Änderungen GBO usw. durch ERVGBG


  • Eine Buchung in das bereits bestehende GB ist nur nach Berichtigung der Eigentümereintragung möglich.


    Nach dem BGH ist doch die alte Eintragung wohl so zu lesen, als wäre die "GbR, bestehend aus ... " eingetragen.

    Ich würde das daher nicht weiter problematisieren und ohne "Berichtigung" zubuchen.

    Problematischer erscheint mir der Nachweis, dass die nun erwerbende GbR mit der bereits in dem bestehenden Blatt eingetragenen GbR identisch ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sic! Auch an eine Richtigstellung könnte man denken. Der Nachweis der Identität wird in den meisten Fällen eher das (kaum lösbare, es sei denn, die Beteiligten bestätigen das) Problem sein...

    ...wobei es allerdings bei einem Tausch (hatte unser Nachbargericht kürzlich) wiederum überhaupt kein Problem ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...



  • Ok mit dem ersten Teil würde ich mitgehen und die bestehende Eintragung als andere Form der nun notwendigen Eintragung akzeptieren.

    Allerdings kann ich dies sowieso nur tun, wenn ich von der Identität überzeugt bin. Treten nun in der neuen Urkunde die gleichen Personen in GbR auf, die auch im GB gebucht sind, ist nach § 899a BGB wenig Raum für Zweifel, ich denke da vor allem an die Eheleute-GbR.

  • Sofern eine Bestandteilszuschreibung oder Vereinigung der Grundstücke erfolgen soll, würde ich auf einen Identitätsnachweis bestehen.

    Ansonsten würde ich für das neue Grundstück einfach ein anderes Blatt anlegen. Dann kann die Identität der Gesellschaft(en) dahinstehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sofern eine Bestandteilszuschreibung oder Vereinigung der Grundstücke erfolgen soll, würde ich auf einen Identitätsnachweis bestehen.

    Ansonsten würde ich für das neue Grundstück einfach ein anderes Blatt anlegen. Dann kann die Identität der Gesellschaft(en) dahinstehen.



    Genau das waren unsere Überlegungen, danke.

  • Ok mit dem ersten Teil würde ich mitgehen und die bestehende Eintragung als andere Form der nun notwendigen Eintragung akzeptieren.

    Allerdings kann ich dies sowieso nur tun, wenn ich von der Identität überzeugt bin. Treten nun in der neuen Urkunde die gleichen Personen in GbR auf, die auch im GB gebucht sind, ist nach § 899a BGB wenig Raum für Zweifel, ich denke da vor allem an die Eheleute-GbR.


    Da ist durchaus Raum für Zweifel, weil dieselben Personen ohne weiteres mehrere personenidentische, aber letztlich verschiedene BGB-Gesellschaften gründen können.

    Daher käme eine Buchung auf dem bereits bestehenden Blatt für mich nur in Betracht, wenn die Identität der Gesellschaft als solche nachgewiesen ist - entweder aus der Sache heraus (Tausch) oder aufgrund entsprechender Erklärung der Beteiligten. Ansonsten müssen die damit leben, dass sich auch der Besitz einer Gesellschaft auf diese Weise im Grundbuch verstreut.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ok mit dem ersten Teil würde ich mitgehen und die bestehende Eintragung als andere Form der nun notwendigen Eintragung akzeptieren.

    Allerdings kann ich dies sowieso nur tun, wenn ich von der Identität überzeugt bin. Treten nun in der neuen Urkunde die gleichen Personen in GbR auf, die auch im GB gebucht sind, ist nach § 899a BGB wenig Raum für Zweifel, ich denke da vor allem an die Eheleute-GbR.


    Da ist durchaus Raum für Zweifel, weil dieselben Personen ohne weiteres mehrere personenidentische, aber letztlich verschiedene BGB-Gesellschaften gründen können.

    Daher käme eine Buchung auf dem bereits bestehenden Blatt für mich nur in Betracht, wenn die Identität der Gesellschaft als solche nachgewiesen ist - entweder aus der Sache heraus (Tausch) oder aufgrund entsprechender Erklärung der Beteiligten. Ansonsten müssen die damit leben, dass sich auch der Besitz einer Gesellschaft auf diese Weise im Grundbuch verstreut.




    Einen Tauschvertrag habe ich hier auch vorliegen; zusätzlich hat der Notar noch den not. beurk. Gründungsvertrag + eidesstattl. Erklärung der eingetragenen GS vorgelegt.

    Eine Buchung im bestehenden Blatt der GBR ist damit wohl möglich; da die Gesellschafter seit Jahrzehnten unverändert sind.

  • Ok mit dem ersten Teil würde ich mitgehen und die bestehende Eintragung als andere Form der nun notwendigen Eintragung akzeptieren.

    Allerdings kann ich dies sowieso nur tun, wenn ich von der Identität überzeugt bin. Treten nun in der neuen Urkunde die gleichen Personen in GbR auf, die auch im GB gebucht sind, ist nach § 899a BGB wenig Raum für Zweifel, ich denke da vor allem an die Eheleute-GbR.


    Da ist durchaus Raum für Zweifel, weil dieselben Personen ohne weiteres mehrere personenidentische, aber letztlich verschiedene BGB-Gesellschaften gründen können.

    Daher käme eine Buchung auf dem bereits bestehenden Blatt für mich nur in Betracht, wenn die Identität der Gesellschaft als solche nachgewiesen ist - entweder aus der Sache heraus (Tausch) oder aufgrund entsprechender Erklärung der Beteiligten. Ansonsten müssen die damit leben, dass sich auch der Besitz einer Gesellschaft auf diese Weise im Grundbuch verstreut.



    Vieleicht wäre an dieser Stelle mal eine Bitte an die vielen User die in den Notariaten arbeiten angebracht.

    Soll der Besitz einer bestimmten GbR möglichst in einem Grundbuch gebucht werden, könnten doch entsprechende Erklärungen der Beteiligten in den Nacherwerbsurkunden aufgenommen werden, was uns etwas die Zweifel nehmen könnte. In diesem Zusammenhang könnte man auch auf die Grundbuchberichtigung hinarbeiten. M.E. könnten doch entsprechende Hinweise der Notariate an die Beteiligten erfolgen.

  • Gerade in einer Urkunde auf dem Tisch wo eine GbR neu eingetragen werden soll:

    es erschienen.... 2) Herr X und 3) Frau Y

    zu 2) und 3) wiederum handelnd als sämtliche Gesellschafter der nachgenannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, was die Erschienenen zu 2) und 3) versichern, und demnach als deren Vertretungsberechtigte für die Grundstücks-GbR XY

    Geschäftsanschrift....

    Ich finde eine sehr gelungene Formulierung, die mir die Arbeit erleichtert.

  • @bernstein: Ich habe von einem Forummitglied in Aussicht gestellt bekommen, demnächst eine Zusammenstellung der Änderungen infolge des FamFG für die Grundbuchämter zu bekommen. Allerdings möchte ich ihn nicht drängen, da ich sein Arbeitspensum einigermaßen kenne... schauen wir also mal, ob es ihm gelingt.


    :daumenrau klasse, wenn´s klappt

    solche Übersichten wie auch die zur GBO-GbR-ERVGBG sind eine echte Hilfe, Danke

    im übrigen habe ich auch keinen § 78 Abs. 3 in meiner GBO, der ergänzt werden könnte (Gesetzblatt 53 Seite 2714 Pkt.12.)
    und Rechtsmittelbelehrungen setzen wir zur Zeit auch nicht unter unseren Vfg. bzw. Zurückweisungsbeschlüssen.

  • Der § 78 GBO lautet ab dem 01.09.2009 wie folgt:

    (1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

    (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
    oder
    2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
    Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung nicht gebunden.

    (3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.




  • Abs. 3 gilt aber nur bis zum 30.09.09 und wird durch das ERVGBG ab 1.10. geändert :D

  • So ganz stimmt das leider auch nicht, da § 78 bereits in geänderter Form in Kraft treten wird.
    Durch Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl. I 2009 S. 2449) wird nämlich zum 1.9. in § 78 Absatz 2 Satz 2 das Wort "nicht" gestrichen. Damit wird das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung gebunden sein.

  • Auf die Problematik bei den namenlosen, aber personenidentischen Gesellschaften bürgerlichen Rechts wurde bereits hingewiesen. Die durch das ERVGBG geänderte Fassung des § 15 GBV (jetzt Absatz 1 Ziffer c) schafft keine Abhilfe; sie sieht lediglich die Möglichkeit vor, zusätzlich zur Bezeichnung der Gesellschaft deren Name und Sitz zugeben. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, kann anhand des Grundbuchs nicht festgestellt werden, zu welcher Vermögensmasse das betreffende Grundstück gehört. Welche Probleme das für die Insolvenzgerichte in der Praxis bedeuten wird, verdeutlichen die auszugsweisen Passagen aus dem Beschluss des LG Saarbrücken vom 22.04.2009 -2 Qs 8/09-:

    …..Denn bei Sonderinsolvenzverfahren über eine begrenzte Vermögensmasse gilt das Vollstreckungsverbot nur für das Sondervermögen (Uhlenbruck, in Uhlenbruck [Hrsg.], InsO, 12. Aufl. 2003, § 89, Rn. 16; Eckardt, in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2007, § 89, Rn. 30). Dies hat zur Folge, dass während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur das zur Insolvenzmasse gehörende Gesellschaftsvermögen vom Verbot des § 89 Abs. 1 InsO erfasst wird, nicht dagegen das Privatvermögen einzelner Gesellschafter (Uhlenbruck, in: Uhlenbruck [Hrsg.], InsO, 12. Aufl. 2003, § 89, Rn. 16; Eckardt, in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2007, § 89, Rn. 32; Lüke, in: Kübler/Prütting/Bork [Hrsg.], Kommentar zur Insolvenzordnung, § 89, Rn. 16). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften (BGHZ 142, 315, 318 ff.). Denn weder infolge der persönlichen Haftung noch über § 93 InsO wird das Privatvermögen der Gesellschafter Bestandteil der Insolvenzmasse (a.A. Kroth, in: Braun [Hrsg.], Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2007, § 93, Rn. 37). Vielmehr sind Gesellschaft und Gesellschafter unter dem Aspekt des Vollstreckungsverbots als unterschiedliche Rechtssubjekte zu behandeln, da die Gesellschaft ein selbständiges und von ihren Gesellschaftern zu unterscheidendes Verfahrenssubjekt mit verselbständigtem Gesellschaftsvermögen darstellt (Eckardt, in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2007, § 89, Rn. 31).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zur Gebührenbefreiung im Registerportal für badische kommunale Grundbuchämter:
    Habe heute mit den zuständigen Sachbearbeitern telefoniert: Badische kommunale Grundbuchämter gelten wegen § 1 LFGG Ba-Wü als Landesbehörden. Sie werden zugelassen, wenn Sie sich als Grundbuchamt (also nicht Stadt- oder Gemeindeverwaltung) registrieren. Der Antrag darf nicht vom Bürgermeister sondern muss vom Dienstvorstand des Notariats oder Grundbuchrichter oder Rechtspfleger unterschrieben sein und Landessiegel nicht Gemeindesiegel versehen sein. Dann ist man bundesweit gebührenfrei. Dies zur Info.

  • Nach neuem Recht ist die Eintragung eines Gesellschafterwechsels wieder eine "echte" Grundbuchberichtigung. Wenn ich § 47 Abs.2 S.2 GBO beim Wort nehme, muss sich der Gesellschafter auch kostenrechtlich so behandeln lassen, als wäre er der Berechtigte. Dies führt nach meiner Ansicht zum Vor-BGH-Urzustand zurück, wonach der volle Wert des Anteils des Gesellschafters am Grundbesitz als Geschäftswert anzusetzen ist.



    Find ich auch logisch. In der Konsequenz dessen läge doch, auch die Kostenprivilegierungen aus §§ 24 III, 60 II KostO wieder anzuwenden, oder? Das war nach OLG München (NJW 2009, 603) für den Nach-BGH-und-vor-ERVGBG-Zwischenzustand ja ausgeschlossen.


    Lese ich da den Wunsch heraus, die GbR kostenrechtlich so zu behandeln, als seien die Gesellschafter als Rechtsinhaber eingetragen ? Dem stehen aber die Begründungen in der BT-Drs. 16/13437 S. 27 ff und § 899a BGB entgegen (Kuckein/Jenn, NZG 2009, 848 ff, 849).

    Die Gebührenvergünstigungen können allenfalls (wegen des besonderen Verwandtschaftsverhältnisses zu ihrer „Firma“) den Mitgliedern der „ehrenwerten Gesellschaft“ zugute kommen. :):cool::)

    Ansonsten sehe ich das wie Cromwell: Wenn der Gesetzgeber bei einem Gesellschafterwechsel von einer Grundbuchunrichtigkeit ausgeht, ist die Gebühr des § 60 I KostO aus dem Wert des Gesellschaftsanteils -bezogen auf das Grundvermögen- anzusetzen.

    Ich hätte aber noch eine Frage an die Versteigerungsrechtspfleger:

    Da die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft nach § 180 ZVG bei der GbR zulässig ist (BGH, V ZB 26/07), obgleich ja das Gesellschaftsvermögen der GbR selbst als Vermögensträger zugeordnet ist (BGH, II ZR 218/05), frage ich mich, ob die Schutzbestimmungen im Interesse gemeinsamer Kinder (§ 180 III ZVG) bei den Familien-GbR´s noch Anwendung finden können.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zwei kurze Fragen:

    1. Wird das Grundbuch auch materiell unrichtig, wenn der Gesellschafterbestand wechselt, oder wird das Grunbuch nur formell unrichtig, da der Rechtsträger GbR ja gleich bleibt?

    2. Soweit das GB durch Berichtigungsbewilligung berichtigt wird, ist dann die Zustimmung des neuen Gesellschafters nach § 22 II GBO erforderlich?

    Bitte um Nachsicht, wenn die Fragen bereits diskutiert wurden oder sich eindeutig aus dem Gesetz ergeben, Sommerpause....

  • 1. Eindeutig ja, § 899 a S.2 BGB i.V.m. § 894 BGB.
    2. Interessante Frage, nach meiner Ansicht aber ebenfalls ja, § 47 Abs.2 S.2 GBO i.V.m. § 22 Abs.2 GBO, denn wenn der "Berechtigte" i.S. des § 47 Abs.2 S.2 GBO im Einzelfall der Eigentümer ist, muss konsequenterweise auch § 22 Abs.2 GBO entsprechend gelten. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, im Ergebnis den gleichen Rechtszustand wie vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR wiederherzustellen.

    Es gibt nunmehr "zwei" Grundbuchunrichtigkeiten. Die eine kann sich auf die GbR und die andere auf den Gesellschafterbestand beziehen. Wenn z.B. eine GbR als Eigentümer eingetragen ist, die es in Wirklichkeit nicht ist und für diese GbR des weiteren noch ein unrichtiger Gesellschafterbestand eingetragen ist, dann richtet sich der gutgläubige Erwerb für die fehlende Eigentümerstellung der GbR unmittelbar nach § 892 BGB und für den unrichtigen Gesellschafterbestand zusätzlich nach § 899 a S.2 BGB i.V.m. § 892 BGB.

  • Nach meiner Ansicht ist § 82 S.3 GBO nicht lediglich als Klarstellung zu verstehen. § 47 Abs.2 S.2 GBO befindet sich im 2. Abschnitt der GBO (§§ 13-55 b GBO) und gilt demnach für alles dort geregelte. Im 3. Abschnitt (Briefe) und im 4. Abschnitt (Beschwerde) war keine neue Norm erforderlich. Der Briefinhalt knüpft ohnehin an die Grundbucheintragung an und beschwerdeberechtigt ist immer der von einer Entscheidung Betroffene. Im 5. Abschnitt war unter Ziffer I (Grundbuchberichtigungszwang) somit eine gesonderte Vorschrift erforderlich, welche den für den 2. Abschnitt maßgeblichen Regelungsgehalt des § 47 Abs.2 S.2 GBO auf das Grundbuchberichtigungszwangsverfahren im 5. Abschnitt überträgt. § 82 S.3 GBO hat somit einerseits eigenständigen Regelungsgehalt für das dort geregelte Verfahren und bestätigt im Anschluss an § 47 Abs.2 S.2 GBO andererseits, dass die Eintragung der Gesellschafter der Eintragung des Eigentümers gleichzustellen ist.

    § 15 Abs.1 c GBV regelt nur das "Wie" der Eintragung und ist in Bezug auf das in § 47 Abs.2 S.2 GBO geregelte "Ob" der Eintragung nicht einschlägig.

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