Meine Ausführungen sind jetzt unter # 102 wiedergegeben, waren bislang aber unter # 110. Wo sind die früheren Beiträge # 102 - 109 und # 111 ff abgeblieben ?
Änderungen GBO usw. durch ERVGBG
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Okay, hab´s gefunden (GbR + Änderung Kostenrecht).
edit by Kai: Die kostenrechtlichen Beiträge hatte ich zur besseren Übersicht abgetrennt, sie sind jetzt unter GbR-Änderungen und Kostenrecht zu finden -
Ich hätte aber noch eine Frage an die Versteigerungsrechtspfleger:
Da die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft nach § 180 ZVG bei der GbR zulässig ist (BGH, V ZB 26/07), obgleich ja das Gesellschaftsvermögen der GbR selbst als Vermögensträger zugeordnet ist (BGH, II ZR 218/05), frage ich mich, ob die Schutzbestimmungen im Interesse gemeinsamer Kinder (§ 180 III ZVG) bei den Familien-GbR´s noch Anwendung finden können.
Ich habe mich damit noch nicht tiefer auseinandergesetzt, weil ich vor dieser Diskussion noch nie von Familien-GbR's gehört habe (einer kam mal auf die Idee, man könnte ja eine KG gründen). Aus dem Bauch heraus würde ich § 180 Abs. 3 ZVG für anwendbar halten. -
Das würde ich aus dem Bauch heraus auch meinen (leider steht mir aktuelle Literatur nicht zur Vfg. bzw. die Seiten sind bei beck-online etc. für mich gesperrt).
Nur: Wenn man trotz der Rechtsträgerschaft der GbR als solcher auf die familienrechtlichen Verhältnisse innerhalb der GbR abstellen würde, dann dürfte es eigentlich keinen Grund geben, bei der Frage der Gebührenermäßigung (§ 60 II KostO) aufgrund einer Grundbuchberichtigung im Gesellschafterbestand (etwa wegen der Übertragung des Gesellschaftsanteils vom Vater auf den Sohn) nicht auch auf die familienrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Rechtsträgers GbR abzustellen. Oder ist das so abwegig ? -
Da bist du ganz meiner Meinung. Ich werde auch nicht lange rumsuchen, sondern sofort auf die Angabe des Registergerichts und der Registernummer bestehen. Mit Zwischenverfügung gem. § 18 GBO gegen E.B.
Ich befürchte nur, dass mein OLG mich bei der ersten Beschwerde aufheben wird und anführt, dass die Angabe von Firma und Sitz ausreicht um das Register zu finden. Wer wettet mit mir?
Die Wette gewinnst Du.
Ich kann allerdings beim besten Willen nichts schlimmes darin erkennen, sich diese Angaben selbst zusammen zu suchen. Was ist so schlimm daran, dass man sich dagegen wehren müßte?
Dazu hat nun das Niedersächsische Justizministerium im Erlass vom 20.08.2009 (3851 - 204. 129) festgestellt:Zitat von NiedersächsischesMJ
M. E. müssen das Registergericht und das Registerblatt richtig und vollständig ange­geben sein. Nur dann liegt eine ordnungsgemäße Bezugnahme vor. Das Grundbuch­amt ist m. E. deshalb nicht befugt, selbst in den Registern Ermittlungen anzustellen, wenn es feststellt, dass die Angaben unzutreffend oder unvollständig sind. Vielmehr kann es nach meiner Auffassung durch Zwischenverfügung verlangen, dass ihm hin­sichtlich Register­gericht und Registerblatt zutreffende und vollständige Angaben nach­gereicht werden. -
Ich habe in #1 eine etwas überarbeitet Fassung der Übersicht eingestellt.
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Vielleicht habe ich es übersehen oder wurde schon einmal das Thema angesprochen, ob ich eine Rechtsmittelbelehrung beifügen muss, wenn ich einem Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurückweise, weil ein Vollstreckungsmangel besteht ?
Wohl nicht oder liege ich falsch?
Falls ich einen passenden Tread übersehen habe sorry! -
Meiner Ansicht nach ja, weil auch die Zwangssicherungshypothek z. T. Grundbuchverfahren ist und das FamFG nicht so vollständig ausgeblendet werden kann, dass man sich die Rechtsmittelbelehrung sparen könnte.
(Hier probiert das ein Anwalt gerade aus, weil sich die Zurückweisung [wegen der nicht vollständig erledigten Zwischenverfügung u. a. wegen fehlender Verteilung] spätestens mit der in der Beschwerde enthaltenen Teilrücknahme des Antrags erledigt habe...) -
Das hört sich nicht schlecht an und lieber eine Belehrung zu viel als eine zu wenig - oder hat jemand noch eine andere Meinung ?
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Ich bin nur bei einer Zw.verfügung noch am zweifeln, denn schließlich wird die fehlende Vollstreckungsvoraussetzung ja mit einer Aufklärungsverfügung nach § 139 ZPO beanstandet und im ZPO-Verfahren gibt es gegen eine Aufklärungsverfügung kein Rechtsmittel. Wenn es kein RM gibt, dann brauch auch keine RM-Belehrung sein.
Die Zurückweisung eines Zwangshypo..eintragungsantrag geht aber wiederum nach GBO, inhaltl. ist es bei einer Zurückweisung egal, ob grundbuch - vollstreckungs- oder schönwetter- voraussetzungen fehlen, entscheidend ist der Zurückweisungsbeschluß, der einen GB-Antrag wegfegt. Ich werde bei jedem Zurückweisungsbeschluß die RM mitmachen. -
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book][FONT=DejaVuSansCondensed,Book]Nach der Rechtsauffassung des OLG München ([FONT=DejaVuSansCondensed,Book][FONT=DejaVuSansCondensed,Book]34. Zivilsenat vom [/FONT][/FONT][FONT=DejaVuSansCondensed,Book][FONT=DejaVuSansCondensed,Book]23.09.2008, Az: [/FONT][/FONT][FONT=DejaVuSansCondensed,Book][FONT=DejaVuSansCondensed,Book]34 Wx 76/08, 34 Wx 076/08) ist die Aufklärungsverfügung unanfechtbar. Daher wäre die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung wohl überflüssig oder sogar falsch.[/FONT][/FONT][/FONT][/FONT][FONT=DejaVuSansCondensed,Book]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book]aus den Gründen der Entscheidung:[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book]Grundsätzlich kann außer durch Eintragung nur durch Zurückweisung oder Zwischenverfügung über einen Eintragungsantrag entschieden werden; formlose Erinnerungen, etwa die Beanstandung eines Eintragungsantrags ohne Fristsetzung, Aufklärungsverfügungen oder Vorbescheide sind dem Grundbuchverfahren in diesem Zusammenhang fremd (BayObLGZ 1993, 52; Demharter § 18 Rn. 1 m.w.N.). Die Aufklärungsverfügung legt insoweit nur eine Rechtsauffassung zum Inhalt der Bewilligung (§ 19 GBO) dar;...[/FONT]
[/FONT] -
Ich glaube bei der Entscheidung des OLGs ging es wohl nicht um eine Zwangsvollstreckung, sondern um eine nicht vorgesehene Meinungsäußerung in einer Grundbuchsache - oder ?
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Super, so ein Service. Vielen Dank.
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Unter http://www.dnoti.de ist jetzt eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zu dem neuen § 899 a BGB veröffentlich;
Beschluß, 20 W 124/09 vom 19.10.2009 -
Unter http://www.dnoti.de ist jetzt eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zu dem neuen § 899 a BGB veröffentlich;
Beschluß, 20 W 124/09 vom 19.10.2009interessanter Beschluss, gehört aber m.E. in das Thema
FAQ zur GbR im Grundbuch ab dem 18.08.2009vielleicht kann ein Mod. dort einen Link auf diesen Bechluß setzen, denn da würde ich suchen..
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Die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main ist bereits im GbR-Rechtsprechungsthread hier genannt und verlinkt.
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Die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main ist bereits im GbR-Rechtsprechungsthread hier genannt und verlinkt.
oh sorry, tut mir leid, denn das habe ich nicht gesehen
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Zur Rechtslage vor dem 18.08.2009 ist in der NJW-RR 22/2009, 1528 der Beschluss des LG Magdeburg vom 12.05.2009 -3 T 265/09- veröffentlicht. Leitsatz der Redaktion:
"Der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann gegenüber dem Grundbuchamt durch eidesstattliche Versicherung geführt werden" -
Die Gründe dieser Entscheidung lassen sich leider nicht aufrufen. Es steht aber zu vermuten, dass die Entscheidung im Vergleich zur anderen landgerichtlichen Rechtsprechung (Darmstadt, Traunstein usw.) nichts Neues enthält. Interessant wäre allerdings, ob sich das LG mit der Frage der Strafbewehrtheit der eV befasst hat.
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Aus den Gründen des LG Magdeburg:
Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine eidesstattliche Versicherung der Gesellschafter geeignet, diesen Nachweis zu ersetzen. Das Handelsregister gibt auch lediglich Auskunft darüber, dass die Gesellschaft und die Gesellschafter die dort registrierten Erklärungen abgegeben haben. Deshalb ist kein Grund erkennbar, warum die für die freiwillige Gerichtsbarkeit, zu der das Grundbuchverfahren gehört, geltende Regel, dass ein am Verfahren Beteiligter zur Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden kann, § 15 II FGG, vorliegend nicht angewendet werden soll, um die Verkehrsfähigkeit von im Eigentum von Gesellschaften bürgerlichen Rechts befindlichen Grundstücken zu ermöglichen. Im Übrigen steht kein Hindernis entgegen. -
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