Eine Buchung in das bereits bestehende GB ist nur nach Berichtigung der Eigentümereintragung möglich.
Nach dem BGH ist doch die alte Eintragung wohl so zu lesen, als wäre die "GbR, bestehend aus ... " eingetragen.
Ich würde das daher nicht weiter problematisieren und ohne "Berichtigung" zubuchen.
Problematischer erscheint mir der Nachweis, dass die nun erwerbende GbR mit der bereits in dem bestehenden Blatt eingetragenen GbR identisch ist.