Hallo zusammen,
vielleicht könnt ihr mir bei folgendem SV auf die Sprünge helfen.
Tenor der vorgenannten Entscheidung lautet wie folgt:
Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten
zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht
stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im
Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO dar; auch fiktive Reisekosten des
Insolvenzverwalters sind in einem solchen Fall in der Regel nicht zu erstatten.
Demnach habe ich in meinem Sachverhalt die durch Beauftragung von unterbevollmächtigten Rechtsanwälten an einem dritten Ort entstandenen Fahrtkosten/Abwesenheitsgelder abgesetzt und prompt eine Erinnerung gefangen mit der Begründung, es würde sich vorliegend um die Geltendmachung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch handeln, wobei es der Beauftragung eines Spezialanwalts für Insolvenzrecht/Insolvenzanfechtung, der am Gerichtsort nicht zur Verfügung gestanden hat, bedurfte.
Was haltet ihr davon?
Ich hätte jetzt gedacht, dass es letztlich doch bloß um die Weitergabe des Sachverhalts an einen ortsansässigen Rechtsanwalt geht. Ob und inwieweit ein Anfechtungsgrund vorhanden ist, müsste m.E. nach der Insolvenzverwalter selbst prüfen, oder lieg ich da falsch?