhaupt nicht zur Debatte und war somit total überflüssig.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich hatte mir erlaubt, auf das Problem des Art. 12 § 2 AdoptG hinzuweisen, weil es evtl. nicht allen geläufig ist, daß man nicht einfach von der Geltung des Minderjährigenadoptionsrechts ausgehen kann, wenn der Anzunehmende am 1.1.1977 noch minderjährig war. Daß mein Hinweis keinen Bezug zu dem nachgefragten Sachverhalt aufweist, hatte ich deutlich gemacht. Was für Dich überflüssig sein mag, wissen andere vielleicht zu schätzen.

  • Wenn hier nicht auf einen normalen Umgangston zurückgekommen werden kann, könnt ihr euch beide gern eine Auszeit in Form von GELB nehmen.

    li_li (Mod.)

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich entschuldige mich bei dir li_li, raicro, TL und Sonea. Tut mir leid!
    Werde mich daran halten.

    Esra 7, Vers 25
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  • Habe schon die nächste "schöne" Akte auf dem tisch.
    Erblasserin verstirbt, war norwegische Staatsbürgerin und hat in Deutschland geheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben.
    Nach langem hin und her bin ich mittels Rückverweisung und letztem Wohnsitz in Deutschland zu dem Entschluss gekommen deutsches Erbrecht anzuwenden. Für das eheliche Güterrecht ist meines Erachtens ebenfalls deutsches Recht anzuwenden, da die Heirat in Deutschland stattgefunden hat. Abweichende Vereinbarungen sind nicht vorhanden.
    Nun wird ein Erbscheinsantrag gestellt, wie vollzieht sich nun die gesetzliche Erbfolge:
    1) Ehegattenerbrecht ist mir insoweit klar
    2) Erben der zweiten Ordnung sind nicht vorhanden, da der Vater vorverstorben und die Mutter ist nachverstorben (beide Eltern sind Norweger gewesen) aus deren Ehe ist ein weiteres Kind hervorgegangen, ebenfalls ein Norweger.
    So nun würde anstelle der ltern der Bruder eintreten als Erbe der zweiten Ordnung.
    Probleme bereitet mir nun folgendes:
    Die erblasserin ist 1953 als minderjährige von dem Mann ihrer leiblichen Mutter in norwegen adoptiert worden.
    Besteht durch die adoption nach norwegischem recht nun auch für das erbrecht relevantes verwandtschaftsverhältnis zu dem anderen Kind???
    oder ist sogar deutsches Recht anwendbar, wäre schön wenn ja, glaub ich aber nicht...
    Um Hilfe wäre ich dankbar(fundstellen zum anchlesen würde ausreichen)
    Das man so etwas nicht an der FH (IPR) beigebracht bekommt.
    Gestern spanier,vorletzte woche polen, davor Niederlande, jetzt Norwegen,man,man,man;)

  • Mit den Regeln des IPR kann ich mich aus Zeitgründen nicht beschäftigen. Nur soviel: Weshalb tritt der Bruder an die Stelle beider Elternteile, wenn die Mutter nachverstorben ist?

  • Ich hänge mich mal hier an:

    Es geht um Frage ob, das überden Vater begründete Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser erloschen ist.
    Der Erbfall ist aus dem Jahr 2018, das Kind wurde 1964geboren, die Ehe der Eltern 1970 geschieden und das Kind 1976 vom neuen Ehemannder Mutter adoptiert.
    Nach Art.12 AdoptionsG gilt neues Recht und dasVerwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten ist gem. § 1755 BGB ist erloschen(Kind war am 01.01.1977 minderjährig, ein Widerspruch ist nicht bekannt).

    Der Annahmevertrag liegt mir vor. Darin steht: „Der Notarhat darauf hingewiesen, dass die Kindesannahme das gesetzliche Erbrecht derVerwandten des Kindes nicht berührt. Er hat über die Möglichkeiten belehrt, wieder Annehmende durch Verfügung von Todes wegen den Heimfall seines Vermögens anseine Familie sicherstellen kann.“
    Ändert das etwas? Oder ist das nur die Wiedergabe des altenGesetzestextes (den ich leider nicht gefunden habe), der durch das Adoptionsgesetzhinfällig wurde.

  • Ich hänge mich mal hier an:

    Es geht um Frage ob, das überden Vater begründete Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser erloschen ist.
    Der Erbfall ist aus dem Jahr 2018, das Kind wurde 1964geboren, die Ehe der Eltern 1970 geschieden und das Kind 1976 vom neuen Ehemannder Mutter adoptiert.
    Nach Art.12 AdoptionsG gilt neues Recht und dasVerwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten ist gem. § 1755 BGB ist erloschen(Kind war am 01.01.1977 minderjährig, ein Widerspruch ist nicht bekannt).

    Der Annahmevertrag liegt mir vor. Darin steht: „Der Notarhat darauf hingewiesen, dass die Kindesannahme das gesetzliche Erbrecht derVerwandten des Kindes nicht berührt. Er hat über die Möglichkeiten belehrt, wieder Annehmende durch Verfügung von Todes wegen den Heimfall seines Vermögens anseine Familie sicherstellen kann.“
    Ändert das etwas? Oder ist das nur die Wiedergabe des altenGesetzestextes (den ich leider nicht gefunden habe), der durch das Adoptionsgesetzhinfällig wurde.

    Das war 1976 (noch) die gesetzliche Folge, Verwandtschaft blieb bestehen. Mich wundert, dass 1976 nicht bereits auf die geplante Änderung hingewiesen wurde. Vermutlich war das Ergebnis der Änderung im Sinne der neuen "Eltern".

  • Ich hänge mich hier mal ran.

    Das Kind wurde 1968 geboren und 1970 adoptiert. Da die Adoption vor 1977 stattgefunden hat müsste doch altes Recht gelten und das Kind bleibt mit den leiblichen Eltern verwandt und bekommt zusätzlich ein Erbrecht nach dem Annehmenden. Sehe ich das richtig? Eine Erklärung beim AG Schöneberg liegt nicht vor. Der leibliche Vater ist 2022 verstorben.

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