Zustimmung des Eigentümers nach § 27 GBO

  • Ein früherer Kollege hätte immer die Zustimmung der früheren Eigentümer verlangt, wenn Grundschulden übernommen worden seien, es sei denn die entsprechenden Rückgewährsansprüche seien an den neuen Eigentümer abgetreten worden. Das widerspricht doch Demharter, Rdzf. 15 zu § 27 ?

    Jedenfalls habe ich jetzt den Fall vorliegen, dass eine AV und eine Grundschuld durch die Käufer anno 2002 bestellt wurden. Erst vor einem Monat wurde der Eigentumswechsel eingetragen. Nun - einen Monat später - beantragen die derzeitigen Eigentümer unter Vorlage einer Löschungsbewilligung der Gläubigerin die Löschung.

    Das ist doch jetzt unwahrscheinlich, dass die Grundschuld nicht schon vor Eigentumswechsel bedient wurde, oder ?

  • Ich meine, es kommt mehr auf etwa entstandene Eigentümerrechte aus den Grundpfandrechten an (vgl. Zweck des § 27 GBO). Demzufolge sollte es darauf ankommen, ob bei Eigentumsumschreibungen etwaige Eigentümerrechte an bestehen bleibenden Grundpfandrechten auf den neuen Eigentümer übertragen werden oder nicht. Falls nicht, ist das potentielle Eigentümerrecht beim Alteigentümer verblieben und muss der deshalb ebenfalls nach § 27 GBO zustimmen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das sehe ich anders.

    In den Veräußerungsurkunden werden immer nur "etwaige" Eigentümerrechte abgetreten. Ob tatsächlich solche Eigentümerrechte bestanden, ist damit also nicht gesagt. Es bleibt daher bei der Vermutung des § 891 Abs.1 BGB, wonach die Grundschuld dem eingetragenen Gläubiger zusteht und demzufolge hat auch nur der eingetragene Gläubger die Löschung zu bewilligen. Die Eigentümerzustimmung ist ohnehin nur vom aktuellen Eigentümer abzugeben.

  • Ok, gilt das auch, wenn z.B. im Übergabevertrag drin steht, dass die Rechte nur noch zum Teil valutieren ?

    Aber dann steht ja auch nicht fest, wer die Grundschuld bedient hat, es könnte ja auch der Übernehmer gewesen sein, so dass ich immer noch nicht die Zustimmung des ehemaligen Eigentümers zur Löschung des Grundpfandrechts benötige ?

  • Daß die forderungsunabhängige Grundschuld teilweise nicht mehr valutiert sei, belegt nicht, daß sie damit zum Eigentümerrecht und durch einen nachträglichen Eigentumswechsel zum Fremdrecht geworden ist. Dazu hätte der Voreigentümer auf die Grundschuld selbst zahlen (vgl. z.B. Schöner/Stöber Rn 2730a; zur löschungsfähigen Quittung) oder der Rückgewähranspruch erfüllt werden müssen. Letzteres wäre theoretisch bei einem Briefrecht auch außerhalb des Grundbuchs möglich, wurde aber nicht behauptet. Es fehlt die "urkundliche Darstellung" (vgl. Schöner/Stöber Rn 2757 Fn. 13).

  • Die Aussage, dass eine Grundschuld nur noch teilweise valutiert, besagt nur, dass ein Teil der durch sie gesicherten Forderung bereits zurückbezahlt ist. Da die Grundschuld nicht akzessorisch ist, ändert dies für sich alleine nichts an der Rechtsinhaberschaft an der Grundschuld.

  • Der Titel passt so gut, daher häng ich mich mit meiner Frage an:

    Eigentümer sind seit 1990 A (1/2) und A,B,C,D in Erbengemeinschaft (1/2).

    Jetzt soll III/3 gelöscht werden. LB der Gläubigerin liegt vor nebst begl. Zustimmung von A.
    M.M.n. brauch ich aber die Zustimmung aller Miterben (OLG Hamm, Beschl. v. 05.02.2014, I-15 W 1/14; BeckOK Rn. 9 zu § 27 GBO).

    Oder gibts dazu andere Meinungen bevor ich dem Notar anruf?

    Danke! :)

  • Wenn das Recht nicht nur auf dem halben Anteil des A lastet, stimme ich Dir zu.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Kurze Frage zum Wochenende hin:

    Es sind zwei Briefgrundschulden im Grundbuch eingetragen.

    Der bisherige Eigentümer veräußerte das Grundstück an den derzeitigen Eigentümer. Beide Seiten hatten die Löschung der Rechte in der Form des § 29 GBO im Kaufvertrag beantragt. Die Eigentumsumschreibung wurde jedoch zunächst ohne Löschung der Grundschulden vollzogen, weil die Briefe aufgeboten wurden.

    Nachdem jetzt der Beschluss über die Kraftloserklärung der Briefe vorliegt, beantragt der Notar aus dem Kaufvertrag die Löschung der Grundschulden unter Vorlage der Löschungsbewilligung.

    Der Vertrag enthält die Regelung, dass ein Teil des Kaufpreises vom Notaranderkonto, welches eingerichtet wurde, erst bei Löschung der Rechte ausgezahlt wird.

    Ich meine, löschen zu können, frage mich aber trotzdem, ob nicht vielleicht doch eine neue Zustimmung des Eigentümers eingereicht werden müsste, weil die Eigentümergrundschulden ja erst nach Eigentumsumschreibung entstanden sein könnten.

  • Hallo,

    im GB sind A und B zu je 1/2 eingetragen. B ist verstorben und beerbt worden von C.

    Vorgelegt wird die Löschungsbewilligung zum Recht III/1. Antrag/Eigentümerzustimmung von A in korrekter Form liegt vor.

    Zur Löschung benötige ich allerdings doch auch noch die Zustimmung von C unter Vorlage eines geeigneten Erbnachweises (Erbscheinsausfertigung, nachdem B "nur" ein privatschriftliches Testament gemacht hat), oder? Voreintragung des C ist ebenfalls erforderlich, oder?


    Für eine kurze Rückmeldung wäre ich dankbar.


    Schönes WE

  • Falls das Recht Abt. III/1 auch am Anteil des C eingetragen ist, muss auch er die Löschung nach § 27 GBO bewilligen.

    Der Voreintragung bedarf es m. E. nicht, da es hier um die Löschung des Rechts geht.

    Ich würde ihn aber auf seine Antrags- und Mitwirkungspflicht nach § 82 GBO sowie auf die Zweijahresfrist für die kostenlose Eintragung aufmerksam machen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Falls das Recht Abt. III/1 auch am Anteil des C eingetragen ist, muss auch er die Löschung nach § 27 GBO bewilligen und beantragen. Der Voreintragung bedarf es m. E. nicht, da es hier um die Löschung des Rechts geht. Ich würde ihn aber auf seine Antrags- und Mitwirkungspflicht nach § 82 GBO sowie auf die Zweijahresfrist für die kostenlose Eintragung aufmerksam machen.

    Ansonsten wie Andreas

  • Ich habe einen ähnlichen Sachverhalt, wie der Themenstarter. Allerdings ist die zeitliche Abfolge etwas anders.

    Eigentümer: 2 Personen zu je 1/2
    1) Notar beurkundet Übertragung des MEA von Person A auf Person B, sodass B Alleineigentümer wird. Darin enthalten Bewilligungen von A+B zur Löschung von Grundschulden.
    2) Person B verstirbt
    3) Antrag auf Eigentumsumschreibung unter Vorlage des Erbnachweises direkt auf den Erben unter Übernahme d. Grundschulden, da Aufgebot bzgl. der Briefe läuft; Eintragung erfolgt
    4) Vorlage der nach dem Tod von B erteilten Löschungsbew. d. Gläubiger nebst Ausschließungsbeschluss unter Verweis auf Bewilligung der verst. B in der unter 1) erwähnten Urkunde

    Ich habe mittlerweile u.a. DNotI-Report 6/1997 S. 65 ff. gelesen und würde meinen, dass die Bewilligung für den zwischenzeitlich eingetragenen Erben fortgelten müsste, auch wenn der Gläubiger die Löschung erst nach dem Tod abgegeben hat. Was mich verunsichert ist, dass die Bewilligung des Verstorbenen wirksam geworden sein muss. Die Urkunde mit der enthaltenen Bew. lag mir bereits vor dem Tod vor, der Antrag auf Löschung war aber noch nicht gestellt. Da aber der Notar mit der Durchführung beauftragt wurde, bin ich der Meinung, dass die Bewilligung auch jetzt noch gilt. Mich verunsichert aber die Übernahmeerklärung d. Grundschulden des Erben bei Umschreibung. Muss er als nun eingetragener Eigentümer erneut zustimmen, da er die Rechte übernommen hat?

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