Daher verstehe ich ja auch den Punkt 2 meines Beitrages oben nicht. Wie kommt das AG Esslingen darauf, dass seit Inkrafttreten des FamFG die befristete Beschwerde statthaft wäre?!
Kann ich mir nur mit fehlerhafter Rechtsanwendung erklären. Dass § 6 Abs. 2 BerHG lex specialis ist und man somit eigentlich nicht auf die Idee kommen kann, weitere RM aus dem FamFG "herbeizuzaubern", ist - trotz einzelner vertretener Gegenmeinungen - eigentlich recht unstreitig...
Gab es nicht zu FGG-Zeiten auch mal ein LG, das meinte, dass die Beschwerde nach 14 (?) FGG entsprechend anwendbar sein solle? Potsdam oder so?