Umfang Zuschlag bei landwirtschaftlichen Grundstück

  • Ich habe einer Kollegin versprochen, mal bei den Experten nachzufragen. Wenn ihr die richtige Antwort wisst, wird sie sich bestimmt endlich auch im Forum anmelden.

    Ihre Mandanten haben ein landwirtschaftliches Grundstück (Wiese) ersteigert, welches mit einer Stallung bebaut ist. Jetzt streiten die Erwerber, der Schuldner und die Bank darum, wem die Tiere im Stall (Schafe und Pferde) und anderen Gegenstände zuzuordnen sind. Bei den Gegenständen handelt es sich um mehrere Festmeter geschlagenes Holz, mit denen wohl das Bauernhaus, welches an einen anderen Erwerber zugeschlagen wurde, geheizt wurde, und um verschiedene landwirtschaftliche Geräte, die für die Bearbeitung einer Wiese nicht oder nur bedingt geeignet sind.

    Die Frage ist nun, ob Tiere und Gegenstände dem Erwerber zustehen, was meint Ihr?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (20. Januar 2009 um 17:05) aus folgendem Grund: Frage vergessen

  • @ Geologe:

    Jeder andere darf hier den Fall einer Kollegin (wir sind übrigens Anwälte und Rechtsberatung ist unser Geschäft) hier einstellen. Warum soll ich dies nicht dürfen?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe leider nichts gefunden, was zum Thema "Landwirtschaft" passt. Die Kommentare schweigen sich darüber aus oder widersprechen sich.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Schau mal in der Suchfunktion unter Zubehör in den Foren Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung, da kommen einige Threads auf, die zumindest Anhaltspunkte geben. Die Tiere dürften kein Zubehör sein, weil der Erwerber ja keinen Reiterhof oder Zuchtbetrieb ersteigert hat, sondern nur eine Wiese, auf der zufälligerweise gerade mal die Tiere stehen, um das Gras kurz zu halten.
    Im Palandt sind bei §§ 97 ff BGB auch eine ganze Menge weiterführende Zitate.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • ".....bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh"

    Gibt es denn noch einen Wirtschaftsbetrieb? Und zwar einen, den der Ersteher gerade dieses Grundstückes auf diesem Grundstück weiterbetreiben kann? Eine einzelne Stallung erfüllt diese Voraussetzung sicher nicht.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Hilft das weiter Gegs?


    Erman, BGBhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_2, 12. Auflage 2008
    Autor: L. Michalski 


    Zum Vieh gehören die Arbeitstiere; Pferde, auch wenn sie nebenher zu Lohnfuhrzwecken oder zum Ausfahren und Sportreiten verwandt werden, München OLG 27, 176; ferner die zum Zwecke der Viehzucht gehaltenen und daraus gewonnenen Tiere, auch wenn sie zum Verkauf bestimmt sind, Stettin OLG 40, 413, unter Einschluss der Geflügelzucht, KG OLG 15, 327; RG SeuffA 64, 177, sowie der Wach- und Schäferhunde; idR auch Mastvieh, bis es nach dem Wirtschaftsplan des Landwirts schlachtreif ist, RG 142, 381. Die nur für den Verkauf bestimmten Tiere sind kein Zubehör. Anderes Vieh verliert die Zubehöreigenschaft, wenn es auf den Viehmarkt zum Verkauf gebracht wird, München JW 1934, 1802. Die Zubehöreigenschaft geht jedoch nicht schon dadurch verloren, dass der Besitzer in einem öffentlichen Ausschreiben sein sämtliches auf dem Landgut gehaltenes Vieh zum Verkauf anbietet, Augsburg OLG 35, 135. – Vorübergehende anderweitige Unterbringung von Tieren hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf, RG Warn Rspr 1935, 16. Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Bauer, der zugleich Händler ist, Vieh als Handelsvieh vorübergehend auf seinem Hof unterstellt, RG 163, 105.


    Für die Zubehöreigenschaft von Geräten und Vieh eines Landguts ist nicht die wirtschaftliche Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern lediglich die Indienststellung durch den Besitzer maßgebend, Frankfurt HRR 1937, 692. Auch ist nicht erforderlich, dass die Sache dem Zwecke der Hauptsache auf Dauer dienen soll. Nur der Betrieb muss auf die Dauer berechnet sein. Einbringung durch Mieter, Pächter pp kann also die Zubehöreigenschaft begründen.

  • Und was hat das bitte alles mit dem Forum Zwangsversteigerung zu tun, mit Ausnahme das der Erwerb zufällig durch Zuschlag erfolgte?
    Das ist reines Zivilrecht.



    Ach man, langsam bin ich es leid. Wo ist nun schon wieder das Problem? Ich habe es - neben vielen anderen Threads zur Frage Zubehör - hier eingestellt, weil ich glaube, dass gerade im Rahmen der Zwangsversteigerung solche Probleme auftreten. Außerhalb der Zwangsversteigerung habe ich damit noch nie zu tun gehabt. Wenn es unpassend ist, einfach verschieben oder löschen (*bin genervt*).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das Zwangsversteigerungsgericht klärt grundsätzlich nicht, ob eine Sache Zubehör ist oder nicht.

    Okay - sehe ich ein. Wenn Du meinst, dass der Thread woanders besser untergebracht ist, dann bitte dorthin verschieben. Wenn die Frage völlig abwegig ist, dann von mir aus ab damit in den Papierkorb.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das Zwangsversteigerungsgericht klärt grundsätzlich nicht, ob eine Sache Zubehör ist oder nicht.


    Schon klar, dass das letzlich eine zivilrechtliche Frage ist und vor den ordentlichen Gerichten geklärt werden muss. Aber hier im Forum ist die Zubehöreigenschaft ausschließlich in den Foren ZV und ZVerst. diskutiert worden. Ich denke, die dortigen Rechtspfleger werden am meisten mit der Frage gelöchert, was die Ersteigerer denn nun wirklich kriegen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Von der Beschlagnahme (§ 20 ZVG) erfasst werden das Grundstück selbst sowie die dem Hypothekenhaftungsverband (§ 1120 BGB) unterliegenden Gegenstände. Dazu gehören:

    • Bestandteile (§§ 93 und 94 BGB),
    • getrennte Bestandteile, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand der §§ 954 bis 957 BGB vorliegt,
    • Rechtsbestandteile (§ 96 BGB),
    • Versicherungsforderungen (§§ 1126 bis 1130 BGB),
    • Zubehör (§ 97 BGB), soweit es sich im Eigentum des Grundstückseigentümers befindet.


    Zubehör i.S. der §§ 97 und 98 Nr. 1 BGB liegt auch vor, wenn die für den Betrieb eines Gewerbes bestimmten beweglichen Sachen sich in einem Gebäude befinden, das für dieses Gewerbe nicht speziell errichtet oder seiner baulichen Beschaffenheit nach eingerichtet ist; es ist unschädlich, wenn dieses Gebäude in der Vergangenheit auch für die Zwecke anderer Gewerbe genutzt wurde und künftig genutzt werden könnte:

    OLG Köln, 22.12.1986 - 13 U 243/86,

  • Hören wir doch auf, darüber zu diskutieren, ob meine Frage sinnvoll war. Wenn sie es auch Eurer Sicht nicht war, muss ich auch damit leben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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