• Ich hänge mich hier mal ran.

    Das Kind wurde 1968 geboren und 1970 adoptiert. Da die Adoption vor 1977 stattgefunden hat müsste doch altes Recht gelten und das Kind bleibt mit den leiblichen Eltern verwandt und bekommt zusätzlich ein Erbrecht nach dem Annehmenden. Sehe ich das richtig? Eine Erklärung beim AG Schöneberg liegt nicht vor. Der leibliche Vater ist 2022 verstorben.

    Nein, das siehst Du nicht richtig.

    Da das Kind am 01.01.1977 noch nicht 18 Jahre alt war, gilt das Kind als mit den Wirkungen des neuen Rechts adoptiert, es sei denn, ein Annehmender, das Adoptivkind, ein leiblicher Elternteil eines ehelichen Adoptivkindes oder die Mutter eines nichtehelichen Adoptivkindes hätte bis zum 31.12.1977 einen notariell beurkundeten Widerspruch beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg eingereicht.

    Art. 12 § 2 Adoptionsgesetz.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Neues Recht wird angewandt. Das Adoptivkind war am 01.01.1977 noch minderjährig. Deswegen Umwandlung in neues Recht.

    Bei DDR-Adoptionen (soweit hier zutreffend) findet zudem immer eine starke Wirkung statt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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