Unter Geltung des FGG konnte der Verfahrenspfleger sowohl auf den Erlass eines Vorbescheids als auch auf Rechtsmittel im Hinblick auf die noch zu erteilende Genehmigung verzichten.
So habe ich das auch gesehen und praktiziert. Wenn mir schriftlich oder zu Protokoll der Verfahrenspfleger erklärte, er sei zu 100% mit dem Rechtsgeschäft einverstanden, wozu wäre dann noch ein Vorbescheid nötig gewesen ? Es hätte dann ja niemand Rechtsmittel eingelegt.
Allerdings ist es wohl so, dass man in Zivilverfahren eine Forderung auch anerkennen und danach gegen das ergangene Anerkenntnisurteil Berufung einlegen kann .....
Nichts desto trotz: Ein Vorbescheid war bei einer Zustimmung des Verfahrenspflegers nicht notwendig. Nunmehr wird man allerdings gegen den Beschluss frühestens ab Bekanntwerden ein Rechtsmittel einlegen oder im Gegenzug Rechtsmittelfrist erklären können. Das macht sich u.U. schon bemerkbar, wenn die Rechtsmittelfrist 1 Monat ist, bei 2 Wochen wohl eher weniger.