BGB Gesellschaft - BGH Beschluss

  • Das BayObLG hat sich trotz der früheren Entscheidungen des BGH zur Teilrechtsfähigkeit strikt gegen eine Grundbuchfähigkeit der GbR ausgesprochen. Aus dieser Sicht blieb die Vermutung des § 891 BGB bei Bestand. Sie knüpfte nach wie vor an die persönliche Eintragung der Gesellschafter an. Das Vertretungsrecht war dafür nicht maßgeblich. Es ging dabei um die Verfügungsbefugnis. Dies hat der BGH mit seiner neuen Entscheidung jetzt kaputt geschlagen. Das Ergebnis ist ein Scherbenhaufen, sehr schön nachzulesen in diesem Thread.

  • Meine Kollegin hat sich zwischenzeitlich doch zur Zurückweisung entschlossen, damit das LG nicht aus Versehen keine Sachentscheidung trifft und das Ganze wieder hinauszögert (und ja, konsequenter ist es auch).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hab jetzt auch nen Eigentumsumschreibungsantrag von einer GbR auf Dritte...
    Die AV steht schon drin (vor der BGH-Entscheidung). Hab es mir aber noch nicht genau angeguckt, ob irgendwas besonderes zur GbR gesagt ist im Vertrag...

    Werd aber wohl nochmal mit dem Notar sprechen und zurückweisen, damit er Beschwerde einlegen kann und wir ne obergerichtliche Entscheidung haben...

    Unser LG sollte durch verschiedene Anfragen, auch nach einem Workshop, schon entsprechend sensibilisiert sein, so dass vielleicht auch eine weitere Beschwerde zugelassen würde... Aber soweit sind wir noch nicht, ich werde dann weiter berichten, wenn es was neues gibt...

  • Ich habe inzwischen auch die erste Sache zurückgewiesen (dabei ein ausdrückliches DANKE an alle, die mir in diesem Thread dafür die Gründe aufgezeigt haben!) und nun soll die Beschwerde schnellstmöglich auf den Weg gebracht werden. Hoffentlich erkennt das LG den Ernst und die Dringlichkeit der Lage und entscheidet zeitnah! :hoffebete

    Sobald eine Entscheidung vorliegt, werde ich sie natürlich mitteilen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Habe mich durch die vielen Seiten durchgewühlt....mir schwirrt der Kopf!

    Mein vorliegender Fall: zwei Miteigentümer im GB eingetragen, diese beide gründen eine GbR und bringen das Grundstück in die GbR ein. Notarielle Urkunde in Ausfertigung bzgl. Gründung der GbR, Einbringung und Auflassung, UB ist da. Eintragung der GbR unter dem Namen "Bauherrngemeinschaft ...., Sitz: Wxxxxx" beantragt.
    Kann ich doch so eintragen, wenn die das unbedingt so wollen, oder? Die weiteren Probleme mit dieser "so" eingetragenen GbR entstehen doch erst dann, wenn sie verfügen wollen???


    Ja, wenn sie es halt wollen :teufel: - eintragen.

    Geht´s auch so?

    Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs (mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften)

    eingetragen sind die Ehegatten je zu 1/2
    sie beantragen zu berichtigen, dass nunmehr Eigentümer sind
    Herr ...
    und Frau ...
    in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung
    "GbR Vorname Nachname / Vorname Nachname Dorfstr." sind

    (Vorname Nachname der jeweiligen Ehegatten + Straße des Wohnorts)

    Das war´s, es sind keine weiteren Unterlagen wie Gesellschaftervertrag, UB, eingereicht worden.

    Müßte das Bruchteilseigentum nicht an die GbR aufgelassen werden?

  • Danke, dass Ihr meine Auffassung hins. Notwendigkeit der Auflassung bestärkt habt. Mit Zwischenverfügung werde ich gleichmal auf den BGH-Beschluß verweisen, nach dem mehrfachen lesen und überdenken, schließe ich mich der Zurückweiserpartei an, also können keine GB-Verfügungen mehr erfolgen, da der Vertretungsnachweis der GbR nicht in Form des § 29 GBO geführt werden kann. Eine eidest.Versicherung als Ersatz lehne ich ab

  • Wir haben jetzt die ersten Beschwerden hier:

    Eine Kollegin hatte - wie berichtet - auf Wunsch des Notariats eine Zwischenverfügung statt Zurückweisung gemacht und bekommt jetzt unter die Nase gerieben, dass die Nennung der Behebungsmöglichkeiten fehle. Wir erlauben uns einmal, dem Notariat eine solche Vorgehensweise dick anzustreichen. Begründung im Wesentlichen: 3. Leitsatz der BGH-Entscheidung besage, dass mangels Anhaltspunkten das Grundbuchamt von einem unveränderten Gesellschafterbestand auszugehen habe (halte ich bereits im Hinblick auf Rn. 12 dieses Beschlusses, der genau dieses Thema als völlig offen darstellt, für ein Märchen). Ferner seien Notare und Grundbuchämter gehalten, für die Beteiligten Lösungen zu finden (halte ich angesichts der Gewaltenteilung auch für ein Märchen).

    Eine andere Kollegin hatte - das war noch vor unserem letzten Entschluss - eine e. V. verlangt. Hiergegen wendet sich der Notar im Wesentlichen ebenfalls mit der Begründung des Leitsatzes 3 der BGH-Entscheidung.

    Unsere Entscheidungen werden voraussichtlich im Laufe des kommenden Montags bzw. Dienstags oder Mittwochs fallen.

    Nach der Lektüre von Hertel DNotZ 2009, 115 (121; v. a. 3. Absatz) frage ich mich, auf welchem Planeten BGH-Richter gelegentlich leben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...



  • Hallo Andreas:
    Ich glaube, dass der BGH in seinem dritten Absatz nur auf die Verlautbarung im vorliegenden Titel abhebt. In den Ausführungen heißt es auch, dass das Gericht sich mit den näheren Umstände vor Erlass des Urteils befassen musste und da wir ja in den meisten Fällen ja gerade keine Entscheidung haben, gehe ich davon aus, dass wir das zu prüfende Gericht sind.

  • Zum Fall eins geht soeben ein:

    ...reiche ich hiermit Feststellung vom heutigen ein, wonach A (= einer der vier eingetragenen BGB-Gesellschafter) auch aufgrund Vollmacht für die BGB-Gesellschaft, die in der Gründungsurkunde vom x enthalten ist, handelt.
    Besagte Feststellung liegt bei.

    In der besagten Gründungsurkunde heißt es:
    A und B errichten hiermit eine aus ihnen bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, an der sie zu gleichen Teilen beteiligt sind.
    Für das Gesellschaftsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß A allein zur Geschäftsführung und Vertretung der gesellschaft berechtigt ist.
    - Ende, insbesondere keine anderen/weiteren Vollmachten -
    C und D traten später unter Zustimmung von A und dem von A vertretenen B in die Gesellschaft ein; hierüber gibt es eine Berichtigungsbewilligung.

    Uns stören hier zwei Sachen:
    Wie kann es eine Feststellung über eine rechtserhebliche Tatsache geben, die nicht mitbeurkundet (und allerhöchstwahrscheinlich auch im Termin nicht so erklärt) worden ist? Ich dachte immer, eine Feststellung dient der Korrektur offensichtlicher Schreibversehen (§ 44a Abs. 2 BeurkG). Davon kann ja hier keine Rede mehr sein.
    Ohne kontraproduktiv sein zu wollen, empfinden wir den Passus im Gesellschaftsvertrag eben als (rein) gesellschaftsvertragliche Regelung. Damit kann sie natürlich jederzeit geändert worden sein. Formfrei ohne großes Gesums. Damit sind wir so weit wie vorher... oder sehe ich das jetzt falsch? Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht der Gesellschaft an den A wäre kein Thema gewesen (außer dass er noch genehmigen müsste), zumal wir diese Urkunde seltsamerweise sogar in Ausfertigung hier haben. Aber so?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    Ohne kontraproduktiv sein zu wollen, empfinden wir den Passus im Gesellschaftsvertrag eben als (rein) gesellschaftsvertragliche Regelung. Damit kann sie natürlich jederzeit geändert worden sein. Formfrei ohne großes Gesums. Damit sind wir so weit wie vorher... oder sehe ich das jetzt falsch?


    Das sehe ich auch so. In der Gründungsurkunde wurde A keine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt. Mir würde das als Nachweis darüber, dass A zum heutigen Zeitpunkt die GbR vertreten kann, nicht ausreichen.

    Life is short... eat dessert first!

  • :dito:

    Aber irgendwie tun mir die Notare auch leid. Ich wüsste jedenfalls nicht wirklich, wie ich eine Beschwerde stichhaltig begründen sollte oder wie man in so einer Sache die Kuh vom Eis bekäme.
    Und die Beteiligten verstehen natürlich nicht, wo überhaupt das Problem liegt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :dito:

    Aber irgendwie tun mir die Notare auch leid. Ich wüsste jedenfalls nicht wirklich, wie ich eine Beschwerde stichhaltig begründen sollte oder wie man in so einer Sache die Kuh vom Eis bekäme.
    Und die Beteiligten verstehen natürlich nicht, wo überhaupt das Problem liegt.



    M.E. dürfte dies kein Problem sein. Aus der unzweifelhaft schwierigen Beweislage abzuleiten, dass Anträge nunmehr zurückzuweisen seien, weil der Nachweis der Vertretungsmacht nicht in der Form des § 29 GBO zu führen sei, geht zu weit. Kein Obergericht wird es hinnehmen, dass die Grundbücher von BGB-Gesellschaften durch die Rechtspfleger "geschlossen" werden und die Eigentümerinnen nicht mehr verfügen können. Es gibt im Grundbuchrecht häufiger Tatbestände, die nicht durch Urkunden bewiesen werden können aber nachzuweisen sind und auch bei der BGB-Gesellschaft bleibt das Verfahren mit Rechtsscheinstatbeständen und Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherungen mit der gebotenen Beweisstrenge und den Grundsätzen der GBO entsprechend durchführbar.

    Wenn wir bei jeder volljährigen natürlichen Person ohne weiteren Nachweis davon ausgehen, dass sie auch geschäftsfähig ist, obwohl wir aus der Vormundschaftsabteilung wissen, wie schnell man in den Wahnsinn abgleiten kann, spricht nichts dafür, den BGB-Gesellschaftern grundsätzlich zu unterstellen, sie seien nicht mehr Gesellschafter und ihr Gesellschaftsvertrag sei ohnehin überholt.

  • Dann mag die Rechtsprechung das entwickeln. Einheitlichkeit dabei wäre wünschenswert. Ich sehe mich jedenfalls nicht als - auch nur temporärer - Ersatzgesetzgeber, nachdem dieselbe Rechtsprechung mir ja ständig bescheinigt, rein exekutiv tätig zu sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich denke auch, dass man sich (je nach Lage des Falles) mit einer "zeitnahen"eidesstattlichen Versicherung begnügen kann. Es muss ja für die "Übergangszeit" irgendwie weiter gehen.
    Ja und ich will doch mal hoffen, dass es nicht mehr zu lange dauert bis es heißt :gesaender

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Soeben erfahre ich aus ziemlich zuverlässiger Quelle, dass das BMJ quer durch die Referate - mit Stand von Februar - nicht wirklich an eine Gesetzesänderung denkt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dann mag die Rechtsprechung das entwickeln. Einheitlichkeit dabei wäre wünschenswert. Ich sehe mich jedenfalls nicht als - auch nur temporärer - Ersatzgesetzgeber, nachdem dieselbe Rechtsprechung mir ja ständig bescheinigt, rein exekutiv tätig zu sein.



    :zustimm:
    Außerdem habe ich, sagen wir mal, ein leichtes Kribbeln im Bauch, wenn ich als Rpfl irgendwas gelten lasse, was irgendein schlauer und hochbezahlter Richter nächstes Jahr oder noch später für totalen Blödsinn erklärt...

    Nee nee nee, dann lass ich mich lieber einmal von meinem LG aufheben, weil die sagen, eine eidesstattliche Versicherung reicht als Nachweis aus. Dann mach ich das halt künftig so. In diesen Fällen verzichte ich dann gern mal auf meine Unabhängigkeit... Dann schlafe ich zumindest haftungstechnisch ruhiger, auch wenn das im Endeffekt auch noch nicht das Gelbe vom Ei ist...

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