Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • wir haben schon aufgefordert, hatten aber auch schon diverse Rückmeldungen, dass die Banken noch gar nicht wissen wie sie das umsetzen sollen.
    Mit Kontoführungsgebühren wird auch allgemein gerechnet, zumindest für die kleineren Verwalter

  • wir haben schon aufgefordert, hatten aber auch schon diverse Rückmeldungen, dass die Banken noch gar nicht wissen wie sie das umsetzen sollen.
    Mit Kontoführungsgebühren wird auch allgemein gerechnet, zumindest für die kleineren Verwalter

    Genau das haben wir auch gehört. In den größeren Banken überlegt man wohl ein geeignetes System. das wollten wir erstmal abwarten. Aber allzu langen wird man auch nicht warten können...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • unsere Bank hat mitgeteilt, dass sie aufgrund der Art der Einrichtung des Kontos und der AGB die Vorstellungen des BGH als erfüllt ansieht:

    "da das Konto auf den Namen des Verwalters mit der zusätzlichen Kontobezeichnung "Name des Gemeinschuldners" geführt. Außerdem handelt es sich um das Kontomodell "Insolvenzverwalterkonto", welches in einem speziellen Kontonummernkreis angelegt ist. Schließlich wird unter Ziffer 5 "Wirtschaftlich Berechtigter gemäß § 3 GwG" klargestellt, dass "die Kontoführung ... auf fremd Veranlassung und im fremden wirtschaftlichen Interesse erfolgt ..."."

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • unsere Bank hat mitgeteilt, dass sie aufgrund der Art der Einrichtung des Kontos und der AGB die Vorstellungen des BGH als erfüllt ansieht:

    "da das Konto auf den Namen des Verwalters mit der zusätzlichen Kontobezeichnung "Name des Gemeinschuldners" geführt. Außerdem handelt es sich um das Kontomodell "Insolvenzverwalterkonto", welches in einem speziellen Kontonummernkreis angelegt ist. Schließlich wird unter Ziffer 5 "Wirtschaftlich Berechtigter gemäß § 3 GwG" klargestellt, dass "die Kontoführung ... auf fremd Veranlassung und im fremden wirtschaftlichen Interesse erfolgt ..."."

    Genau sowas habe ich befürchtet ;)...

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  • Und dann gibt es noch eine Bank, die wirklich alle der o.g. Kriterien erfüllt:

    Die LA FLOR DE CANO Ltd, Nassau, Bahamas. Mit separatem Anleger, damit die Verwalter das Bargeld direkt auf ihre Jacht verladen können.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • wir haben schon aufgefordert, hatten aber auch schon diverse Rückmeldungen, dass die Banken noch gar nicht wissen wie sie das umsetzen sollen.
    Mit Kontoführungsgebühren wird auch allgemein gerechnet, zumindest für die kleineren Verwalter

    Genau das haben wir auch gehört. In den größeren Banken überlegt man wohl ein geeignetes System. das wollten wir erstmal abwarten. Aber allzu langen wird man auch nicht warten können...

    Einige Volksbanken und Sparkassen (und die entsprechenden Verwalter) bescheinigen uns schon seit Jahren, dass sog. Sonderkonten eingerichtet worden sind. Also entweder der Kontotyp wurde von den Banken/dem Verwalter fehlerhaft bescheinigt, oder aber manche Volksbanken und Sparkasse sind bereits seit längerer Zeit in der Lage, BGH-konforme Konten anzubieten.
    Da das Anderkonto vorher nicht ausdrücklich als unzulässig deklariert worden war, sahen wir uns nicht dazu veranlasst, die Bescheinigung der Banken zu hinterfragen. Die nunmehr ergangene Entscheidung des BGHs wird bei uns jetzt die Frage auf, ob wir neben der Bescheinigung noch die Kontoeröffnungsunterlagen anfordern müssen, damit tatsächlich sichergestellt ist, dass es sich um sog. Sonderkonten handelt.

  • Und habt Ihr eine Handlungsanweisung gegeben oder einfach auf den BGH-Beschluss verwiesen und darauf hingewiesen, dass Ihr das so haben wollt?

    Ja, das ist sicherlich geradezu eine Steilvorlage für neue Vorgaben, wie Verfahren zu bearbeiten sind. Dabei sollte man als Gericht nur auch beachten, dass man selbst noch im Rahmen seiner Befugnisse bleibt...

    Beim Konto hat das Gericht nichts mitzureden, wann nach § 149 Abs. 2 InsO ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorliegt.

    wir haben schon aufgefordert, hatten aber auch schon diverse Rückmeldungen, dass die Banken noch gar nicht wissen wie sie das umsetzen sollen.
    Mit Kontoführungsgebühren wird auch allgemein gerechnet, zumindest für die kleineren Verwalter

    Ist die Frage, ob die Banken dafür überhaupt ein Entgelt erheben bzw. die Kontoführungsgebühren erhoben dürfen.

    Genau das haben wir auch gehört. In den größeren Banken überlegt man wohl ein geeignetes System. das wollten wir erstmal abwarten. Aber allzu langen wird man auch nicht warten können...

    Vom Prinzip her bietet es sich an, das System zur Risikoprüfung für Geldwäsche hierauf auszuweiten. Es ist halt nur schwierig, eine IT-basierte Erkennung von Insolvenzzweckwidrigkeit zu programmieren. Daran sieht man zugleich, auf was für einem niedrigen Niveau der Umgang mit Insolvenzverwaltern mittlerweile angelangt ist.

    Die nunmehr ergangene Entscheidung des BGHs wird bei uns jetzt die Frage auf, ob wir neben der Bescheinigung noch die Kontoeröffnungsunterlagen anfordern müssen, damit tatsächlich sichergestellt ist, dass es sich um sog. Sonderkonten handelt.

    Das dürfte dann aber bei der Bank anzufordern sein, wenn es vom Verwalter kommt, könnten die Unterlagen gefälscht sein.

    Außerdem sollte auch hinterfragt werden, inwiefern das Gericht zur Prüfung der von der Bank ergriffenen Maßnahmen zur Identifizierung verdächtiger Transaktionen berechtigt ist.

  • Aus meiner Sicht handelt es sich bei einem solchen nichtssagenden Verweis ("einzelne Stimmen") um einen typischen Ausfluss der unterschiedlichen Meinungen und der wechselnden Mehrheitsverhältnisse innerhalb des IX. Zivilsenats. Motto: Gestern hat der Senat in Besetzung K/Ge/P/Gr/M das so gesehen, heute ist die Besetzung K/Gr/M/S/R unentschieden, aber morgen entscheidet die Besetzung K/?/?/?/? das Gegenteil. Und der Rechtsanwender kann im Kaffeesatz lesen.

    Kann ich dieser - für mich sehr klaren und deutlichen (und auch zutreffenden :D ) Entscheidung nicht anlesen.
    Oki, der BGH hat vergütungsrechtlich schon so einige Volten geschlagen, zumal ja leider ein Senatsmitglied qua Pensionierung ausgeschieden ist, der sehr viel im Vergütungsrecht gemacht hat, aber das ist eine andere Geschichte ...

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Möglicherweise zutreffender Einwand betr. das eröffnete Eigenverwaltungsverfahren; da ist vieles im unklaren. Aber einmal unabhäng davon, sobald der (auch vorläufige) Sachwalter ein Konto führt, dürften dieselben Grundsätze gelten, ansonsten sollte er es nicht führen......

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  • Bei uns ist es so, dass wir jetzt nicht in Panik verfallen sind. In Neuverfahren sollte bereits im Eröffnungsverfahren entsprechend Sonderkonten angelegt werden. In laufenden Verfahren soll -sofern nicht ohnehin qua Rahmenvertrag mit den Banken umgestellt wird - bei größeren Massen anlässlich der Berichte entsprechend um "Umstellung" gebeten werden.
    Wir werden uns aber mit 2 Rpfl. mit unserem AL mal zusammensetzen und auch einige Verwalter einbeziehen und das alles einer Lösung - mit ruhiger Hand - zuführen.
    Entsprechende Kommunikation mit Verwaltern lief bereits - auf informeller Schiene -.
    Denke in einem Jahr kein Thema. Verhältnismäßig große Massen sind bei den angestammten Verwaltern vorhanden, die wähne ich auch nicht mit einer Veruntreuungsabsicht und dem Visum für Nordkorea :D

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  • BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 - IX ZB 7/17

    InsO § 36; ZPO § 850i
    Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen, vonihm selbst erwirtschafteten Einkünften.

    InsO § 36; ZPO § 765a
    Allein der Umstand, dass der Mieter ein Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung einesDarlehens benötigt, das ihm zur Finanzierung der Mietsicherheit für ein neuesMietverhältnis gewährt worden ist, begründet keine sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags.

    Was ist, wenn der Schuldner Unpfändbarkeit im Sinne der Anrechnung und Kürzung bei seinem ALG-II-Anspruch im laufenden Verfahren einwendet, diese Frage also nicht vom Rechtspfleger im Rahmen von § 203 InsO zu beurteilen ist ?

    Entscheidet das dann der Insolvenzrichter im Rahmen einer Erinnerung gem. §§ 148 II InsO, analog 36 IV InsO oder wäre diese Frage prozessual zu klären ?

  • Was ist, wenn der Schuldner Unpfändbarkeit im Sinne der Anrechnung und Kürzung bei seinem ALG-II-Anspruch im laufenden Verfahren einwendet, diese Frage also nicht vom Rechtspfleger im Rahmen von § 203 InsO zu beurteilen ist ?

    Entscheidet das dann der Insolvenzrichter im Rahmen einer Erinnerung gem. §§ 148 II InsO, analog 36 IV InsO oder wäre diese Frage prozessual zu klären ?

    Die Klärung im ordentlichen Verfahren scheidet wohl aus, Rn. 25, wie bereits schon in IX ZB 10/13 vom 20.06.2013 unter Rn. 5 dargestellt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn es im eröffneten Verfahren um die Frage der Massezugehörigkeit geht, dann ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte eröffnet, BGH vom 25.10.1984, IX ZB 110/83.

    Bei Streit um Gegenstände des § 811 ZPO: Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, da es die Vollstreckung betrifft, BGH vom 05.02.2004, IX ZB 97/03.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Meint ihr, dass in diesem Fall der Einwand der Unpfändbarkeit aufgrund Anrechnung und Verkürzung des Sozialleistungsbezugs der Vollstreckungssphäre zuzuordnen ist, so dass der Richter des Insolvenzgerichts analog §§ 89 III, 36 IV InsO zu entscheiden hätte ?

  • Ist das nicht eher eine Frage der Massezugehörigkeit iSv Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und wird daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse, BSG vom 16.10.2012, B 14 AS 188/11 ?


    War denn der Mietvertrag bereits vor IE gekündigt oder hat im eröffneten Verfahren der IV die Erklärung nach§ 109 InsO abgegeben und der Schuldner hat später erst das Mietverhältnis beendet?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist das nicht eher eine Frage der Massezugehörigkeit iSv Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und wird daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse, BSG vom 16.10.2012, B 14 AS 188/11 ?


    War denn der Mietvertrag bereits vor IE gekündigt oder hat im eröffneten Verfahren der IV die Erklärung nach§ 109 InsO abgegeben und der Schuldner hat später erst das Mietverhältnis beendet?

    (Kündigung vor 109er-Wirksamkeit.)

    Wegen Zwangsvollstreckungssphäre: Wenn der Einwand im Rahmen einer Erinnerung 766 gegen eine entsprechende Forderungspfändung bei Einzelzwangsvollstreckung käme, müsste dort der Rechtspfleger prüfen und ggf. abhelfen und PfÜb aufheben.

    Aber ihr meint trotzdem hier prozessuale Klärung ?

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