Wie wär es denn mit Schöner/Stöber 12. Auflage RdNr. 239 ?
Namensberichtigung Ehe
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Della -
22. August 2006 um 15:08
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@ Mopped 03:
Eine Namensberichtigung wollte ich eigentlich nicht vornehmen. Deshalb s. Rn. 138.
Ich werde jetzt weitere Nachweise verlangen.
für die Antworten -
Wie handhabt ihr folgenden Fall: Nunmehr verheratete Eigentümerin erwirbt unter ihrem Ehenamen ein Grundstück, ist aber bzgl. eines anderen Grundstücks noch mit ihrem ursprünglichen Namen eingetragen. Übertragt ihr das bisher unter dem Mächennamen eingetragene Grundstück "im Eigentum" auf das neue Blatt oder legt ihr ein neues Blatt für den jetzigen Erwerb an und belasst das andere Grundstück auf dem bereits bestehenden Blatt?
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Grundsätzlich fordere ich die Erwerberin zur Namensberichtigung unter Vorlage der entsprechenden Personenstandsurkunde auf. Danach vollziehe ich erst den Kaufvertrag.
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Wenn die Einwohnermeldeauskunft aber von der Kommune gesiegelt ist erfüllt sie §29 GBO und bescheinigt von Amts wegen die Namensänderung.
Warum soll das nicht ausreichen? -
Wenn die Einwohnermeldeauskunft aber von der Kommune gesiegelt ist erfüllt sie §29 GBO und bescheinigt von Amts wegen die Namensänderung.
Warum soll das nicht ausreichen?Mir würde das reichen, sofern jeder (vernünftige) Zweifel über die Identität ausgeschlossen ist!
Auch beim Grundbuch-Formalismus muss die Kirche im Dorf bleiben! -
Wenn die Einwohnermeldeauskunft aber von der Kommune gesiegelt ist erfüllt sie §29 GBO und bescheinigt von Amts wegen die Namensänderung.
Warum soll das nicht ausreichen?Mir würde das reichen, sofern jeder (vernünftige) Zweifel über die Identität ausgeschlossen ist!
Auch beim Grundbuch-Formalismus muss die Kirche im Dorf bleiben! -
So, jetzt habe ich hier mal alles durchgeforstet, dennoch eine Frage:
Reicht für die vom Eigentümer schriftlich (unbeglaubigt) beantragte Eintragung der Namensänderung die Kopie der Urkunde über die Änderung des Familiennamens aus oder muß ich offizielle Urkunden verlangen
. . . wie wird das gehandhabt
Bisher hatte ich nur einen solchen Anatrag, aber da wurde die Originalurkunde vorgelegt . . . -
Hi redge,
entweder beglaubigte Kopie oder Original. Aber warum machst Du das ??? Zuständig ist der mittlere Dienst. -
Die Berichtigung von Angaben tatsächlicher Art (Name, Beruf, Wohnort) erfordert lediglich, dass die fehlende Übereinstimmung mit den durch den Eintragungswortlaut verlautbarten Angaben feststeht[1]. Zur Feststellung der richtigen Tatsachen können alle Beweismittel verwandt werden. Da es sich um ein Richtigstellungsverfahren und nicht um die Berichtigung materieller Unrichtigkeiten nach § 22 GBO handelt[2], gilt die Beweismittelbeschränkung des § 29 GBO nicht[3]. Wenn Dich also die Kopie überzeugt und Du keinen Anlass hast, an eine Fälschung zu glauben, kannst Du eintragen.
[1] LG Mainz, NJW-RR, 1999, 1032
[2] LG Mainz a.a.O.
[3] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. RN 291
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Hi redge,
entweder beglaubigte Kopie oder Original. Aber warum machst Du das ??? Zuständig ist der mittlere Dienst.
Bei uns nicht . . . wo steht das
Die Berichtigung von Angaben tatsächlicher Art (Name, Beruf, Wohnort) erfordert lediglich, dass die fehlende Übereinstimmung mit den durch den Eintragungswortlaut verlautbarten Angaben feststeht[1]. Zur Feststellung der richtigen Tatsachen können alle Beweismittel verwandt werden. Da es sich um ein Richtigstellungsverfahren und nicht um die Berichtigung materieller Unrichtigkeiten nach § 22 GBO handelt[2], gilt die Beweismittelbeschränkung des § 29 GBO nicht[3]. Wenn Dich also die Kopie überzeugt und Du keinen Anlass hast, an eine Fälschung zu glauben, kannst Du eintragen.
[1] LG Mainz, NJW-RR, 1999, 1032
[2] LG Mainz a.a.O.
[3] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. RN 291
Schönen Dank für die Ausführungen . . . -
Hi redge,
entweder beglaubigte Kopie oder Original. Aber warum machst Du das ??? Zuständig ist der mittlere Dienst.
Bei uns nicht . . . wo steht das
§ 12 c Abs. 2 Ziffer 4. GBO. Die GBO soll dem Vernehmen nach bundesweit gelten:D.
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OK hab's nachgelesen, aber bei uns machen das (wahrscheinlich schon immer) die Rechtspfleger . . . bin als letzter in die Abteilung gekommen und werde jetzt sicher keinen großen Wind deswegen machen . . .
. . . macht das sonst bei allen anderen Gericht der MD -
OK hab's nachgelesen, aber bei uns machen das (wahrscheinlich schon immer) die Rechtspfleger . . . bin als letzter in die Abteilung gekommen und werde jetzt sicher keinen großen Wind deswegen machen . . .
. . . macht das sonst bei allen anderen Gericht der MD
Nö, bei uns machen das auch die Rpfl -
OK hab's nachgelesen, aber bei uns machen das (wahrscheinlich schon immer) die Rechtspfleger . . . bin als letzter in die Abteilung gekommen und werde jetzt sicher keinen großen Wind deswegen machen . . .
. . . macht das sonst bei allen anderen Gericht der MD
Nö, bei uns machen das auch die Rpfl
. . . na, dann wird's wahrscheinlich, wie bei so manchen Zuständigkeiten, schlicht und ergreifend deutschlandweit ganz unterschiedlich sein -
Wie bei MWSAD.
Wichtiger ist uns, dass die die Neubeschriebe und Zerlegungen etc. machen. Namensberichtigungen kommen nicht so oft vor, dass es uns signifikant etwas brächte.
Aber wir wissen um die Möglichkeit und können es auch wieder den Mittleren "zurückgeben". -
OK hab's nachgelesen, aber bei uns machen das (wahrscheinlich schon immer) die Rechtspfleger . . . bin als letzter in die Abteilung gekommen und werde jetzt sicher keinen großen Wind deswegen machen . . .
. . . macht das sonst bei allen anderen Gericht der MD
Nö, bei uns machen das auch die Rpfl
. . . na, dann wird's wahrscheinlich, wie bei so manchen Zuständigkeiten, schlicht und ergreifend deutschlandweit ganz unterschiedlich sein
Das denke ich auch. Und wenn man mal sieht was die Kollegen im MD abwerkeln, dann kann man schon mal so ne popelige Namensänderung machen. -
Namensberichtigungen machen hier die Damen auf der SE.
Nachteil: Es gibt keine Eintragung in Liste 10, da Liste 10 nur für Eintragungen des Rpfls. gilt.
Die Eintragungen der SE fallen also komplett bei der Ermittlung der Belastung unter den Tisch. -
Namensberichtigungen machen hier die Damen auf der SE.
Nachteil: Es gibt keine Eintragung in Liste 10, da Liste 10 nur für Eintragungen des Rpfls. gilt.
Die Eintragungen der SE fallen also komplett bei der Ermittlung der Belastung unter den Tisch.
Und genau deswegen mach ich das selber. -
Wenn wirklich nur die Namensberichtigung beantragt ist, dann macht es bei uns der Grundbuchführer. Meistens kommen aber die Anträge auf Namensberichtigung zusammen mit anderen Anträgen, dann macht es selbstverständlich der Rechtspfleger mit.
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