Vergütung des Nachlasspflegers

  • Das Lob gebührt nicht mir, sondern dem Gesetz, dort steht es ausdrücklich so geschrieben. Man muss es aber natürlich auch lesen.




    Dafür gibt´s ein extra :daumenrau:daumenrau:daumenrau


    :DTL

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Bin ganz überrascht über die doch nicht wenig voneinander Abweichenden Vergütungshöhen :eek:

    Wir geben 33,50 € bei mittellosen Nachlässen und max. 51 € bei vermögenden Nachlässen
    :gruebel:

  • Der Grund für die unterschiedlichen Vergütungshöhen ist nach meiner Ansicht nicht die divergierende Rechtsprechung, die im Wesentlichen bis auf die abwegige Entscheidung des OLG Dresden (Rpfleger 2007, 547 m. abl. Anm. Bestelmeyer) und eine ebenso bedenkliche Entscheidung des OLG Schleswig (FGPrax 2010, 139) ziemlich eindeutig ist, sondern die Handhabung durch die Kollegen, die diese Rechtsprechung weitgehend nicht zur Kenntnis nehmen oder jedenfalls nicht nach ihr verfahren.

    Auch das LG Schweinfurt (ZErB 2009, 308 m. Anm. Wolfrum) billigt mittlerweile einen Nettoanwaltsstundensatz von 100 € selbst bei überschuldetem Nachlass, aber vorhandenem Aktivnachlass zu.

    Zu Nachlasspflegervergütungsfragen -auch bei fehlerhafter Pflegerbestellung- vgl. neuerdings auch Bestelmeyer Rpfleger 2010, 635, 648/649.

  • https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ght=verg%FCtung

    Das hat damals unser LG (Potsdam) so entschieden. Unser OLG (Brandenburg) sieht das nun ganz anders.... :gruebel:
    Ja, wie denn nun? Schade, dass der RA damals keine Beschwerde eingelegt hat....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich fand das aber damals vom LG schon ziemlich krass. Und wie die auf den komischen Stundensatz gekommen sind, ist mir bis heute schleierhaft.

    Ich hab seit Jahren eine super gute und sehr zuverlässige Nachlasspflegerin. Sie war früher Krankenschwester, hat sich aber vor einigen Jahren selbständig gemacht und arbeitet nur noch als NL-Pflegerin. Was kann man da für einen Stundensatz geben? :gruebel:
    Hab immer 33,50€ angesetzt. Nun hab ich den Antrag dem inzwischen ermittelten Erben zur SN gesendet und der meint, es sei zu viel. Er wäre mit 23,50€ einverstanden. Nun gut, die Stundensätze sind nicht frei verhandelbar. Aber ich möchte die Sache auch gern begründen könne, da er mit Sicherheit ein RM einlegen wird.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Keine Antwort????

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bei den meisten Entscheidungen handelt es sich um Anwaltsstundensätze. Diese können hier natürlich nicht herangezogen werden.

    Der Mindeststundensatz (netto) würde sich bei fehlendem Aktivnachlass auf 19,50 € belaufen (§ 1915 Abs.1 S.2 BGB i.V.m. § 3 S.1 VBVG. Ob die Ausbildung als Krankenschwester bei Nachlasspflegschaften i.S. des § 3 Abs.2 Nr.1 VBVG als für die Führung der Pflegschaft nutzbar angesehen werden können, wage ich zu bezweifeln.

    Aber wie gesagt: 19,50 € ist der "Mittellosenmindeststundensatz". Er ist daher bei vorhandenem Nachlass nicht der Maßstab, sondern der Stundensatz ist im Einzelfall nach den Kriterien des § 1915 Abs.1 S.2 BGB zu bemessen. Das kann durchaus zu einer Vervielfachung des genannten Stundensatzes führen.

  • Bei den meisten Entscheidungen handelt es sich um Anwaltsstundensätze. Diese können hier natürlich nicht herangezogen werden.

    Der Mindeststundensatz (netto) würde sich bei fehlendem Aktivnachlass auf 19,50 € belaufen (§ 1915 Abs.1 S.2 BGB i.V.m. § 3 S.1 VBVG. Ob die Ausbildung als Krankenschwester bei Nachlasspflegschaften i.S. des § 3 Abs.2 Nr.1 VBVG als für die Führung der Pflegschaft nutzbar angesehen werden können, wage ich zu bezweifeln.

    Aber wie gesagt: 19,50 € ist der "Mittellosenmindeststundensatz". Er ist daher bei vorhandenem Nachlass nicht der Maßstab, sondern der Stundensatz ist im Einzelfall nach den Kriterien des § 1915 Abs.1 S.2 BGB zu bemessen. Das kann durchaus zu einer Vervielfachung des genannten Stundensatzes führen.



    Vielen Dank. Damit kann ich etwas anfangen. ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • PuCo
    ich habe jetzt nicht mehr alle Beiträge hier im Kopf, aber schau doch noch einmal in "Nachlasspflegschaft" von Jochum/Pohl 4. Auflage Seite 619 - 621, da ist doch für Deine taffe Nachlasspflegerin wunderbar ein Stundensatz von 50,00 - 80,00 € begründet. Nur Mut, der Nachlassrechtspfleger beim AG ist schließlich Herr des Verfahrens und nicht die Erben! Naja und die OLG´s werden sich auf Dauer auch nicht mehr diesen Argumenten verschließen können.

    Ich kann den Text auch gern schicken.

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  • Vielen Dank! Werde nachher mal reinschauen. Das Buch habe ich gerade meinem Anwärter mitgegeben. Aber guter Tipp! ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich hab mir jetzt die Seiten 619 bis 621 angesehen.
    Leider sind dies jedoch lediglich die Standpunkte der Arbeitsgemeinschaft Nachlasspflegschaft.
    Ich weiß nicht, inwieweit ich mich in der Beschlussbegründung darauf berufen kann. Werde es aber machen.
    Danke nochmals für den Hinweis.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • OLG DüsseldorfI-25WX 31/10 vom 22.11.2010
    NPFL ist gehalten, seine Vergütung nach Zeitaufwand zu berechnen;die Festsetzung nach Prozentsätzen ist nur zulässig, wenn die Vergleichsrechnung mit dem Stundenhonorar ergibt, dass auch die pauschale Vergütung angemessen ist.
    Dabei ist -je nach Qualifikation des Pflegers und der Schwierigkeit der erbrachten Tätigkeit der Regelsatz von 33,50 je Stunde deutlich zu überschreiten.
    Für eine Großstadtkanzlei eines RA ist ein Honorar von 100 EUR je Stunde angemessen.

  • Netto.

    Bemerkenswert an der hier "eingefahrenen" Entscheidung des OLG ist, dass die Richter sich mit dem Umfang und der Notwendigkeit des erbrachten Zeitaufwandes intensiv auseinandergesetzt haben.
    So wurde z. B. moniert, dass der NL Pfleger zweimal pro Woche eine Objektkontrolle an der leerstehenden Immobilie durchgeführt hat;
    notwendig nach Auffassung des OLG zweimal / Monat auch im Winter bei Räumverpflichtungen.

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