Guten Abend, allerseits!
Ich habe hier gegen einen im Zivilprozeß nicht erschienenen Zeugen Ordnungshaft zu vollstrecken. Der Beschluß aus Dez. 2006 lautete: 400 EURO ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft. Ich weiß, daß gem. Art. 9 II EGStGB Vollstreckungsverjährung nach 2 Jahren eintritt. Diese Vorschrift spricht ja von der Vollstreckbarkeit.
Ich bin jetzt (Feb. 2009) davon ausgegangen, daß die Sache verjährt ist und ich die Akte nach Kostenbehandlung einfach weglegen kann.
Eine Kollegin aber hat den Einwand gebracht, daß die Verjährungsfrist für die Ordnungshaft erst beginnt, wenn das Ordnungsgeld nicht beitreibbar ist, weil die Haft erst dann vollstreckt werden kann und nicht vorher. Ein Pfandabstandsprotokoll des GV liegt mir vor, es datiert von Jan. 2008. Dann könnte man ja sagen, daß erst dann die Verjährung für die Haft beginnt. Ist das so?
Jetzt sagt mir bitte, daß meine Kollegin da falschliegt.