Löschung Wohnrecht beurkundungspflichtig?

  • Wenn beides in der selben Urkunde steht, sind Rückstände nicht ausgeschlossen, es braucht entweder LEV, Lö-Bewilligung der Erben oder Ablauf der Jahresfrist.

  • Der erste und der zweite Passus haben inhaltlich überhaupt nichts miteinander zu schaffen. Wenn die Urkunde nur den ersten oder jedenfalls den ersten zusammen mit dem zweiten Passus enthält, kann die Vorlöschklausel also eingetragen werden - so sie denn zur Eintragung bewilligt ist.

    Was mich wundert, ist, dass der Notar - nach den vorstehenden Ausführungen unrichtigerweise - davon ausgeht, dass keine Vorlöschklausel einzutragen sei. Dieses Problem kann sich aber doch nur stellen, wenn die Eintragung der Klausel bewilligt ist. Denn wenn sie nicht bewilligt ist, kann sie schon aus diesem Grund nicht eingetragen werden. Demnach müsste die vorliegende Urkunde eine Bewilligung der Eintragung der Vorlöschklausel enthalten und der Urkundsnotar gleichwohl der Ansicht sein, dass sie nicht eingetragen werden könne.

    Das erscheint nicht frei von Widerspruch.

  • 1000 DANK an uschi und Cromwell!!!
    In meiner Urkunde stehen beide Abschnitte drin, sodass ich davon ausgehe, dass Rückstände möglich sind.

    Cromwell: Der LEV ist nicht beantragt und nicht bewilligt, weil der Notar davon ausgeht, dass keine Rückstände wegen dem 2. Passus möglich sind und demnach auch insgesamt kein LEV eintragungsfähig ist.
    Es gab eine grundsätzliche Diskussion zw. Kollegen und Notar und wenn der Notar jetzt weiß, dass ein LEV eintragungsfähig ist, wird er zukünftig diesen auch so in die Urkunde aufnehmen. Angeblich hätten lt. Notar ehem. RPfl.kollegen behauptet, dass keine Rückstände möglich sind und er hat es deshalb so in seinen Urkunden umgesetzt.
    Ich weiß nicht, warum er so auf dem 2. Passus rumhackt und diesen für maßgeblich hält und den 1. Passus für unwichtig erachtet.

    Danke nochmal!

  • und dann gibt es da noch je nach Bundesland landesrechtliche Ansprüche nach Altenteilrecht, die - wenn sie nicht ausgeschlossen sind (und das im jeweiligen BL zulässig ist) - auch rückständig sein können.

    Seit ich da einmal schwer danebengehauen habe, lasse ich immer die Löschungserleichterung bewilligen und zur Eintragung beantragen. Wenn's nach Meinung des AG unzulässig ist - um so besser. Wenn das AG hinterher die Meinung ändert, ist die Löschungserleichterung immer noch Bestandteil der Bewilligung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hallo :)

    Wie ist die Sterbeurkunde beim elektronischen GBA vorzulegen ?
    Reicht das einscannen durch den Notar plus den Vermerk, dass die Bilddatei mit dem Original [...] übereinstimmt ?


    LG

  • Wie ist die Sterbeurkunde beim elektronischen GBA vorzulegen ?
    Reicht das einscannen durch den Notar plus den Vermerk, dass die Bilddatei mit dem Original [...] übereinstimmt ?

    Ja. Eine beglaubigte Fotokopie nebst Beglaubigungsvermerk, Siegel und Unterschrift des Notars reicht ja beim Papier-GBA auch.

    Man kann auch elektronisch signierte Sterbeurkunden einreichen. Ich habe zwar noch keine derartige Urkunde von einem Standesamt erhalten. Kommt aber bestimmt irgendwann.

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  • (...)lasse ich immer die Löschungserleichterung bewilligen und zur Eintragung beantragen. Wenn's nach Meinung des AG unzulässig ist - um so besser. Wenn das AG hinterher die Meinung ändert, ist die Löschungserleichterung immer noch Bestandteil der Bewilligung.

    ... und das Recht dann auch ohne Eintragung der Vorlöschungsklausel vor Ablauf eines Jahres bei Vorlage der Sterbeurkunde löschbar?

    Mein Fall:

    Sterbeurkunde wird vorgelegt, seit Tod ist noch kein Jahr vergangen. Gelöscht werden soll Wohnungsrecht, Bewilligung lautet:

    "Egt. räumt hiermit ihrer Mutter X an der Küche, dem Schlafzimmer, dem kleinen Wohnzimmer, dem Bad mit Toilette und dem Flur im Erdgeschoss des Anwesens [folgt Adresse] ein lebenslängliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB ein. Das Wohnungsrecht erstreckt sich auf die Mitbenutzung aller Räume und Einrichtungen des Hauses und des Hofes, die von den Mitgliedern einer Familie üblicherweise gemeinsam genutzt werden. Zur Sicherung dieses Rechts bewilligen und beantragen die Erschienenen auf dem Grundstück... für X eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit vorstehenden Inhalts in das Grundbuch einzutragen. Zur Löschung des Rechts soll der einfache Todesnachweis der Berechtigten genügen. Der Jahreswert wird angegeben mit ... EUR. Schuldrechtlich wird vereinbart, dass für die Einräumung und Ausübung des Wohnungsrechts kein Entgelt geschuldet wird."

    Das Wohnungsrecht wurde eingetragen, aber ohne Vorlöschungsklausel. Der damalige Kollege hat dem Notar in der Eintragungsnachricht folgendes mitgeteilt: "Die Eintragung des Vermerks, dass zur Löschung des Wohnungsrechts der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen soll, ist überflüssig (das Wohnungsrecht erlischt mit dem Tode kraft Gesetzes); die Eintragung ist daher unterblieben."

    Ich stehe jetzt vor der Frage, ob ich das Recht löschen kann. M. E. hätte man die Vorlöschungsklausel eintragen können/müssen, da sich das Wohnungsrecht ja nur auf einzelne Räume erstreckt (OLG München vom 15.10.2009, 34 Wx 085/09). Reicht es aus, wenn die Löschungsklausel in der Bewilligung steht? Gab es da evtl. eine Meinungsänderung? (Die Eintragung ist 2004, also vor der OLG-München-Entscheidung, erfolgt.)

  • Wenn sich aus der Eintragungsbewilligung ergibt, dass keine Rückstände möglich sind (das ist immer noch der Normalfall!), dann hab ich immer abgelehnt, die Vorlöschklausel einzutragen und habe dann allerdings auch unter Vorlage einer Sterbeurkunde gelöscht.

    Wenn Du Bedenken hast, kannst Du ja noch den "unerledigten" Antrag erledigen und die Vorlöschklausel eintragen und dann löschen
    :ironie:

  • Das Wohnungsrecht wurde eingetragen, aber ohne Vorlöschungsklausel. Der damalige Kollege hat dem Notar in der Eintragungsnachricht folgendes mitgeteilt: "Die Eintragung des Vermerks, dass zur Löschung des Wohnungsrechts der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen soll, ist überflüssig (das Wohnungsrecht erlischt mit dem Tode kraft Gesetzes); die Eintragung ist daher unterblieben."

    Ich würde die damalige Entscheidung des Kollegen nicht in Frage stellen und löschen.

  • Ich auch.
    Notfalls wird die Vorlöschungsklausel vorab noch eingetragen. Schließlich müssen bei der Bewilligung der Eintragung (auch) der Vorlöschungsklausel sowohl der Eigentümer, als auch die Dienstbarkeitsberechtigte vor dem Notar erschienen sein, denn die Bewilligung lautet: „Zur Sicherung dieses Rechts bewilligen und beantragen die Erschienenen…“ Da der Tod der Berechtigten die Wirksamkeit der Eintragungsbewilligung nicht berührt (BGH, Beschluss vom 25.10.1967, V ZB 3/67; OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Beschluss vom 05.03.2012, 8 W 75/12 mwN in Rz. 9) und offenbar auch der Eigentümer noch der seinerzeit Bewilligende ist, könnte die Vorlöschungsklausel auf Bewilligung beider hin auch jetzt noch nachträglich eingetragen werden.

    Der Umstand, dass die Vorlöschungsklausel seinerzeit nicht eingetragen wurde, könnte auf den bei Grziwotz in Erman BGB, 14. Auflage 2014, § 1093 RN 16 zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt, MDR 1992, 255 und des LG Düsseldorf, RNotZ 2005, 119 beruhen. Der Leitsatz aus dem B. des LG Düsselkdorf vom 29.12.2004,25 T 924/04 = RNotZ 2005, 119, lautet:

    „Grundsätzlich sind beim reinen Wohnrecht Leistungsrückstände i.S.d. § 23 GBO nicht möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Befugnisse des Berechtigten nicht in einer bloßen Nutzungsberechtigung erschöpfen, sondern Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und den berechtigten Nebenleistungen des Eigentümers sind, die zum dinglichen Inhalt des Wohnungsrechts gemacht werden (Anschluss OLG Düsseldorf, 1. Februar 2003, 3 Wx 82/02, NJW-RR 2003, 957), so z.B. die Pflicht zur Erhaltung der guten Bewohnbarkeit und Beheizbarkeit der Wohnräume.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Prinz und glitzer, herzlichen Dank für die Rückmeldungen!

    Ich werde jetzt löschen, denn tatsächlich wären die beiden Beteiligten von damals auch die aktuellen Beteiligten. Wollte auch ungern dem Kollegen "in den Rücken fallen", aber offensichtlich hat sich ja die Rechtsprechung seitdem geändert...

    Gruß
    Alissa

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