Rechtsmittelbelehrung in BerH


  • Daher verstehe ich ja auch den Punkt 2 meines Beitrages oben nicht. Wie kommt das AG Esslingen darauf, dass seit Inkrafttreten des FamFG die befristete Beschwerde statthaft wäre?!



    Kann ich mir nur mit fehlerhafter Rechtsanwendung erklären. Dass § 6 Abs. 2 BerHG lex specialis ist und man somit eigentlich nicht auf die Idee kommen kann, weitere RM aus dem FamFG "herbeizuzaubern", ist - trotz einzelner vertretener Gegenmeinungen - eigentlich recht unstreitig...

    Gab es nicht zu FGG-Zeiten auch mal ein LG, das meinte, dass die Beschwerde nach 14 (?) FGG entsprechend anwendbar sein solle? Potsdam oder so?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Nö, bleibt unbefristet.

    Ansonsten:
    Es gelten für uns auch die Grundsätze des fairen Verfahrens und die FamFG. Daher mache ich immer die "unsinnige" Rechtsbehelfsbelehrung hinten dran. Leider werden so aus einer Seite immer zwei Seiten.

    Ich sag mal so. DAS sollte uns die Rechtsstaatlichkeit schon kosten dürfen :D

  • Ich mache keine Belehrungen.

    Es verwirrt viele nur diese langen Texte zu lesen. Die meisten Menschen verstehen das Behördendeutsch schlecht und sie werden nur durcheinander gebracht. Besonders in Beratungshilfe Sachen.

    Ob die Erinnerung eine Frist hat ist unbestimmt. §6 BeratungshilfeG spricht von Erinnerung ohne weitere Ausführungen. Erinnerung gibt es im Rechtspflegergesetz und im FamFG.

  • Seitdem nun ab 1.1.2014 in Zivilsachen auch eine RMB erforderlich ist, überlege ich gerade, ob das jetzt auch die BerH erfasst ? - denn jetzt ist ja faktisch überall eine RMB zu geben. (?)

  • Seitdem nun ab 1.1.2014 in Zivilsachen auch eine RMB erforderlich ist, überlege ich gerade, ob das jetzt auch die BerH erfasst ? - denn jetzt ist ja faktisch überall eine RMB zu geben. (?)

    Die Frage ist was passiert in Zivilsachen, wenn man die vergisst = Wiedereinsetzung. Da in BerH sowieso unbefristete Erinnerung gibt macht es nichts wenn man keine RMB macht, unabhängig davon ob man überhaupt dazu verpflichtet ist

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Davon ab richtet sich die BerH verfahrenstechnisch, sofern im BerHG nichts steht, nach dem FamFG. Die Einführung der RMB-Pflicht in der ZPO hat mit dem BerHG also mal rein gar nix zu tun.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich häng mich hier mal dran:

    Mir wurde eine Akte vorgelegt, in der ich über die Erinnerung des RA nach Nichtabhilfe durch den UdG entscheiden muss. Es geht um eine erfolgte Absetzung. Statt der Geschäftsgebühr hat der RA lediglich eine Beratungsgebühr festgesetzt bekommen.

    Meiner Meinung nach erfolgte die Absetzung zu Recht.

    So wie ich das gelesen habe müsste die Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG das passende RM sein. Meine Kollegin meint jedoch, dass die 2-Wochen falsch seien und dass die Erinnerung unbefristet sein müsste - genau wie beim Zurückweisungsbeschluss.

    Was ist denn nun richtig? :gruebel: ... 2 Wochen oder unbefristet?

  • Bei einer Erinnerung gegen die Absetzung einer Gebühr gibt es m.W. nur zwei Gerichte, die überhaupt eine funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers bejahen, eins davon ist das AG Kiel.

    Nach wohl h.M. ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel gegen die Absetzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren der Richter zuständig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Nach wohl h.M. ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel gegen die Absetzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren der Richter zuständig.

    Hier am Gericht erfolgt auch Vorlage an den Richter, nicht an den Rechtspfleger.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • So wie ich das gelesen habe müsste die Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG das passende RM sein. Meine Kollegin meint jedoch, dass die 2-Wochen falsch seien und dass die Erinnerung unbefristet sein müsste - genau wie beim Zurückweisungsbeschluss. Was ist denn nun richtig? :gruebel: ... 2 Wochen oder unbefristet?

    Die Erinnerung ist unbefristet. Bei uns erfolgt auch Vorlage an den Richter.

  • Laut herrschender Meinung ist das wirklich Richtersache. Bei uns im Hause setzt der mD fest bzw. ab. Dieser macht dann auch den Nichtabhilfebeschluss. Die Sache wird dann dem gD zur Entscheidung vorlegt. Ist also quasi eine Ebene nach unten verlagert.

    Mir wäre es auch lieber der Richter müsste sich damit rumschlagen ;)

  • Und du als Rpfl sollst abschließend über die Sache entscheiden? Halte ich für nicht richtig und sollte mal eingehend (!) mit dem Abteilungsrichter besprochen werden.
    Wie ist das bei euch geregelt? Über Geschäftsverteilungsplan oder über einen die Zuständigkeit bestimmenden richterlichen Beschluss (den es in jeder Angelegenheit gesondert geben müsste) oder wie?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Da muss ich mich mal schlau machen. Ich habe zum Jahreswechsel mit Beratungshilfe begonnen und einer Kollegin ein paar Endziffern abgenommen. Sie ist daher mein Ansprechpartner rund um BerH. Sie sagte jedenfalls -nachdem ich ihr aus dem Kommentar vorgelesen hatte, dass doch eig der Richter zuständig sei -, dass das hier anders geregelt sei und ich darüber entscheiden müsste.

  • Da ist ganz eindeutig Richter zuständig.
    Und außerdem ist die Frist unbefristet.
    Also ab Vorlage an den Richter.:daumenrau
    henry

  • Büttner/Wrobel-Sachs, 7. Aufl., Rn 1039 geht von der "zutreffenden Ansicht" aus, dass die Erinnerung dem zuständigen Rechtspfleger vorzulegen wäre, begründet mit AG Kiel, NJOZ 2010, 1504, LG Mönchengladbach, BeckRS 2008, 26402 und AG Lübeck, Rpfleger 1984, 75.
    Laut Büttner pp. Vertreter der anderen Auffassung:
    6. Aufl. des Büttner
    OLG Düsseldorf, NJOW 2005, 61; Lissner, FamRZ 2013, 1271 (1276); Schoreit/Groß, § 56 RVG Rn. 4; Poller/Teubel/Köpf, § 56 RVG Rn. 20 (jeweils ohne Auflage zitiert und von mir als Blindzitat wiedergegeben).

    Die Neuauflage des Groß (ohne Schoreit) ist derzeit bei meiner Erinnungsrichterin. Ich gehe aber davon aus, dass der Groß seine Auffassung auch in der Neuauflage nicht geändert hat.

    Es ist auch nur logisch, da der UdG, der die Vergütung festsetzt, auch der UdG des gehobenen Dienstes sein kann (und in vielen Fällen ist). Somit müsste ein Rechtspfleger über das RM gegen die Entscheidung des UdG d.gD (in 99,999% aller Fälle auch ein Rpfl) entscheiden. Die Auffassung halte ich weiterhin für verfehlt.
    Schade, dass der Büttner die m.E. "falsche" Auffassung vertritt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Es ist auch nur logisch, da der UdG, der die Vergütung festsetzt, auch der UdG des gehobenen Dienstes sein kann (und in vielen Fällen ist). Somit müsste ein Rechtspfleger über das RM gegen die Entscheidung des UdG d.gD (in 99,999% aller Fälle auch ein Rpfl) entscheiden. Die Auffassung halte ich weiterhin für verfehlt.

    und genau deshalb hab ich ja meine Frage in den Raum geworfen ;) ... Hab übrigens mal geschaut: bei uns ist laut Geschäftsverteilungsplan der UdG des mittleren Dienstes für die Festsetzung zuständig. Und da immer alles schön ein Stüfchen nach oben geht landete die Akte bei mir, statt beim Richter.


  • Wie ist das bei euch geregelt? Über Geschäftsverteilungsplan oder über einen die Zuständigkeit bestimmenden richterlichen Beschluss (den es in jeder Angelegenheit gesondert geben müsste) oder wie?

    Als Begründung wird ein Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 26.06.2013 angeführt: 6 T 244/13

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