na und !
Andere Gläubiger waren an der Stellung von Versagungsanträgen nicht gehindert......
Urteilsanmerkungen/Kommentare
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na und !
Andere Gläubiger waren an der Stellung von Versagungsanträgen nicht gehindert......
Naja, zu dem Zeitpunkt, als die Gläubigerbevorrechtigung bekannt wurde bzw. sie erfolgte, war es für diese anderen Gläubiger ja auch schon zu spät. Die hatten vielleicht sonst keine Versagungsgründe. Nun liegt einer vor, der Schlusstermin ist aber schon gelaufen. So hat nur ein Gläubiger den Vorteil: Der der einen Versagungsgrund gefunden hat und seinen Antrag nun (nach freundlichem Ausgleich seiner Forderung) zurücknimmt.
Naja, egal. InsO und Logik, gepaart mit Gerechtigkeit haben sich noch nie vertragen. -
BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07
Eine Erbschaft, die der Schuldner nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, jedoch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens macht, fällt in die Masse.
Da fällt mir nur ein: Ganz dumm gelaufen. -
Da fällt mir nur ein: Ganz dumm gelaufen.
Aber nicht für die Gläubiger. -
Da fällt mir nur ein: Ganz dumm gelaufen.
Aber nicht für die Gläubiger.
...besonders für den Erblasser... -
Da fällt mir nur ein: Ganz dumm gelaufen.
Aber nicht für die Gläubiger.
...besonders für den Erblasser...
Ich gehe davon aus, dass es den nicht mehr interessiert. -
...besonders für den Erblasser...
Den interessierts wirklich nimmer.
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BGH, IX ZR 70/08 v. 1.07.2010, ohne Leitsatz:
Subjektivität von Umständen, die zwingend auf die ZU hindeuten, allerdings kann zwingend sein, in Kombination oder auch in Summe:
1. Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung;
2. Stundungszeiträume von mehr als drei Wochen;
3. bevorzugte Bedienung von Sozialversicherungsträgern;
Scheint mir, als hätte hier Herr G. aus M. auf die F. bekommen. -
Gegs:
sieht ganz so aus, da die XXX doch Stammklient ist, mit Sitz der Hauptverwaltung in HH. -
Gegs:
sieht ganz so aus, da die XXX doch Stammklient ist, mit Sitz der Hauptverwaltung in HH.
Also ich habe da gerade auch so einen Tanz mit der XXX und Herrn G. vor den gerüffelten Gerichten. Kommt mir gut zu Passe. -
1. Der in den Vorschriften der InsVV zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Verordnungsgebers gebietet es, für die Erhöhung der Mindestvergütung des Treuhänders durch die Anwendung des § INSVV § 14 INSVV § 14 Absatz III 2 InsVV nicht auf das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Bestellung des Treuhänders.
2. Der Wortlaut des § INSVV § 19 INSVV § 19 Absatz I InsVV steht dem nicht entgegen.
LG Saarbrücken, Beschluss vom 6. 7. 2010 - 5 T 80/10 (nicht rechtskräftig)
Das wird auch langsam Zeit, dass es nach oben geht. Die Diskussionen über 3,50 EUR mehr in den Übergangsverfahren halte ich für mehr als lästig, insbesondere wenn man die Entscheidungen diverser Landgerichte ansieht.
Da hat sich, trotz Beiträgen in der ZVI 2010, Heft 1 und ZInsO 2010, Heft 22 nicht groß geändert. -
1. Der in den Vorschriften der InsVV zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Verordnungsgebers gebietet es, für die Erhöhung der Mindestvergütung des Treuhänders durch die Anwendung des § INSVV § 14 INSVV § 14 Absatz III 2 InsVV nicht auf das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Bestellung des Treuhänders.
2. Der Wortlaut des § INSVV § 19 INSVV § 19 Absatz I InsVV steht dem nicht entgegen.
LG Saarbrücken, Beschluss vom 6. 7. 2010 - 5 T 80/10 (nicht rechtskräftig)Das wird auch langsam Zeit, dass es nach oben geht.
Wie weit nach oben hättest du es denn gern. BGH? -
Das wird auch langsam Zeit, dass es nach oben geht.
Wie weit nach oben hättest du es denn gern. BGH?
genau da und da sind wir ja jetzt auch schon angekommen. -
Von der Ausnahmeregelung in § 114 Abs. 1 InsO, die als lex specialis im Verhältnis zu § 91 InsO anzusehen ist, sind auch solche Vergütungsansprüche erfasst, die aufgrund eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Arbeitsverhältnisses entstehen.
LG Trier, Urt. v. 20. 8. 2010 - 2 O 11/10
a.A. LG Mosbach Urteil - 5 S 46/08 - vom 10.12.2008 und Nerlich/Römermann Rn. 40 zu § 114 InsO -
Zwar fallen Berufsunfähigkeitszusatzrenten generell unter § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Aber auch die Vorschrift des § 850b ZPO ist ebenso wie § 850 Abs. 3b ZPO nicht auf Renten anwendbar, die ein Selbstständiger erhält.
LG Traunstein, Beschl. v. 3. 6. 2010 - 4 T 259/10
Diese Frage ist durch den Beschluss des BGH v. 15.07.2010 - IX ZR 132/09 danach anders entschieden worden. -
Womit dann wohl nicht nur die Frage der Verjährung und funktionellen Zuständigkeit bei der Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung geklärt wäre, sondern auch der in der Wissenschaft bisher etwas umstrittene § 11 Abs. 2 InsVV (Durchbrechung der RK durch eine VO) abgesegnet worden wäre.
Hoffentlich reichen die IVs Ihre Anträge jetzt für vorläufige und Verwaltervergütung auch wieder zusammen ein, damit die in der Entscheidung angesprochene Bearbeitungs-Erleichterung auch eintritt.
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BGH IX ZR 195/09
Womit dann wohl nicht nur die Frage der Verjährung und funktionellen Zuständigkeit bei der Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung geklärt wäre, sondern auch der in der Wissenschaft bisher etwas umstrittene § 11 Abs. 2 InsVV (Durchbrechung der RK durch eine VO) abgesegnet worden wäre.
Hoffentlich reichen die IVs Ihre Anträge jetzt für vorläufige und Verwaltervergütung auch wieder zusammen ein, damit die in der Entscheidung angesprochene Bearbeitungs-Erleichterung auch eintritt.
Da musst Du aber als Verwalter einen sehr langen Atem haben, um die Kosten vorzufinanzieren. Ich möchte auch nicht vier Jahre warten müssen, bis ich mein Gehalt für den jetzigen Monat bekomme -
Man kann sich ja auch Vorschüsse auf die IV-Vergütung genehmigen lassen und dafür muss dann nicht gleich die Rechnungslegung usw. geprüft werden.
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Ich hätte aber gern die Vorschüsse und die Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung.
Bin mal gespannt, wie das bei uns jetzt weiter geht. Bei uns setzt noch der Insolvenzrichter die Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter fest. -
Eigentlich müssten doch Vorschüsse auf die vorläufige Verwaltervergütung auch gehen, weil die Brechnungsgrundlage noch nicht endgültig feststeht oder liege ich da falsch?
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