Alles anzeigenHab dazu auch mal ne Frage, weil ich nach ner Kollegen-Diskussion ganz verunsichert bin:
Den 1. Passus:
"Eigentümer hat das Gebäude und die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume und Einrichtungen auf seine Kosten stets in ordnungsgemäßem, gut bewohnbaren und beheizbaren Zustand zu halten"hab ich bisher auch so verstanden, dass das eine Nebenleistungspflicht des Erwerbers=Eigentümers ist, somit sind Rückstände möglich und ich kann bei der Neueintragung eines Wohnungsrechts den LEV eintragen.
Steht auch so im Aufsatz von Böttcher, RPflStud 1991, Seite hab ich grad nicht parat.Stimmt, hier sind Rückstände möglich, daher könnte hier eine Löschungserleichterung eingetragen werden.
Im weiteren 2. Passus heißt es in der Urkunde:"Der Wohnungsberechtigte trägt die gewöhnlichen Erhaltungs-, Reparatur- und privaten Kosten sowie die laufenden öffentlichen Kosten (Wasser, Müll, Licht, Heizung etc.)"
Der Notar meint jetzt, dass es für die Rückstände nicht auf den 1. Passus sondern auf den 2. Passus ankommt, also der Berechtigte alle laufenden Kosten trägt und somit gar keine Rückstände möglich sind und ich auch keinen LEV eintragen darf.
Wenn in der Urkunde nur der 2. Passus steht, sind Rückstände ausgeschlossen, LEV ist nicht eintragbar.
Wenn beides in der selben Urkunde steht, sind Rückstände nicht ausgeschlossen, es braucht entweder LEV, Lö-Bewilligung der Erben oder Ablauf der Jahresfrist.