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Aus deutscher Sicht - die Amerikaner können das ganz anders sehen, das ist eben immer das Problem beim IPR - ist ausschließlich deutsches Recht auf das Kind anzuwenden.
Ich mache kein Familienrecht, will also nicht bezweifeln, dass das im Ergebnis so ist. Aber die Grundaussage, das sei "eben immer das Problem beim IPR", stimmt ja wohl nicht ganz. Denn zumindest das deutsche IPR ist ja im Grundsatz so angelegt, dass es bei Konflikten dieser Art immer dem ausländischen IPR bzw. ausl. materiellen Recht nachgibt. Vorliegend nicht?
Meinst du den Renvoi? Das stimmt ja grundsätzlich: Bei einer Verweisung auf ausländisches Recht ist auch dessen IPR zu prüfen, ob es die Verweisung annimmt. Und diese Renvoi-Situationen gibt es oft, weil das deutsche IPR beim persönlichen Rechtsstatus wie Namen, Ehestatus, Güterstand in der Regel auf die Staatsangehörigkeit guckt, die meisten Länder aber auf den gewöhnlichen Aufenthalt. In den Fällen setzt sich dann das IPR des Heimatstaates durch und es kommt doch das Aufenthaltsrecht zur Anwendung.
Dazu kommt es hier aber nicht: Ich bin oben davon ausgegangen, dass das Kind inzwischen hier in Deutschland ist - bei nochmaligem Lesen des Ursprungspostings steht es dort aber nicht ausdrücklich. Vielleicht kann owl1 da noch mal Aufklärung schaffen.
Wenn das aber so ist, dann macht Art. 19 EGBGB, der meine ich auf irgendeinem internationalen Abkommen beruht, hier kurzen Prozess und verweist nur auf das deutsche Recht. Zu einem Renvoi kommt es erst gar nicht.