Erbschein in Ausfertigung

  • Die Erbin hat mir heute die Ausfertigung des Erbscheins vorgelegt.

    Die Ausfertigung muss ich ihr ja wieder zurückgeben. Macht ihr das auch über Einschreiben gegen Rückschein ?

    Verlangt ihr die Kosten für das Einschreiben von der Erbin ?

    Lasst ihr auch eine beglaubigte Kopie des Erbscheins fertigen ? Verlangt ihr die Kosten dafür auch von der Erbin ?


  • Das sind ja gleich vier Fragen auf einmal, das geht doch wirklich nicht:wechlach:

    Spass beiseite

    1. Rückgabe mit Eintragungsnachricht und normaler Post

    2. Nein, da kein Einschreiben anfällt

    3. Immer, durch den UdG für die Akte

    4. Nein, da die Abschrift eigentlich nicht nötig ist, aber der guten Ordnung halber von Amts wegen dokumentiert wird

  • Abweichend:

    1. Ja. Mit der EM, aber gegen EB/RS

    2. Konsequenterweise auch ja.

    3. Ebenfalls ja.

    4. Nein, Begründung wie Nemo. Ich würde allerdings nicht mal "nur der guten Ordnung halber" sagen. Es ist mehr als ärgerlich, wenn im Zusammenhang mit einem Erbschein Fragen auftreten und der - wie früher oft - nicht mal als Ablichtung im Grundakt zu finden ist und deshalb erst die Nachlassakten beigezogen werden müssen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Teilweise abweichend:

    1. Rückgabe ja mit Nachricht mit einf. Post

    2. Nein, da kein Einschr. anfällt

    3. Begl. Kopie lasse ich immer fertigen, da der ES Eintragungsgrundlage ist.

    4. Kosten für die Kopie (0,50 Euro) erhebe ich nur wenn die 2 Jahres Frist abgelaufen ist zusammen mit den Eintragungskosten (sonst: Kleinbetrag, dessen Einziehung vorbehalten bleibt - Vermerk im Aktendeckel)

  • Ich häng mich mal dran und frage weiter:

    Was ist denn, wenn der Erbschein eingezogen/ bzw. für kraftlos erklärt wurde und die Grundbuchberichtigung ist bereits erfolgt?

    Tendiere zum Amtswiderspruch gegen die Richtigkeit der Erbfolge nach den Erblasser xy aufgrund Beschluss vom ... zugunsten der (wahren) Erben nach dem Erblasser xy? Ein neuer Erbschein liegt schon seit Jahren nicht vor! Was mach ich überhaupt dann, schreib ich die "Erben vom eingezogenen Erbschein" (mit dem Anschreiben GS 101) nochmal an?

  • Ein Amtswiderspruch scheidet aus, da das GBA bei der Eintragung keine gesetzlichen Vorschriften verletzt hat. Dazu gibt es hier schon mehrere Threads.
    Im Übrigen würde ich verfahren wie sonst auch, also den wahren Erben zur Grundbuchberichtigung auffordern.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich sehe keine Gesetzesverletzung des Grundbuchamts. Es hat das Gesetz auf einen falschen Sachverhalt richtig angewendet. Die wahren Erben sind auf den Weg des § 899 BGB zu verweisen.

    Dass man sich den Vorgang in der Akte unübersehbar kenntlich macht (für evtl. Folgeanträge), steht auf einem anderen Blatt.

  • Ja Cromwell, aber du meintest doch auch mal in einem anderen Fred, dass nicht unbedingt immer die Gesetzesverletzung des Bearbeiters maßgebend für einen AW sein muss, sondern die Abwendung möglichen Schadens und der kann ja unzweifelhaft eintreten.

  • Du scheinst ein Verschulden des Grundbuchamts für eine Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs zu halten. Das ist aber nicht der Fall, es genügt eine objektive Gesetzesverletzung, die auch vorliegen kann, wenn sich das Grundbuchamt in rechtlich vertretbarer Weise einer von mehreren Rechtsansichten anschließt, diese sich dann aber als objektiv unrichtig erweist (Güthe/Triebel § 53 Rn.17; Demharter § 53 Rn.21).

    Gut hier ist es vllt eine Entscheidung des OLG gewesen, aber die neue Tatsache der Kraftloserklärung des ES wäre doch auch objektiv? und ja es handelt sich nicht um keine Gesetzesverletzung seitens des GBA, aber objektiv betrachtet...:P

    2 Mal editiert, zuletzt von Sersch (20. Oktober 2009 um 18:44) aus folgendem Grund: nochmal Zitat durchgelesen ;)

  • Nein. Es ist zu unterscheiden, ob das Grundbuchamt das Gesetz auf den ihm unterbreiteten (wenn auch objektiv falschen) Sachverhalt richtig angewendet hat (dann kein Amtswiderspruch) oder ob es das Gesetz auf den ihm unterbreiteten (objektiv richtigen oder falschen) Sachverhalt falsch angewendet hat (dann Amtswiderspruch).

  • Grundsätzlich ja, zumindest wenn der Einziehungsbeschluss im Hinblick auf die (falsche) Erbfolge -wie in der Regel- entsprechend aussagekräftig ist. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, wie das Grundbuch zu berichtigen ist. In Frage kommt mangels Erbnachweis nur die Wiedereintragung des Erblassers oder -wohl besser- diejenige der unbekannten Erben des Erblassers. Fragt sich dann nur, wer den Antrag stellt. Das können eigentlich nur die eingetragenen Scheinerben -oder einer von ihnen- sein. Denn das Antragsrecht der wahren Erben ist mangels Erbnachweis nicht zu belegen.

  • Naja das ist auch so die Richtung meiner Überlegungen. Es hat diesen Hintergrund, das die Gemeinde fleißig Grundsteuern von den "vermeintlichen Erben" einfordern wollte und sich die Eingetragenen dagegen gewehrt haben. Trotz des vorliegenden Beschlusses der Kraftloserklärung lenkt die Gemeinde nicht ein und pocht auf die GB-Eintragung, daher meine Frage, ob es eine Möglichkeit der Verlautbarung für die Kraftloserklärung des Erbscheins gibt.

  • ...daher meine Frage, ob es eine Möglichkeit der Verlautbarung für die Kraftloserklärung des Erbscheins gibt.

    Eine solche Möglichkeit gibt es nach meiner Meinung nicht. Das GBA weiß - soweit ich Dich richtig verstehe - dass das GB eigentlich unrichtig ist und wird keine Eintragungen mehr vornehmen. Es ist vielleicht auch Sache der Scheinerben, sich von der Grundbucheintragung zu befreien indem sie die wahren Erben zur GB-Berichtigung anhalten, wenn ein Verfahren des GBAs nicht "zieht".

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