Nachweis Bevollmächtigung von Gläubigermitarbeitern?

  • Hast ja Recht ... ich wette allerdings, dass genau mit dem Verweis auf AG Leipzig - egal warum diesbezüglich abgeholfen wurde - RM von einschlägigen Verdächtigen begründet werden.

    Vielleicht ist die Entscheidende ja ebenfalls hier und lässt uns näheres wissen.

  • Hast ja Recht ... ich wette allerdings, dass genau mit dem Verweis auf AG Leipzig - egal warum diesbezüglich abgeholfen wurde - RM von einschlägigen Verdächtigen begründet werden.

    Vielleicht ist die Entscheidende ja ebenfalls hier und lässt uns näheres wissen.


    Zur Versteigerungsverhinderung ungeeignet, da die Prozessvollmacht jederzeit nachgereicht werden kann und es dann nur darauf ankommt, dass der Handelnde bevollmächtigt war.

  • Reicht doch, wenn sowas kurz vor oder im Termin kommt und die entsprechenden RM-Wege das ganze vielleicht nicht verhindern aber verzögern, Interessenten abschreckt und unsere Akten noch weiter aufblähen. Alles schon erlebt.

  • @ Zivi5

    Meines Erachtens ist Thor (Beitrag # 29 und # 41) zu folgen. Es geht ausschließlich um eine Prozessvollmacht. Hierzu führt Stöber, ZVG-Kommentar (19. Aufl.), Einl. 50.1 ff. eigentlich hinreichend aus.

    Die Begriffe "Duldungsvollmacht" und "Anscheinsvollmacht" gehören allein ins Zivilrecht. Ein insoweit geschaffener Rechtsscheinstatbestand, an dem der diesbezügliche Geschäftsherr ("Vertretene") genauso festgehalten wird, wie wenn er tatsächlich Vollmacht erteilt, führt zurück auf eine willentliche Veranlassung bzw. auf eine Beherrschbarkeit der eigenen Risikosphäre. Der Bundesgerichtshof sieht keine vergleichbare Situation im Prozessrecht (zu dem das Vollstreckungsrecht insoweit gehört).

    Siehe hierzu etwa BGH - IV ZR 222/02 - Urteil vom 26.03.2003: "... Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht. ... Es besteht kein Anlass, die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnittenen, zum Schutz des Geschäftsgegners eingeführten Vorschriften der §§ 172 ff. BGB anzuwenden. Die Zivilprozessordnung enthält vor allem in ihren §§ 80, 88 und 89 ... eigene Regelungen, die eine Rechtsscheinshaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen. ...".

    Eine "Gesamtschau" hilft schlichtweg nicht. Dererlei findet in der ZPO keine Stütze. Dererlei ersetzt keinen Nachweis. Im Übrigen scheint mir eine solche "Erleicherung" im unrechten Verhältnis zur ansonsten vorzufindenden Formstrenge zu stehen.

    Der Nachweis der Bevollmächtigung kann nur durch Einreichung der Originalurkunde geführt werden. Ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art (= eine Urkunde ohne Unterschift im Sinne des § 126 BGB = Original) genügt nicht. Siehe hierzu etwa BGH - III ZB 43/00 - Beschluss vom 27.03.2002.

    Der Bundesgerichtshof (BGH - I ZR 106/92 - Urteil vom 23.06.1994) hat in diesem Kontext ausgeführt: "...[Es] handelt ... sich ... um den nach § 80 I ZPO in bestimmter Weise ('durch eine schriftliche Vollmacht' vgl. § 420 ZPO) vorgeschriebenen Nachweis, dass die als Bevollmächtigter einer Partei auftretende Person tatsächlich von dieser Partei bevollmächtigt ist. ...". Im Übrigen sei davon strikt die Frage zu trennen, wie die Prozessvollmacht erteilt werde (etwa durch Übermittlung per Telefax); BGH a.a.O.

    @ Wobder (Beitrag # 44)

    Die Rechtssprechung hält sich - soweit ersichtlich - an das Gesetz (§ 80 ZPO) bzw. dessen Auslegung wie vorstehend beschrieben. Es verbleibt dann nur, Förmelei ins Feld zu führen. Allerdings scheint mir das dann doch zu weit zu gehen.

  • @Bossdom

    ich teile deine Aufffassung.

    Nur zur Ergänzung, auch das BVerfG hat alle diejeinigen abtreten lassen, die es mit einer Prozessvollmacht meinten, nicht so genau nehmen zu müssen.
    BVerfG, Beschluss vom 22.10.2008, 1 BvR 1218/08; BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007, 1 BvR 1644/00; BVerfG, Beschluss vom 07.08.2007,
    1 BvR 685/07; BVerfG, Beschluss vom 04.04.2007, 1 BvR 2941/06; BVerfG, 15.09.2004, 1 BvR 1924/04; BverfG, Beschluss vom 16.12.1997, 1 BvR 2369/97; BVerfG, Beschluss vom 28.11.1997, 1 BvR 1578/97; BVerfG, Beschluss vom 31.01.1994, 2 BvR 2346/93; BVerfG, Beschluss vom 13.09.1993, 2 BvR 1678/93; BVerfG, Beschluss vom 31.10.1989, 1 BvR 732/89; BVerfG, Beschluss vom 08.08.1989, 2 BvR 504/89; BVerfG, Beschluss vom 15.07.1988, 1 BvR 599/88; BVerfG, Beschluss vom 23.02.1971, 2 BvR 84/71;

    Das Prozessrecht ist nun einmal Förmelei, da wird auch schon mal gestritten, ob die Uhr im Gericht oder die der Telekom richtig geht, vgl. BGH Beschluss vom 24.07.2003, VII ZB 8/03)

    Irgendwie kann ich ja die Damen und Herren Rechtspfleger menschlich verstehen, die die Diskussion für unsinnig (richtig kreuzgefährlich) halten. Schließlich geht es ja ggf. um die Unterlassung (eigentlich Verletzung) einer Amtspflicht und das Richterprivileg greift nicht.

  • Eigentlich wollte ich mich hier ja raushalten, aber die folgende Aussage hat mich dann doch auf den "Antworten"-Button drücken lassen:


    Irgendwie kann ich ja die Damen und Herren Rechtspfleger menschlich verstehen, die die Diskussion für unsinnig (richtig kreuzgefährlich) halten. Schließlich geht es ja ggf. um die Unterlassung (eigentlich Verletzung) einer Amtspflicht und das Richterprivileg greift nicht.


    Solche - wenn auch sehr subtil eingeworfenen - Unterstellungen bitte ich zu unterlassen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Irgendwie kann ich ja die Damen und Herren Rechtspfleger menschlich verstehen, die die Diskussion für unsinnig (richtig kreuzgefährlich) halten. Schließlich geht es ja ggf. um die Unterlassung (eigentlich Verletzung) einer Amtspflicht und das Richterprivileg greift nicht.



    Dir ist aber schon bewußt, daß Probleme insoweit nur in den Fällen auftreten, in denen sich ein Unbefugter zunächst den Vollstreckungstitel und dann das Briefpapier des Gläubigers beschafft, um anschließend im Namen des Gläubigers den Versteigerungsantrag zu stellen?

    Frei nach Black Adder:
    Wenn die Wahrscheinlichkeit, als Sachverständiger das falsche Grundstück zu bewerten, so hoch angenommen werden kann, wie die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens sprechender Hunde, dann ist die Wahrscheinlichkeit des o.g. Falls so hoch wie die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens norwegisch sprechender Hunde.:teufel:

  • Dir ist aber schon bewußt, daß Probleme insoweit nur in den Fällen auftreten, in denen sich ein Unbefugter zunächst den Vollstreckungstitel und dann das Briefpapier des Gläubigers beschafft, um anschließend im Namen des Gläubigers den Versteigerungsantrag zu stellen?

    Frei nach Black Adder:
    Wenn die Wahrscheinlichkeit, als Sachverständiger das falsche Grundstück zu bewerten, so hoch angenommen werden kann, wie die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens sprechender Hunde, dann ist die Wahrscheinlichkeit des o.g. Falls so hoch wie die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens norwegisch sprechender Hunde.:teufel:



    Zum 1.

    Ich kenne sehr viele Fälle, in denen zwei Mitarbeiter einer Bank/Sparkasse Klageschriften und Anträge wie gesetzliche Vertreter stellen und unterschreiben, ohne dass eine Prokura ins Handelsregister eingetragen ist.
    Nichts mit „im Namen und in Vollmacht des Vorstands“ für die x Bank oder S-Sparkasse oder mit ppa. Dann wird noch gestritten, dass die Mitarbeiter zur gesetzlichen Vertretung kraft interner Regelung befugt seien.

    Bei Klagen wegen Forderungen aus abgetretem Recht lohnt es sich fast immer, Originalvollmacht zu verlangen und auf die Wirksamkeit der Abtretung zu schauen, denn die Daten gehen meist nur elektronisch zur Kanzleimitarbeiter(in) der Rechtsanwalts.


    Zum 2.:

    In meiner 20jährigen Tätigkeit als SV sind mir 4 Fälle untergekommen, dass das falsche Grundstück "erwischt" wurde.

    1. Gartengrundstück ohne Zuwegung statt Gewerbegrundstück als Pfand für mehrere Millionen DM genommen und anschließend zu versteigern versucht. Die Gewerbehalle war über 4 Grundstücke errichtet, ohne dass das Stammgrundstück festgestellt werden konnte.
    2. Wohngrundstück von der Gemeinde gekauft und Nachbargrundstück umfassend saniert/modernisiert und 15 Jahre drin gewohnt - die Eheleute wollte sich scheiden lassen und ich habe ihnen erzählen müssen, dass sie sich ums falsche Grundstück streiten.
    3. Wiesengrundstück mit Zickenstall statt das mit Wohnhaus als Pfand genommen und anschließend „den Zickenstall“ zu versteigern versucht
    4. DDR-Nutzungsrechte für Reihenhausgrundstücke vergeben und Reihenfolge verwechselt, die Nachbarn haben dann die Grundstücke „getauscht“. (war zu DDR-Zeiten, als dafür keine Notarkosten und Grunderwerbssteuer angefallen sind, die Sparkasse hat es auch mit Fassung getragen.)

  • Mich würde zu der Problematik einfach nur noch interessieren, ob z.B. jeder Zivilrichter bei Klageeinreichung die Vollmacht des Unterzeichners insbesondere für Banken prüft. (Wahrscheinlich kommt das dort zu selten vor, weil nur RAe auftreten ...).
    Wenn das der Fall ist, würd ich wohl nochmal drüber nachdenken.
    Alles andere hier finde ich nur noch ermüdend -insbesondere die Spitzen zwischen Juristen und Nichtjuristen.


  • Ich kenne sehr viele Fälle, in denen zwei Mitarbeiter einer Bank/Sparkasse Klageschriften und Anträge wie gesetzliche Vertreter stellen und unterschreiben, ohne dass eine Prokura ins Handelsregister eingetragen ist.
    Nichts mit „im Namen und in Vollmacht des Vorstands“ für die x Bank oder S-Sparkasse oder mit ppa. Dann wird noch gestritten, dass die Mitarbeiter zur gesetzlichen Vertretung kraft interner Regelung befugt seien.

    Bei Klagen wegen Forderungen aus abgetretem Recht lohnt es sich fast immer, Originalvollmacht zu verlangen und auf die Wirksamkeit der Abtretung zu schauen, denn die Daten gehen meist nur elektronisch zur Kanzleimitarbeiter(in) der Rechtsanwalts.



    Nun trifft aber weder das Eine noch das Andere unser Problem.

    Maßgebliches Moment ist das Vorhandensein der Vertretungsmacht, unabhängig davon, ob es sich um eine gesetzliche oder gewillkürte handelt.

    Der vom gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person bestellte gewillkürte Vertreter vertritt im Ergebnis die juristische Person, nicht deren gesetzlichen Vertreter. Deshalb handelt er gerade nicht "im Namen des Vorstands" und braucht entsprechendes bei Unterzeichnung nicht zum Ausdruck bringen.

    Im übrigen hat die Wirksamkeit einer Abtretung nichts mit der Prozeßvollmacht zu tun und es wird in der Zwangsversteigerung auch keine abgetretene Forderung eingeklagt. Daneben dürfte eine Vollmachtsrüge auch in diesen Fällen damit enden, daß sich eine schriftliche Vollmacht in der nächsten Post befindet.

  • Die Art und Weise der Argumentation erinnert mich an die unsägliche Lobbyarbeit der Anwaltschaft vor einiger Zeit hier im Forum, als es darum ging, die Rechtspflegerschaft dazu zu bewegen, Nichtjuristen als Bevollmächtigte in ZV-Terminen endlich zurückzuweisen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Mich würde zu der Problematik einfach nur noch interessieren, ob z.B. jeder Zivilrichter bei Klageeinreichung die Vollmacht des Unterzeichners insbesondere für Banken prüft. (Wahrscheinlich kommt das dort zu selten vor, weil nur RAe auftreten ...).


    Ich kann mich aus den Zeiten auf der Zivilabteilung nicht an solches erinnern!

    Zitat

    Wenn das der Fall ist, würd ich wohl nochmal drüber nachdenken.

    Aber nur dann.
    Alles andere hier finde ich auch nur noch ermüdend.

  • Wie verhält es sich bei Bevollmächtigung von Mitarbeitern öffentlicher Verwaltungen ?

    In einem kürzlich verhandelten Ordnungswidrigkeitenverfahren bezog sich der Mitarbeiter der Behörde auf eine ""Sammelbevollmächtigung" für Mitarbeiter der Verwaltung die im Gericht vorläge.

    Auf dezidierte Legitimations/ Bevollmächtigungsnachfrage für diesen Mitarbeiter und dessen Vorlage in eben diesem Termin wurde erörtert, dass der Mitarbeiter dem Gericht bekannt sei und es einer gesonderten Vorlage im Termin nicht bedarf.

    Bedarf es nicht auch hier der Originalvollmachtsvorlage im Termin ?

  • Das machen manche Großgläubiger um nicht bei jedem Termin die originalvollmachten vorlegen zu müssen. Die wird einmal bei Gericht vorgelegt , kommrt in einen Sammelordner, jeder weiss wo der steht und kann bei Bedarf nachschauen ob die Vollmacht dort noch liegt (tut sie meistens denn wenn sie zurückgegeben wird , wird das auch allen großartig bekannt gemacht).
    Im Prinzip liegt ja die Vollmacht im Original vor , auch wenn sie vielleicht gerade 100 Meter entfernt liegt.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!