Vollmacht Inkassobüro

  • Passt doch: Antrag wird gestellt. Damit dies "die erforderliche Rechtssicherheit" bewirkt (s. Begründung), bleibt der Antrag wirksam. Die Vollmacht wird sodann zurückgewiesen ==> der Vertretene hat zunächst keinen Rechtsnachteil, weil der Antrag erst mal wirksam in der Welt ist. Soweit er jetzt aber noch etwas tun muss, muss er eine nach dem Gesetz ordnungsgemäße Vertretung beauftragen oder selbst handeln.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe nunmehr das Inkassobüro aufgefordert, gem. § 79 ZPO ihre Vertretungsberechtigung nachzuweisen.
    Mal sehn was kommt.



    Wenn ich das nun alles richtig verstanden habe, hätte sich Tarzan diese Beanstandung sparen können (müssen?), sofern der Antrag ansonsten vollzugsreif ist?

  • Ich habe nunmehr das Inkassobüro aufgefordert, gem. § 79 ZPO ihre Vertretungsberechtigung nachzuweisen.
    Mal sehn was kommt.



    Wenn ich das nun alles richtig verstanden habe, hätte sich Tarzan diese Beanstandung sparen können (müssen?), sofern der Antrag ansonsten vollzugsreif ist?



    Wahrscheinlich war sein Vorgehen aus pragmatischer Sicht erfolgreich, denn das IKU wird ziemlich sicher eine Zurückweisung verhindern wollen und daher den Antrag eines Anwaltes nachschieben.

    Rein dem Gesetzestext nach halte ich die Beanstandung aber auch für überflüssig. Mein Ergebnis wäre gewesen: Bevollmächtigten zurückweisen, Hypothek eintragen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Wenn ich das nun alles richtig verstanden habe, hätte sich Tarzan diese Beanstandung sparen können (müssen?), sofern der Antrag ansonsten vollzugsreif ist?


    So sehe ich das, ja. Ansonsten ergäbe der Gesetzestext keinen Sinn.

    (Obwohl, ob das nun ein ausschlaggebendes Kriterium ist... :gruebel:)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Vollmacht erlischt demnach auch bei (notwendiger) Zurückweisung ex tunc, nicht ex nunc.



    Ist es nicht genau andersherum?

    Im Hinblick auf das Ergebnis (=weiterhin wirksamer Antrag, von dem ich auch ausgehe) kann es doch eigentlich nicht sein, daß die Vollmacht rückwirkend erlischt.

  • Ich habe eine Frage zum Sachvehalt: Durch wen wurde die Gläubigerin denn laut Titel vertreten?


    Besser spät wie nie (war leider mehrere Wochen verhindert) und habe die Frage jetzt erst gesehen.
    Lt. Titel wurde die Gl. durch RAe. vertreten (die allerdings mit dem Inkassobüro nichts zu tun haben).
    Ich werde nun den Eintragungsantrag (wie Jojo) zurückweisen
    a) wegen fehlender Bevollmächtigung
    b) wegen Nichtbeachten von § 866 Abs. 3 Satz 1 ZPO (verteilte Forderung unter 750 Euro.
    Wem schicke ich jetzt den Beschluss ??
    a) dem Inkassobüro (mit oder ohne Vollstreckungsunterlagen)
    b) dem Gläubiger (mit den Vollstreckungsunterlagen) ??
    Richtig wäre ja Beschluss an beide, VUnterlagen an Eigentümer.
    Einverstanden Forum ;)??

    Einmal editiert, zuletzt von Tarzan (30. Juli 2009 um 15:04) aus folgendem Grund: Bei b) Eigentümer mit Gl. verwechselt. Entschuldigung



  • Ich würde die Bevollmächtigung zurückweisen (diesen Beschluss an den Vertreter)
    wegen b) den Antrag zurückweisen (Beschluss an Gl und Eigt.)
    Die VU würde ich tunlich an den Gl. zurückschicken (sonst muss jojo schon wieder ne zweite vosstreckbare Ausfertigung erteilen :teufel:), der Eigentümer würde sich über die gegen ihn gerichteten VU bestimmt sehr freuen :)

  • pp........
    Die VU würde ich tunlich an den Gl. zurückschicken (sonst muss jojo schon wieder ne zweite vosstreckbare Ausfertigung erteilen :teufel:), der Eigentümer würde sich über die gegen ihn gerichteten VU bestimmt sehr freuen :)


    Im Eifer des Gefechts Eigentümer und Gl. verwechselt :eek:. Natürlich habe ich die Rücksenden der VU an den Gl. gemeint.

  • Sehe ich es richtig - wenn das Inkassobüro den Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek ohne Vorlage einer Vollmacht des Gläubigers stellt, liegt überhaupt kein Antrag vor und damit fehlt eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung (§ 867 I 1 ZPO, RdNr. 68 Anhang zu § 44 GBO, Demharter, GBO). D.h. der Antrag ist sofort zurückzuweisen - Zurückweisungsbeschluss an a) Inkassobüro (ohne Unterlagen), b) Gläubiger (mit Unterlagen)?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Vielleicht so :)? Allerdings lag in diesem Fall eine Vollmacht für das Inkassobüro vor - ich habe keine ... .

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Habe jetzt mit Aufklärungsverfügung (da m.E. vollstreckungsrechtlicher Mangel) schriftliche Vollmacht angefordert. Danke für´s Mitdenken :)!

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Habe hier den Fall, dass Antrag auf Zwangssicherungshypothek durch Inkassoservice für den Gläubiger gestellt wird. In der beigefügten Vollmacht heißt es:

    Die Vollmacht erstreckt sich auf folgende Befugnisse:

    1. Einleitung aller zur Forderungseinziehung zweckdienlichen Maßnahmen
    2. ...
    3. Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen...
    (=Wortlaut § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO)

    Wenn ich richtig verstanden habe, ist es gem. OLG München, Beschluss v. 15.06.2012 – 34 Wx 199/12 nun unbeachtlich, dass ein Inkassobüro nicht zum Personenkreis des § 10 Abs. 2 FamFG gehört.
    Auf den zu Beginn des Threads genannten § 79 ZPO geht die Entscheidung nicht ein, ist das für mich jetzt nicht mehr beachtlich? Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gehört doch zur Zwangsvollstreckung nach §§ 750 ff ZPO und ist folglich ZPO-Verfahren.

    Meine Fragen also:
    Ist hier jetzt wegen § 79 ZPO noch irgendetwas veranlasst (Beschluss nach § 79 Abs. 3)?
    Die Formulierung "Einleitung aller zur Forderungseinziehung zweckdienlichen Maßnahmen" in der Vollmacht dürfte nicht ausreichend sein für den Antrag auf Eintragung der ZwaSi?

    (Außerdem liegt noch ein weiterer vollstreckungsrechtlicher Mangel vor, da Zinsen kapitalisiert ausgewiesen sind.)

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