Ein früherer Kollege hätte immer die Zustimmung der früheren Eigentümer verlangt, wenn Grundschulden übernommen worden seien, es sei denn die entsprechenden Rückgewährsansprüche seien an den neuen Eigentümer abgetreten worden. Das widerspricht doch Demharter, Rdzf. 15 zu § 27 ?
Jedenfalls habe ich jetzt den Fall vorliegen, dass eine AV und eine Grundschuld durch die Käufer anno 2002 bestellt wurden. Erst vor einem Monat wurde der Eigentumswechsel eingetragen. Nun - einen Monat später - beantragen die derzeitigen Eigentümer unter Vorlage einer Löschungsbewilligung der Gläubigerin die Löschung.
Das ist doch jetzt unwahrscheinlich, dass die Grundschuld nicht schon vor Eigentumswechsel bedient wurde, oder ?