Wieder mal Nebenleistung

  • Zwei Probleme:

    1. Teilungeplan in L-Sache
    Es werden bei der Zuteilung nur die laufenden wiederkehrenden Leistungen berücksichtigt.
    Hierunter kann ja wohl nicht die einmalige Nebenleistung fallen.
    Also insoweit keine Berücksichtigung und Zuteilung auf die laufenden wiederkehrenden Leistungen des nächsten Gläubihers.
    Sieht das jemand anders?

    2. Teilungsplan in K-Sache
    Gläubiger einer bestehenbleibenden Grundschuld teilt vor dem Verteilungstermin mit, der Grundschuld würde keine Forderung mehr zugrunde liegen er verzichte auf die Zuteilung der Zinsen und der einmaligen Nebenleistung. Der Brief ist abhanden gekommen und wird aufgeboten.
    Mangelnde Briefvorlage dürfte, da es sich nur um Zinsen und Nebenleistung handelt,kein Problem sein.
    Bzgl. der Zinsen könnte man eine Minderanmeldung annehmen und sie unberücksichtigt lassen.
    Was mache ich mit der Nebenleistung?

  • Zu 1.): Keine Aufnahme der einmaligen NL im Teilungsplan, da keine wiedekehrenden Leistungen i. S. d. § 155 ZVG.

    Zu 2.): Auch für die NL würde ich eine Minderanmeldung für zulässig erachten und diese aufgrund dessen unberücksichtigt lassen. Die NL ist nicht Bestandteil des Kapitals, deshalb wie Zinsen zu behandeln, sh. § 12 Rz. 3, § 49 Rz. 2.5. Stöber.

  • In den L-Teilungsplan gehören die Nebenleistungen nach Anmeldung mit rein - nur nicht in Rangklasse 4 sondern in Rangklaase 5.

    In der K-Sache würde ich die Nebenleistungen auch wie die Zinsen behandeln und nach Minderanmeldung nicht mehr berücksichtigen.

  • zum K-Verfahren:

    Aber Minderanmeldung ist doch nur bzgl. laufender wiederkehrender Leistungen möglich -siehe hierzu Söber 17. Aufl. RN 7 zu § 45- und darunter fällt doch die einmalige Nebenleistung nicht.
    Oder habe ich da was falsch verstanden?

  • Aber Minderanmeldung ist doch nur bzgl. laufender wiederkehrender Leistungen möglich -siehe hierzu Söber 17. Aufl. RN 7 zu § 45- und darunter fällt doch die einmalige Nebenleistung nicht.


    Dieser Meinung bin ich nicht. Ich vertrete die Auffassung, dass eine Minderanmeldung den Betrag einschränkt, der sonst ohne Anmeldung, von Amts wegen zu berücksichtigen wäre. Dies gebietet aus meiner Sicht der in § 308 ZPO normierte Prozessgrundsatz "ne ultra petita".

    Edit: Link zu einer ensprechenden Diskussion erst nachgetragen, dann wieder gelöscht, weil Anta schneller war.

  • Ich komme nochmal zurück auf mein Problem in der K-Sache.
    Fälschlicherweise bin ich davon ausgegangen, dass ich den Brief - da Zuteilung nur auf Zinsen und Nebenleistung - erfolgt, nicht benötige.
    Natürlich brauche ich den Brief. Hier wird auf laufende Zisnen verzichtet.
    Zum Nachweis der Legitimation ist daher Briefvorlage nicht entbehrlich.
    Dieser ist aber nicht mehr auffindbar.
    Ich kann also nicht prüfen, ob der eingetragene Gläubiger berechtigt ist, auf die laufenden Zinsen und die Nebenleistung zu verzichten.
    Wie geht der Praktiker mit diesem Problem um?

  • Auf den Gläubiger könnte was zugeteilt werden?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ja. Er ist Gläubiger einer bestehenbliebenden Grundschuld, der wohl keine Forderung mehr zugrunde liegt. Erst jetzt nach Zuschlag meldet er sich un Verzichtet auf Zuteilung der kraft Gesetzes zu zahlenden lfd. Zinsen und der Nebelneistung.

  • Tja, da kannst Dur nur das komplette Geld, also mit Zinsen und NL, hinterlgen und eine Hilfsverteilung machen, für den Fall, dass der Verzicht ordnungsgemäß war.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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