Leihmutterschaft

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    Aus deutscher Sicht - die Amerikaner können das ganz anders sehen, das ist eben immer das Problem beim IPR - ist ausschließlich deutsches Recht auf das Kind anzuwenden.



    Ich mache kein Familienrecht, will also nicht bezweifeln, dass das im Ergebnis so ist. Aber die Grundaussage, das sei "eben immer das Problem beim IPR", stimmt ja wohl nicht ganz. Denn zumindest das deutsche IPR ist ja im Grundsatz so angelegt, dass es bei Konflikten dieser Art immer dem ausländischen IPR bzw. ausl. materiellen Recht nachgibt. Vorliegend nicht?



    Meinst du den Renvoi? Das stimmt ja grundsätzlich: Bei einer Verweisung auf ausländisches Recht ist auch dessen IPR zu prüfen, ob es die Verweisung annimmt. Und diese Renvoi-Situationen gibt es oft, weil das deutsche IPR beim persönlichen Rechtsstatus wie Namen, Ehestatus, Güterstand in der Regel auf die Staatsangehörigkeit guckt, die meisten Länder aber auf den gewöhnlichen Aufenthalt. In den Fällen setzt sich dann das IPR des Heimatstaates durch und es kommt doch das Aufenthaltsrecht zur Anwendung.

    Dazu kommt es hier aber nicht: Ich bin oben davon ausgegangen, dass das Kind inzwischen hier in Deutschland ist - bei nochmaligem Lesen des Ursprungspostings steht es dort aber nicht ausdrücklich. Vielleicht kann owl1 da noch mal Aufklärung schaffen.

    Wenn das aber so ist, dann macht Art. 19 EGBGB, der meine ich auf irgendeinem internationalen Abkommen beruht, hier kurzen Prozess und verweist nur auf das deutsche Recht. Zu einem Renvoi kommt es erst gar nicht.

  • Im Übrigen bin ich der gleichen wie eine Vorposterin, es sollte vor allem um das Kindeswohl gehen, also nicht die "Eltern schlagen und das Kind treffen:daumenrun"


    Dem ersten Teil der Aussage stimme ich zu, der zweite ist etwas schwer, da ja hier noch nicht einmal klar ist, wer als Eltern in den berühmten Sack zu stecken wäre. Wir sollten also alle versuchen, schön sachlich zu diskutieren, statt unnötig menschelnden Diskussionstil an den Tag zu legen. Auch mir fällt das immer mal wieder schwer, aber ich bemühe mich.

    Man sollte sich m. E. hier ein wenig vom gern so modernen Bild der Justiz als Dienstleister wegbewegen und die Sache mit einem gewissen Mass an Skepsis den Beteiligten gegenüber bearbeiten. Das schon allein wegen des in solchen Fällen nicht zu verachtenden Risikos, demnächst in Boulevardmedien gross rauszukommen.

  • Zwischenergebnis nach Horzaking:

    Das Kind ist ausschließlich amerikanischer Staatsbürger, dessen Mutter und Vater nach der amerikanischen Geburtsurkunde Deutsche sind. Diese Geburtsurkunde ist, da sich die Geburt nach deutschem Recht richtet, falsch. Mutter ist unbekannte amerikanische Leihmutter, Vater unbekannt. (Sorgerecht hat dann wohl die Leihmutter allein)

    Nun? Was passiert mit der Geburtsurkunde? Kann /muss diese für unwirksam erklärt werden, schließlich setzt diese einen Rechtsschein und eine andere gibts ja nicht, oder ist sie doch bindend oder kann umgeschrieben werden. Gibts in Deutschland eine neue?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Zwischenergebnis nach Horzaking:

    Das Kind ist ausschließlich amerikanischer Staatsbürger, dessen Mutter und Vater nach der amerikanischen Geburtsurkunde Deutsche sind. Diese Geburtsurkunde ist, da sich die Geburt nach deutschem Recht richtet, falsch. Mutter ist unbekannte amerikanische Leihmutter, Vater unbekannt. (Sorgerecht hat dann wohl die Leihmutter allein)

    Nun? Was passiert mit der Geburtsurkunde? Kann /muss diese für unwirksam erklärt werden, schließlich setzt diese einen Rechtsschein und eine andere gibts ja nicht, oder ist sie doch bindend oder kann umgeschrieben werden. Gibts in Deutschland eine neue?



    Falsch trifft es bezüglich der Geburtsurkunde nicht ganz. Aus der Sicht der sie ausstellenden amerikanischen Behörde mag sie ja richtig sein, wenn eben eine Mutterschaft abweichend von dem Geburtsvorgang anerkannt wird.
    Einen besonderen Rechtsschein setzt die amerikanische Geburtsurkunde erstmal nicht. Sie ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO, da sie von einer ausländischen Stelle ausgestellt ist, über eine Tatsache, die sich nach inländischem Recht richtet. Sie ist auch keine Personenstandsurkunde im Sinne von §§ 54, 55 PStG, da nicht von einem deutschen Standesamt ausgestellt. Sie ist also genau wie eine Privaturkunde beweislich zu würdigen.

    Allerdings ist ihr Beweiswert gleich 0, weil ja bekannt ist, dass Abstammungs- und Sorgerechtsvorgänge international nicht einheitlich beurteilt werden (Ich bin ehrlich gesagt etwas erstaunt darüber, dass manche Beiträge von Familienrechtspflegern hier völlig überrascht von diesem Umstand erscheinen.),
    und sie deswegen keinerlei Aussage zur Abstammung nach deutschem Recht gewährt, sodass sie von höchstens rechtsvergleichendem Interesse ist.
    Irgendetwas bezüglich der Geburtsurkunde zu veranlassen scheint mir nicht nötig.

  • Irgendetwas bezüglich der Geburtsurkunde zu veranlassen scheint mir nicht nötig.


    Ich denke auch, dass sich darum das Gericht nicht kümmern muss.
    Im Ausgangsfall würde ich das Jugendamt als Amtsvormund bestellen, damit das Kind hier erst mal ordnungsgemäß vertreten ist. Die Mutter steht ja nicht zur Verfügung. Um alles Andere muss sich der Vater bzw. das Jugendamt kümmern. Ich gehe davon aus, dass das JA das Kind beim Vater lassen wird, so dass man später auch über eine Übertragung auf den Einzelvormund nachdenken kann. Der Vater könnte zwar die Vaterschaft anerkennen und das Sorgerecht beantragen und man kann da wohl auch die Zustimmung der Mutter ersetzen, aber bis dahin ist es ein sehr langer und teurer Weg. Mein "Vater" mit dem brasilianischen Kind hatte da irgendwann aufgegeben.

  • Ein Kind, dass keine (rechtlich festgestellten) Eltern hat, benötigt einen gesetzlichen Vertreter (Vormund). Diese Rechhtsfrage ist also zu klären.

    Ob der Vater geeignet ist, die Sorge auszuüben, wenn er das Kind von der (in unserem Sinne) rechtlichen Mutter getrennt hat, kann man kontrovers mit guten Argumenten für beide Seiten diskutieren.
    Letztlich wird eine abstrakte Diskussion aber wenig bringen, da es sich um sehr spezielle Einzelfallentscheidungen handelt.
    Ich hätte jedoch zumindest massive Zweifel an seiner Eignung. Wenn das Kind zu dritten Adoptiveltern käme, dann könnte das u. U. ebenfalls dem Kindeswohl dienen.



    Hm, wieso hast du Zweifel daran, dass der biologische Vater als echter Vater geeignet ist? Er hätte auch auf anderem Wege biologischer Vater werden können, da hätte niemand gefragt, ob er geeignet ist. Offenbar hat er das Kind ja auch mit Zustimmung der leiblichen Mutter von dieser getrennt, die wollte ja offenbar nicht wirklich etwas mit dem Kind zu tun haben. Was also spricht dagegen, dem ohnehin biologischen Vater auch das Sorgerecht zu geben? Wäre das nicht nach deutschem Recht auch so, wenn ein Paar ein Kind auf normalem Wege bekommt und die Mutter klar zu verstehen gibt, dass sie das Kind nicht will und es auch noch auf Nimmerwiedersehen verlässt?

    Dann würde ich doch sagen: Genau dafür ist der biologische Vater, der auch noch für das Kind sorgen will, besser geeignet, als sonst irgendjemand.

    Das Kind ist sein eigen Fleisch und Blut, wenn man es mal etwas theatralisch ausdrücken will. Und er hat das Kind aus purer Überzeugung haben wollen. Wie dieses Kind dann in die Welt kam, steht auf einem anderen Blatt, aber das Kind hat einen leiblichen Vater (und sogar eine biologische Mutter!).

  • Die Variante eines auf anderem ("normalen") Wege Vaterwerdens scheint hier nicht wirklich offen zu stehen.
    Es spricht viel dagegen, dass man nicht ohne weiteres selbst in die Schöpfung eingreifen können sollte. Beim Genmais oder der Frage ob man behinderte Kinder aussortieren dürfen soll oder nicht, ist das ja nicht so viel anders. Natürlich gibt es auch da sehr gute befürwortende Argumente.
    Das kann man natürlich auch liberalisiert-globalisierter sehen, aber weswegen sollte man dann nicht auch gleich einfach ein fertig geborenes, liebes schokofarbiges Kind in Afrika kaufen dürfen, wenn man damit a) deren bitterarmen Eltern sehr hilft und b) dem Kindeswohl sehr dient?
    Und wenn man sich das nicht leisten kann, zahlt es dann die Krankenkasse? Und vorher gibt es dafür Beratungshilfe?
    Ich habe zumindest die Vermutung, dass es u. U. ziemlich rücksichtlos gegenüber dem Kind und der Leihmutter sein kann, sich sein eigenes Leben derart zusammenzukaufen. Ist das Menschenbild der Leihmutter, die letztlich ein gewerblicher Brutkasten ist, wünschenswert? Ich habe starke Zweifel.
    Beide, Leihmutter wie Kind, müssen mit der Situation auch erstmal psychisch zu Recht kommen können. Einfach ist das sicher nicht.

  • Deine moralischen Bedenken zum Wie des Entstehens des Kindes sind natürlich für mich nachvollziehbar. Aber dennoch kann man dem Mann doch sein Geeignetsein deswegen nicht absprechen. Welche Gründe ihn auch immer dazu bewogen haben mögen, das Kind durch eine fremde Frau austragen zu lassen (wer weiß schon, was das Paar vorher versucht haben mag, um überhaupt ein Kind zu bekommen?), warum sollte er nicht als biologischer Vater auch sein sorgeberechtigter Vater sein können? Wer will ihm denn die väterliche Liebe zum Kind absprechen, nur weil er es auf "fragwürdigem" Wege zeugte?

    Wer fragt denn bei normal gezeugten Kindern nach dem Geeignetsein der (biologischen) Eltern? Jeder darf nach Gutdünken Kids in die Welt setzen, ob er dafür sorgen will/kann, oder nicht. Dieser Vater hier will für sein Kind sorgen. Warum sollte ihm dieses Recht - zumal er ja nun mal eindeutig der biologische Papi ist - nicht zustehen?

    Ich kenne mich mit den rechtlichen Vorgaben beim besten Willen so gar nicht aus, schon erst recht nicht mit Vormundschaften und Betreuungen etc.

    Aber ich kann nicht verstehen, weshalb einem biologischen Vater nicht auch das Sorgerecht zustehen soll, wenn die - gebärende - Mutter es nicht will.

  • Weil unsere Gesellschaft es u. U. nicht fördern darf, wenn reiche Leute sich zukünftig zur Vermeidung einer lästigen Schwangerschaft dieses Tourismuszweiges bedienen darf, der Hartz-IV-Pöbel aber nicht? Wär ich Madonna und Brad Pitt, würd ich mir ja nur noch solche Kinder machen lassen.
    Es lohnt auch zu reflektieren, weswegen die Leihmutter (gehört ihr Bauch nicht eigentlich ihr selbst? darf sie ihren Bauch verkaufen? welcher Kaufpreis wäre dabei Wucher?) ihr Gewerbe ausübt - handelt es sich um die Ausnutzung einer Zwangslage oder ist sie ohne jeden Druck zu der freien Entscheidug gekommen ist, dass sie keine eigenen Kinder will und vor allem auf die Kohle scharf ist?
    Ist vermutlich so wie bei Prostituierten, die treffen ja auch regelmäßig frei ihre Berufswahl.

  • Bei Leihmüttern geht es nicht nur um die Vermeidung lästiger Schwangerschaften. Es gibt auch Frauen, die sich sehnlich Kinder wünschen, aber aufgrund medizinischer Gegebenheiten nicht bekommen können. Ich weiß es nicht, ob die moralische Abwägung unter diesen Aspekten anders ausfallen könnte. Ich weiß es einfach nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nur mal so am Rande: Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hat das us-amerikanische Kind denn jetzt eigentlich?

  • Bei Leihmüttern geht es nicht nur um die Vermeidung lästiger Schwangerschaften. Es gibt auch Frauen, die sich sehnlich Kinder wünschen, aber aufgrund medizinischer Gegebenheiten nicht bekommen können.



    Genau an diese Frauen (und deren Männer) hab ich eher dabei gedacht. Es mag sicher auch die reichen "Säcke" geben, die es lieber anderen überlassen, ein Kind auszutragen, sich möglicherweise die Figur zu versauen oder die Geburtsschmerzen zu ertragen. Ich dachte hier jedoch zuerst eher an den Mut zur Verzweiflungstat.

    Aber letztlich geht es ja auch gar nicht um die moralische Bewertung der Leihmutterschaft oder wie die Eltern zum Kinde kamen, sondern um die rein rechtliche Bewertung. Und rein rechtlich betrachtet ist der Mann nunmal biologischer Vater und möchte sein Sorgerecht ausüben, das die Leihmutter ja von vornherein nicht haben wollte.

  • ... auf seiner Geburtsurkunde ist das deutsche Ehepaar als Eltern angegeben.
    Diese rechtliche Feststellung wird hier vom Standesamt ( zu Recht ) nicht anerkannt, da nach deutschem Recht die "Leihmutter" die rechtliche Mutter ist ( Name etc. unbekannt )und er deutsche Vater mit dieser nicht verheiratet ist.



    Mal ganz pragmatisch gedacht :
    Bin ich eigentlich bei Vorhandensein einer amerikanischen GU irgendwie verpflichtet, diese hier "anerkennen" zu lassen oder kann ich diese nicht vielmehr von einem US-Amerikanischen Konsulat mit einer Apostille o.Ä versehen und/oder die amerikanische GU von einem vereidigten Übersetzer übersetzen lassen, was für die BRD (Behörden etc.) dann ausreichend sein müsste? :gruebel:

    Aus erbrechtlicher Sicht hätte ich bei Vorlage einer amerikanischen GU - denke ich - diese wohl ohne weiteres anerkannt ... :gruebel:

    Weiter frage ich mich, wie das Standesamt dazu kommt, die Anerkennung der amerikanischen GU zu problematisieren - dann müsste in der amerikanischen GU ja irgendwie ein Hinweis auf die Leihmutterschaft enthalten sein - ansonsten würde man als deutschen Ehepaar, wobei die Frau (z.B. im Urlaub) in den USA entbindet, ja nie zu einer deutschen GU kommen...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Und rein rechtlich betrachtet ist der Mann nunmal biologischer Vater und möchte sein Sorgerecht ausüben, das die Leihmutter ja von vornherein nicht haben wollte.


    Man muss auf jeden Fall sauber zwischen biologisch und rechtlich trennen, sonst wird man zu (rechtlich) falschen Ergebnissen kommen. "Rein rechtlich" ist da u. U. gerade nicht biologisch. Sorgerecht hat nur der rechtliche Vater, auch wenn dieser ein anderer als der biologische sein sollte.
    @bishop: Ich weiss ja nicht, wie die Urkunde konkret aussieht, aber schon weil der biologische Vater sein Elternrecht in den USA irgendwie herleiten muss (er kann ja nicht einfach im Krankenhaus das Kind einer fremden Frau mitnehmen und dann nach Deutschland fliegen), könnte ich mir vorstellen, dass sich dies aus der Urkunde ergeben kann. Da kann owl1 evtl. mehr zu sagen.

  • Ich habe mal unmotiviert ein bißchen zu dem Problem rumgegoogelt und über die Buchsuche ein Buch dazu gefunden:
    Verena Weyrauch "Zulässigkeitsfragen und abstammungsrechtliche Folgeprobleme bei künstlicher Fortpflanzung im deutschen und US-amerikanischen Recht". http://http://books.google.de/books?id=bf5ttNdTp9gC&printsec=frontcover&source=gbs_summary_r&cad=0Vielleicht kann man an das Werk ja rankommen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -




  • Aus erbrechtlicher Sicht hätte ich bei Vorlage einer amerikanischen GU - denke ich - diese wohl ohne weiteres anerkannt ... :gruebel:



    Du würdest im Erbscheinverfahren eine ausländische Geburtsurkunde als öffentliche Urkunde ohne Weiteres zum Nachweis der rechtlichen Verwandtschaft genügen lassen? Das hielte ich offen gestanden für einen groben Fehler.

    Das wäre nur gangbar, wenn nach deutschem IPR (Art. 19 EGBGB) sich die Abstammung nach dem Recht des Staat richtet, der auch die Urkunde ausgestellt hat. Sonst ist eben das Abstammungsrecht international viel zu unterschiedlich als dass man da irgendwas drauf geben könnte.
    Es ist eben so wie hier Wobder schon gesagt hat: Wer in einem Land ein Vater / Mutter ist, muss es im anderen Land nicht unbedingt sein. Ein Mensch kann auch international verschiedene rechtliche Eltern haben!


  • Du würdest im Erbscheinverfahren eine ausländische Geburtsurkunde als öffentliche Urkunde ohne Weiteres zum Nachweis der rechtlichen Verwandtschaft genügen lassen?



    Nicht "ohne Weiteres".

    Aber: Wenn das Kind in den USA geboren wurde und mir die Angaben über die Abstammung im Erbscheinsantrag eidesstattlich als richtig versichert würden, würde ich höchstwahrscheinlich von dem sich aus § 2356 I 2 BGB ergebenden Ermessen, andere Beweismittel zuzulassen, Gebrauch machen und nicht auf die "Nacherstellung" einer deutschen GU bestehen, nur, weil beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !


  • Du würdest im Erbscheinverfahren eine ausländische Geburtsurkunde als öffentliche Urkunde ohne Weiteres zum Nachweis der rechtlichen Verwandtschaft genügen lassen?



    Nicht "ohne Weiteres".

    Aber: Wenn das Kind in den USA geboren wurde und mir die Angaben über die Abstammung im Erbscheinsantrag eidesstattlich als richtig versichert würden, würde ich höchstwahrscheinlich von dem sich aus § 2356 I 2 BGB ergebenden Ermessen, andere Beweismittel zuzulassen, Gebrauch machen und nicht auf die "Nacherstellung" einer deutschen GU bestehen, nur, weil beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind...




    Würde ich genauso machen.

    Es kommt schon ab und zu mal vor, dass ich hier Erbscheinsantrag vorliegen habe, wo die Eltern in D geboren und dann in die USA ausgewandert sind. Nun "tauchen" hier noch Grundstücke auf und ein ES muss her. Ich würde nicht auf die Idee kommen, dass ich mir von diesen US-Bürgern deutsche Geburtsurkunden verlangen würde. Die akzeptiere ich.
    Diesen "langen Urkundsweg" würde ich nur verlangen, wenn die Sache irgendwie nicht ganz glatt ist, d.h. mir aus dem Vortrag der Ast. bzw. aus der Urkunde selbst Zweifel ergeben.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Dann besteht aber doch die nahe liegende Gefahr, dass ihr die Vorschriften des Internationalen Privatrechts vollkommen umgeht und deswegen das falsche Abstammungsrecht anwendet, sodass die Verwandtschaft, auf deren Grundlage der Erbschein erteilt wird, rechtlich gar nicht besteht.

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