Änderungen wegen des FamFG ab 1.9.2009

  • Die Regelung in § 73 Abs 2 GBO kann gegenüber § 64 Absatz 2 Sätze 3 und 4 FamFG nicht lex specialis sein, da insoweit kein gleicher Regelungsgegenstand vorliegt. Die Bestimmungen in § 64 Abs 2 Sätze 3 und 4 FamFG enthalten komplementäre Mindestanforderungen, die an die Beschwerde zu stellen sind. Insoweit ergänzt das FamFG die GBO. Alle mir bekannten Muster sehen einen Hinweis auf diese Mindestanforderungen vor. Eine individuelle RMB zu erstellen, bleibt natürlich eine Option, die jedoch mit völlig unnötigen Gefahren behaftet sein kann.

  • Wenn dem so wäre, müsste nicht in der ab 1.10.2009 geltenden Fassung des § 73 Absatz 2 Satz 2 GBO auf die Bestimmung des 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen werden. Diese Bestimmung würde dann nämlich über § 144 Absatz 1 Nr. 5 GBO in der durch Art. 36 Nr. 15 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.2008 zum 1.9.2009 geänderten Fassung ohnehin gelten.

    In § 144 I 5 GBO (ab 1.10.2009: § 150 I 5 GBO; s. Art. 1 Nr. 26 ERVGBG) ist bestimmt, dass neben diesem Gesetz die Vorschriften der §§ 2 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar sind, soweit sich nicht etwas anderes aus Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Vorschriften des Grundbuchrechts oder daraus ergibt, dass die Grundbücher nicht von den Gerichten geführt werden.

    Und aus § 73 Absatz 2 GBO ergibt sich nun einmal etwas anderes, als aus § 64 Absatz 2 Satz 3 FamFG. Im Übrigen versteht sich ja wohl von selbst, dass eine Beschwerde, die sich gegen eine bestimmte Entscheidung richtet, eben diese Entscheidung auch bezeichnet. Darüber braucht -jedenfalls in Grundbuchsachen- nicht gesondert belehrt werden. Und dass es sich um eine Beschwerdeschrift handeln muss, ergibt sich bereits aus § 73 II GBO.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • § 14 FamFG betrifft die elektronische Akte und das elektronische Dokument, nicht aber die RMB. Im Übrigen wie oben, Wiederholungen gefallen nicht, möge jeder belehren, wie er es verantworten kann. Warum man sich hier auf ein Vabanque-Spiel einer unvollständigen RMB einlassen sollte, ist mir zwar nicht verständlich, muss hier aber einfach hingenommen werden.
    Bekanntlich besteht die FGG-Reform nicht nur aus diesem Einzelaspekt, sondern auch aus den weiteren Änderungen, die mit § 15 Absatz 2 FamFG verbunden sind. Danach wird die Form der Bekanntgabe- entweder förmliche Zustellung nach der ZPO, oder Aufgabe zur Post-, in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Das betrifft Zwischenverfügungen und Zurückweisungen.
    Das bedeutet die Fragestellung: soll man eine Zwischenverfügung nun einfach zur Post geben? Nach m.E. nicht, da eine andere Verfahrensweise eine unsichere Verfahrensgrundlage schaffen würde. Und dann ist auch noch evtl. § 41 Abs 1 S 2 FamFG zu beachten.

  • Bisher gehen alle immer davon aus, dass die Beschwerden in Grundbuchsachen eine unbefristete ist.

    Da bin ich anderer Meinung.

    § 71 GBO gibt keine Frist an.

    Das wahr auch vor dem 01.09.2009 so.

    Der bis dahin gültige § 22 FGG sah eine unbefristete und eine sofortige Beschwerde binnen 2 Wochen vor.

    Aber seit dem 01.09.2009 sagt § 63 FamFG " Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen."


    Meines Erachtens ist die Beschwerde daher befristet und binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Zwischenverfügung einzulegen.

    Das muss auch in die Rechtsmittelbelherung.

    Die Rechtsmittelbelehrung die seit heute vom Fachverfahrensteam SOLUM-Star eingepflegt wurde ist m.E. unvollständig.

    Einmal editiert, zuletzt von Bimbi (3. September 2009 um 19:48) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • Irgendwie tue ich mich gerade schwer, Dich zu widerlegen.

    Wobei die Befristung - wenn man tatsächlich zum Ergebnis eines Rechtsmittels gegen die Eintragung kommt (aber was soll § 71 II sonst sein?) - in eben diesen Fällen des § 71 II eigentlich zugleich sonderbar ist, weil die Beschwerde zugleich Anregung zu einer Amtstätigkeit (§ 53) ist, die nicht befristet sein kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Auch wenn man mir möglicherweise vorhalten wird, der Wille des Gesetzgebers müsse sich im Gesetz selbst und nicht in der Begründung wiederfinden, möchte ich darauf hinweisen, dass die Verfasser des Regierungsentwurfs des FGG-Reformgesetzes zweifelsfrei keine Befristung der Beschwerde beabsichtigten. So heißt es in der Entwurfsbegründung (BT-Drs. 16/6308 S. 327):
    "Obgleich die Beschwerde nach § 71 weiterhin unbefristet eingelegt werden kann, soll die Rechtsbeschwerde (...) auch in Grundbuchsachen nur fristgebunden möglich sein."

  • Ich kann den Ausführungen von Bimbi in #65 nicht zustimmen. § 71 GBO enthielt auch im Verhältnis zum bisherigen FGG eine erschöpfende Regelung der Grundbuchbeschwerde und war (ist) Spezialvorschrift. Nur in besonderen Fällen z.B. § 105 GBO wurde auf die Beschwerde nach FGG verwiesen. Durch das neue FamFG wurden zumindest die Regelungen der Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO nicht verändert und insoweit ist § 71 GBO weiterhin eine erschöpfende Spezialvorschrift. Die mögliche weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde zum BGH) mag möglich und ruhig befristet sein, hat aber mit der Beschwerde gegen eine "normale" Zwischenverfügung/Beschluss des Grundbuchamtes nichts zu tun.

  • @ rp160: Die Zweifel kommen einem bei so etwas ja unweigerlich, aber vorzuwerfen wären sie wohl höchstens einem Gesetzgeber, der keine klaren Normen verfaßt.

    Woran erkennt man denn jetzt konkret an Deinem Zitat, dass der redaktionelle Fehler im Gesetz und nicht in der Entwurfsbegründung steckt?

  • @ rp160: Die Zweifel kommen einem bei so etwas ja unweigerlich, aber vorzuwerfen wären sie wohl höchstens einem Gesetzgeber, der keine klaren Normen verfaßt.

    Woran erkennt man denn jetzt konkret an Deinem Zitat, dass der redaktionelle Fehler im Gesetz und nicht in der Entwurfsbegründung steckt?

    In der Begründung wird das Thema Befristung ausdrücklich behandelt. Im Gesetzestext selbst nicht. Das lässt meines Erachtens zwanglos darauf schließen, dass es dort nicht "vergessen" wurde, sondern dass man es schlicht und einfach bei dem bisherigen Zustand belassen wollte. Und offenbar haben ja auch alle im Gesetzgebungsverfahren Beteiligten (Länder, Verbände etc.) dies ebenso gesehen, sonst hätte man wohl rechtzeitig auf den vermeintlichen Widerspruch aufmerksam gemacht.

  • Anzumerken bleibt, dass mit der Änderung der GBO durch Art. 36 Nrn. 13 und 14 des FGG-RG vom 17.12.2008 (BGBl. I 2008, 2586) aus der ehedem befristeten Beschwerde nach §§ 105 II und 110 I GBO eine einfache (unbefristete) Beschwerde wurde. Eine befristete Beschwerde ist in der GBO jetzt -soweit ersichtlich- nur noch in § 89 I GBO vorgesehen.

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  • Das sehe ich anders. Meines Erachtens sind die Beschwerden in den §§ 105 und 110 GBO befristet, da für sie ausdrücklich die Beschwerdevorschriften des FamFG für anwendbar erkärt werden. Dies ergibt auch Sinn, da die Beschwerden bereits bisher befristet waren und der Gesetzgeber ausweislich der Begründung lediglich eine Art redaktionelle Anpassung vornehmen wollte.

    Die Änderungen in den §§ 105 und 110 GBO lassen indessen den Umkehrschluss zu, dass eine Anwendbarkeit des FamFG im Hinblick auf die Befristung der Beschwerde im Fall des § 71 GBO gerade nicht in Betracht kommt, sonst hätte auch dort der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt/regeln müssen.

  • Wie lumango, die Beschwerde ist unverändert unbefristet, § 71 GBO (so auch die Begründung des Regierungsentwurfes, abgedruckt bei Meyer-Seitz/Frantzioch/Ziegler, Die FGG-Reform, § 63 FamFG).
    Die Einschränkung in § 63 Abs 1 FamFG ("soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist") ist nur im Zusammenspiel mit § 63 Absatz 2 FamFG (dort Zweiwochenfrist) und § 63 Absatz 3 FamFG (ggf. Auffangfrist von fünf Monaten) von Bedeutung, bedeutet aber keine Änderung der GBO-Beschwerde.

  • Das sehe ich anders. Meines Erachtens sind die Beschwerden in den §§ 105 und 110 GBO befristet, da für sie ausdrücklich die Beschwerdevorschriften des FamFG für anwendbar erkärt werden. Dies ergibt auch Sinn, da die Beschwerden bereits bisher befristet waren und der Gesetzgeber ausweislich der Begründung lediglich eine Art redaktionelle Anpassung vornehmen wollte.

    Die Änderungen in den §§ 105 und 110 GBO lassen indessen den Umkehrschluss zu, dass eine Anwendbarkeit des FamFG im Hinblick auf die Befristung der Beschwerde im Fall des § 71 GBO gerade nicht in Betracht kommt, sonst hätte auch dort der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt/regeln müssen.



    Da hast Du (mal wieder) Recht.

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  • Neues hat das FamFG hingegen in § 2 Absatz 3 FamFG iVm § 65 Absatz 4 FamFG zu bieten. Gerichtliche Handlungen sind deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind. Und in § 65 Absatz 4 FamFG ist gergelt, dass eine Beschwerde nicht auf die sachliche und örtliche Unzuständigkeit des Gerichts gestützt werden kann.
    Daher muss konsequenterweise das GBA nun auch einen Erbschein akzeptieren, der von einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erteilt wurde.
    Mag man als Praktiker noch akzeptieren, dass ein anderes, örtlich nicht zuständiges Gericht den Erbschein erteilt hat, ist es Neuland, wenn man einen vom OLG in der Beschwerdeinstanz erteilten Erbschein auf den Tisch bekommt und nicht wegen eines Zuständigkeitsverstoßes beanstanden kann, vgl. §§ 2 Abs 3, 65 Abs 4 FamFG.

  • Ich möchte mal einen anderen Punkt ansprechen:

    Es dürfte unstreitig klar sein, dass der allgemeine Teil des FamFG auch im GB-Verfahren gilt, soweit nicht die GBO anweichende Spezialvorschriften bereit hält.

    Nun steht im allgemeinen Teil des FamFG in § 38 FamFG, dass das Gericht durch Beschluss zu entscheiden hat, soweit dadurch der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird.

    Da die Eintragung eines Rechts im GB wohl als Erledigung des Eintragungsantrags - und damit des Verfahrensgegenstandes - anzusehen ist, müsste das GBA doch nun eigentlich immer einen "Eintragungsbeschluss" erlassen, der den Anforderungen des § 38 FamFG genügt.
    Oder ergibt sich aus irgendwelchen Vorschriften, dass im GB-Verfahren § 38 FamFG nicht bzw. nur für Zurückweisungen und Zwischenverfügungen gilt?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das ergibt sich aus dem verfahrensbegleitenden Charakter der Eintragungsverfügung und explizit aus der BT-Drucksache 16/6308, Seite 195.
    Eine Eintragungsverfügung ist keine Endentscheidung iSv § 38 Abs 1 FamFG.
    Die Eintragungsverfügung ist spezialgesetzlich in § 44 Abs 1 Satz 2 GBO bzw. § 130 GBO geregelt und stellt nur einen internen, darüber hinaus auch nicht anfechtbaren Vorgang dar, der auch nicht bekanntgemacht werden muss (vgl Demharter, GBO, 26.A., § 44 Rn 4).

  • Das ergibt sich aus dem verfahrensbegleitenden Charakter der Eintragungsverfügung und explizit aus der BT-Drucksache 16/6308, Seite 195.
    Eine Eintragungsverfügung ist keine Endentscheidung iSv § 38 Abs 1 FamFG.
    Die Eintragungsverfügung ist spezialgesetzlich in § 44 Abs 1 Satz 2 GBO bzw. § 130 GBO geregelt und stellt nur einen internen, darüber hinaus auch nicht anfechtbaren Vorgang dar, der auch nicht bekanntgemacht werden muss (vgl Demharter, GBO, 26.A., § 44 Rn 4).


    Na ja, eben!

    Nach § 38 FamFG ist durch Beschluss zu entscheiden. Die Eintragungsverfügung genügt dem nicht, wie Haralds Posting zu entnehmen ist.
    Wenn man also - wie bisher üblich - das Eintragungsverfahren einfach durch Eintragung und Eintr.Verfügung abschließt, verstößt man wohl gegen § 38 FamFG.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Na ja, eben nicht.
    Wenn man gem. § 44 Abs 1 Satz 2 GBO eine Eintragungsverfügung in der Art und Weise erlässt, wie es lex specialis, eben GBO, vorsieht, dann verstößt man nicht gegen § 38 FamFG, weil dieser durch § 44 GBO verdrängt wird.
    Am Ende des "regulären" Eintragungsverfahrens steht dann die Eintragungsverfügung, wie sie in § 44 GBO bzw. § 130 GBO geregelt ist. Und § 44 GBO sieht eine Eintragungsverfügung, aber keinen Beschluss vor.
    Weil man sich gesetzesmäßig verhält, verstößt man nicht gegen § 38 FamFG, der hier überhaupt nicht zum Einsatz kommt.
    Eine dem § 352 Abs 1 S 1 FamFG vergleichbare Regelung gibt es für das GB-Verfahren glücklicherweise nicht.

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