Ablauf einer Gläubigerversammlung

  • @ Mosser:

    Durfte mich neulich mit dem Thema § 78 InsO ausführlich beschäftigen. Es kommt tatsächlich nur darauf an, ob die Befriedigungsaussichten ohne den Beschluss der Gläubigerversammlung besser sind. Aber wenn es darum geht, das Unternehmen in Gänze zu veräußern, wird doch dafür auch ein höherer Erlös zu erzielen sein. Damit sind die Quotenaussichten der Gläubiger besser und die Arbeitsplätze als guter Reflex auch erhalten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ Mosser:

    Durfte mich neulich mit dem Thema § 78 InsO ausführlich beschäftigen. Es kommt tatsächlich nur darauf an, ob die Befriedigungsaussichten ohne den Beschluss der Gläubigerversammlung besser sind. Aber wenn es darum geht, das Unternehmen in Gänze zu veräußern, wird doch dafür auch ein höherer Erlös zu erzielen sein. Damit sind die Quotenaussichten der Gläubiger besser und die Arbeitsplätze als guter Reflex auch erhalten.



    Spannend wird es natürlich, wenn 2 unterschiedlich Angebote vorliegen, die in Nuancen unterschiedlich sind. Eigentlich ja eine Ungerechtigkeit. Die Banken, die meist über Absonderungsrechte am meisten abgesichert sind, haben das höchste Stimmrecht und können so alles bestimmen. In einer meiner Versammlungen war es mal so, dass 300 Gläubiger da waren und die 3 Banken mit ihren 14 Mio (aber abgesichert) gegen die restlichen 297 Gläubiger mit 5 Mio (aber ungesichert) gestimmt haben. Hätte man nur den Ausfall der Banken, dann hätten die keine Chance gehabt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)



  • Oh ja. Hatte ich auch schon. Eine hat sich gar mal in ein 10-stündiges Intermezzo mit 5-stündiger Stimmrechtsentscheidungen mit allem Pi-Pa-Po entwickelt. Kampfangebote mit zwei Fronten;)



    Danke für die Antwort. :) Ich hoffe, mein Termin findet ein schnelleres Ende.

    Folgende Punkte beschäftigen mich noch: :oops:

    a) Falls die GV einen Gläubigerausschuss wählt, ist die weitere Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten (insbesondere die Kaufangebote nach § 160 InsO) dann entbehrlich? :gruebel:

    b) Wie detailliert fasst Ihr den Abstimmungspunkt? Genügt die Bezugnahme auf den entsprechenden Unterpunkt im schriftlichen Bericht des Verwalters (Version A, B oder C etc.)?


    Zitat


    Sprich, es liegt in der Hand des InsoVerwalters. Möchte der eine neue Versammlung, dann setzt man die halt an. Diese Sachen liegen doch in der hand des Verwalters und der Gläubigerversammlung.



    Du würdest in diesem Fall also später nicht darauf hinweisen, dass eine neue GV angezeigt sein könnte? :gruebel:



  • a) Ich würde sagen nein, denn der Verwalter stellt diese Frage ja offensichtlich an die Gläubigerversammlung. Und die ist nun mal das höchste Organ. Aber sie kann es deligieren auf den Gläubigerausschuss. Ich würde in diesem Punkt einfach abwarten, wie die Versammlung das handhaben will. Aber eigentlich wird die Gläubigerversammlung abstimmen.

    b) Das kommt auf den jeweiligen konkreten Fall an. Aber normalerweise reicht es aus, im Protokoll aufzunehmen, dass die Gläubigerversammlung dem Kaufangebot B gemäß Bericht des InsoVerw. vom... zugestimmt hat. Ist ja kein Grundbuchantrag;).

    Du würdest in diesem Fall also später nicht darauf hinweisen, dass eine neue GV angezeigt sein könnte? :gruebel:



    Nein, warum auch? Es gibt keine Zwangsgläubigerversammlung außer die erste. Wenn das erste in der Gläubigerversammlung bestimmte Kaufangebot doch nicht erfolgreich gestaltet wird, kann der InsoVerwalter theoretisch auch ohne Zustimmung aller ein anderes Angebot annehmen. Wie willst Du ihn da zwingen, eine Gläubigerversammlung durchzuführen ? Aber keine Angst, sollte das passieren, werden 99% aller Insoverwalter eine neue abhalten wollen. Gerdae, wenn die Kaufangebote streitig sind. Oder aber es ist ein Gläubigerausschuss gewählt, dann holt er sich deren Zustimmung ein.
    Du bist nur der Schiedsrichter und achtest darauf, dass die Spielregeln eingehalten werden. Wie die Gläubigerversammlung spielen will, ist deren Sache.

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  • zu a) Zunächst kann natürlich die Gläubigerversammlung darüber abstimmen, da sie ja das "höhere" Gremium ist, da alle Gläubiger einbezogen sind und nicht nur die im Gläubigerausschuss. Allerdings können sie natürlich auch keine Entscheidung treffen und das quasi in die Hand des Gläubigerausschusses legen. Das würde ich aber entsprechend protokollieren.
    Wenn es mehrere Alternativen gibt und ein Käufer noch zurücktreten kann, wäre m.E. auch als Alternative denkbar, dass die Gläubigerversammlung Vorschlag A zustimmt, falls Käufer A aber vom Angebot zurücktritt, wird Angebot B zugestimmt. Natürlich nur, wenn die Gläubiger das wollen...

    zu b) Ich würde es so protokollieren, dass das Angebot auch ohne Bericht des Verwalters eindeutig zu identifizieren ist. Einfach, weil dann niemand später kommen kann und sagen, er hätte gemeint unter Ziff. x wäre was anderes gemeint gewesen. Außerdem liegt der Bericht normalerweise nicht allen Gläubigern vor. Ich finde es auch praktischer, da man ansonsten mit dem Beschluss im Protokoll ohne Bericht nichts anfangen kann.
    Ist aber Geschmackssache; eine Bezugnahme ist sicher nicht falsch.

  • Bevor ich Freitag meinen ersten BT und PT abhalten "darf", wollte ich hier noch ein paar rein praktische Fragen klären:

    1. Prüft Ihr Personalien der Erschienenen (z.B. Schuldner)?
      .
    2. Prüft Ihr Vertretungsberechtigungen (z.B. bei Vertretern von Gl.-Banken)?
      .
    3. Prüft Ihr bei der Prüfung zu 2 auch, ob der Autretende überhaupt bevollmächtigt werden durfte, weil er beim Vollmachtgeber "beschäftigt" ist (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ZPO)?

    So richtig konnte ich dazu noch nichts finden. Ich gehe im Moment nur davon aus, dass ich die Vollmacht eines RAs wegen § 88 Abs. 2 ZPO nicht zu prüfen brauche.

    Sofern Ihr jeweils entsprechend prüft, wüsste ich natürlich auch gern, wie! :D

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • 1)
    Grundsätzlich ja, da es sich um eine nichtöffentliche Sitzung handelt. Aber wenn mir der Verwalter versichert, dass es der Schuldner ist, dann prüfe ich nichts.

    2)
    Natürlich, da es ja zu Abstimmungen kommen könnte. Dfie bringen ihre Vollmachten aber immer brav zum Termin mit.

    3)
    Ja, steht aber mittlerweile auch in den Vollmachten mit drin.

  • hm, also das mit der vertretung schlabber ich ganz gerne in Terminen.
    Wenn ich Zweifel hab, weise ich drauf hin mit der Bemerkung, dass im Falle einer "Kampfabstimmung" da genauer zu prüfen wäre.
    An sich müsste ich ja bei jeder Vollmacht einer jp die Vertretungsberechtigung desjenigen prüfen, der die Vollmacht unterschrieben hat....
    Bei Unternehmen müsste desweiteren es sich aus der Vollmacht ergeben, dass der Bevollmächtigte "Beschäftiger" des Unternehmens ist (arg. e. § 79 ABs. 2 Nr. 1 ZPO).
    Wenn dann nach drei Stunden das alles geklärt ist, votieren dann doch alle einheitlich..... alles nicht in der Pensenberechnung vorgesehen.... die Akten stapeln sich und so weiter....

    Oki, ich händel das nicht sauber....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich mache es genauso wie Defaitist und behandele das Thema stiefmütterlich. Eigentlich lasse ich mir immer die Vollmachten vorlegen, obwohl ich ja weiß, dass ich die eh nicht richtig prüfen kann, denn dann bräuchte ich ja eine zumindest öffentlich beglaubigte Vollmacht. Aber wenn die alle schon mal eine dabei haben, dann lasse ich sie mir geben.
    Falls mal einer keine dabei hat, dann mache ich das von Fall zu Fall abhängig und "sülze" eigentlich das gleiche wie Defaitist, so von wegen wenn es zur entscheidenden Abstimmung kommt "müssen wir nochmal sehen".
    Im Übrigen handele ich relativ "locker", denn grundsätzlich könnte jeder "Interessierte" einfach behaupten, er habe eine Forderung und dann kann ich auch nix machen.

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  • Im Übrigen handele ich relativ "locker", denn grundsätzlich könnte jeder "Interessierte" einfach behaupten, er habe eine Forderung und dann kann ich auch nix machen.



    Also, da sind wir knallhart, keine Forderung, keine Teilnahme am Termin.



    Das ist bei uns auch so (falls ein anderer Eindruck entstand). Nur machen wir uns nix vor: wer einigermaßen gerissen bzw. belesen ist, behauptet einfach, er hätte eine Forderung. Und dann käme man nicht umhin, ihn zuzulassen.
    Ich meinte letztlich Fälle wie: Ehefrau eines Gläubigers anwesend ohne Vollmacht, weil der Ehemann arbeiten muß, und will letztlich nur wissen, wie es um ihre Forderung (des Ehemannes) steht, da mache ich kein Bohey...

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  • Wenn mehr als 3 Gläubiger anwesend sind, lasse ich die anliegende Anwesenheitsliste nebst Kugelschreiber rumlaufen.
    Wer Vollmachten dabei hat, mag sie abgeben, ansonsten gehe ich davon aus, dass sich keiner im Gericht verirrt hat und im falschen Termin sitzt...

    Inzwischen kann der IV schon mal berichten.
    Wenn ich die Liste zurückbekomme, während der IV noch am vortragen ist, ergänze ich noch die lfd. Nr. der Anmeldung.

    Nachdem der IV fertig hat, teile ich den aus der Liste ersichtlichen Gläubigern das Prüfungsergebnis ihrer Forderungen mit und frage, ob sie auch noch die Ergebnisse der weiteren Forderungen hören wollen.
    Darauf wird meistens verzichtet, so dass ich hinsichtlich der restlichen Forderungen die Ergebnisse, wie vom IV mitgeteilt, in einem Rutsch feststellen kann.

    Früher habe ich auch noch immer alle angemeldeten Forderungen bis auf´s i-Tüpfelchen verlesen. Damit ist aber schon lange Schluss und keiner hat bislang gemeckert.

    Im Übrigen wie Mosser, was die Behauptung von Forderungen angeht, denn es kommt immer wieder mal vor, dass ein Gläubiger behauptet eine Forderung angemeldet zu haben und der IV weiß nichts davon.
    Meistens stellt sich dann heraus, dass die Forderung zwar besteht, aber bei der Anmeldung etwas falsch gelaufen ist, wie z.B. zu einem Parallel-Verfahren angemeldet oder beim Verfahren über das Vermörgen des GF anstatt der Gesellschaft.
    Deshalb nehme ich es nicht so streng.
    Und wann wird denn schon mal, auf den letzten Cent genau abgestimmt??????

  • Wir machen auch so'n Mittelding: Schuldner wird nicht anhand des Ausweises überprüft (hatte aber auch noch keinen Fall, wo einer behauptete, der Schuldner zu sein und der Verwalter sagte: "Kenne ich nicht"), Banken-Vertreter bringen brav ihre Vollmachten mit, die Vollmachten vom Finanzamt sind in unseren Generalakten hinterlegt, bei sonstigen Gläubigern (z.B. GmbH's) glaube ich dem, der mir sagt, er wäre Herr X und damit Geschäftsführer der GmbH - zumindest solange, bis es wegen streitiger Abstimmungen oder Bestreitens einer Forderung durch einen kriegsentscheidend wird ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Notfalls gibt's noch die praktische Möglichkeit, die übrigen (unstreitigen) Beteiligten zu fragen, ob Bedenken gegen die Anwesenheit des X im Termin bestünden, da das Gericht auch "Nicht-Beteiligte" zulassen kann (habe ich mal in einem Kommentar gefunden, weiß aber auf die Schnelle nciht mehr, wo :oops:). Und da die übrigen Beteiligten in aller Regel keine Bedenken haben, habe ich dann auch keine.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • hatte aber auch noch keinen Fall, wo einer behauptete, der Schuldner zu sein und der Verwalter sagte: "Kenne ich nicht"



    Würde auch kein Verwalter zugeben. Dann das würde doch bedeuten, dass er den Schuldner noch nie gesehen hat :eek:. Habe aber schon Gläubigerversammlungen erlebt, wo der Schuldner zum Verwalter gesagt hat: "Und wer sind sie?"

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  • Wenn jemand behauptet, er hätte eine Forderung, dann muss er mir das im Termin glaubhaft machen (z. B. Titel usw.), ansonsten geht er wieder.
    Ehefrau ohne Vollmacht geht gar nicht.



    Aber für die Anmeldung braucht er doch auch keine Glaubhaftmachung, da genügt doch auch die einfache Behauptung :gruebel:.

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  • Habe aber schon Gläubigerversammlungen erlebt, wo der Schuldner zum Verwalter gesagt hat: "Und wer sind sie?"



    Upps - das hatte ich noch nicht ... (muss aber dazu sagen, dass wir die IK-Sachen grundsätzlich schriftlich machen und IN-Sachen in geeigneten Fällen auch).

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  • Habe aber schon Gläubigerversammlungen erlebt, wo der Schuldner zum Verwalter gesagt hat: "Und wer sind sie?"



    Upps - das hatte ich noch nicht ...



    Der Verwalter dachte wohl auch "upps".

    [muss aber dazu sagen, dass wir die IK-Sachen grundsätzlich schriftlich machen und IN-Sachen in geeigneten Fällen auch).



    War auch noch zu Zeiten, als das schriftliche Verfahren noch nicht eingeführt war.

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