Kapitalisierung von Zinsen

  • Womit bitte begründet Ihr die unterschiedliche Behandlung gleicher Sachverhalte (Rücknahme eines Vollstreckungsantrags). Der RA kann doch kaum als Begründung herhalten. Wenn ich mich für formfrei (und das tue ich) entscheide, dann konsequent für alle beide Fälle (mit und ohne RA).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Womit bitte begründet Ihr die unterschiedliche Behandlung gleicher Sachverhalte (Rücknahme eines Vollstreckungsantrags). Der RA kann doch kaum als Begründung herhalten. Wenn ich mich für formfrei (und das tue ich) entscheide, dann konsequent für alle beide Fälle (mit und ohne RA).



    Sicherlich konsequent, wenn man den Antrag als reine Vollstreckungshandlung sieht, aber meiner Meinung nach enthält er ja auch immer einen grundbuchverfahrensrechtlichen Antrag, nämlich den Antrag auf eine Eintragung ins Grundbuch. Ich bestehe daher immer auf der nach § 31 GBO erforderlichen förmlichen Rücknahme, wobei ich allerdings zugeben muss, das diese selten kommt, so daß fast immer eine förmliche Zurückweisung die Folge ist.



  • Sicherlich konsequent, wenn man den Antrag als reine Vollstreckungshandlung sieht, aber meiner Meinung nach enthält er ja auch immer einen grundbuchverfahrensrechtlichen Antrag, nämlich den Antrag auf eine Eintragung ins Grundbuch. Ich bestehe daher immer auf der nach § 31 GBO erforderlichen förmlichen Rücknahme, wobei ich allerdings zugeben muss, das diese selten kommt, so daß fast immer eine förmliche Zurückweisung die Folge ist.

    ...und wie siehts mit den angeforderten Kosten aus, oder setzt du sie inkonsequenterweise aus § 130 Absatz 5 KostO dann nicht an?

  • Gibt es inzwischen weitere Entscheidungen durch ein OLG ??

    Ein auswärtiger (woher sonst:teufel:) Anwalt hat unter Hinweis auf "die recht ländlich anmutenden Hinweise bezüglich dier Kapitalisierung der Zinsen des dortigen Gerichts" und da ihm das noch nie beanstandet wurde angekündigt, dass er Beschwerde einlegen will. Die liegt aber noch nicht vor.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

    Einmal editiert, zuletzt von Sternensucher (27. Juli 2010 um 11:13)

  • Ein aktueller Vorgang hat mir Veranlassung gegeben, von der Ansicht, keine kapitalisierten Zinsen mehr einzutragen (s. oben #13), soweit sie nicht als solche tituliert sind, abzurücken:
    Der Schuldner hatte Wohngeldrückstände, die in der Summe, also z. B. mit den aus 2 Jahren rückständigen Monatsbeträgen, tituliert sind, wobei auf die einzelnen Monatsbeträge (Verzugs-) Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten sind. Die Verzugszinsen beginnen also jeweils mit dem 2. oder auch 3. Kalendertag des jeweiligen nachfolgenden Monats. Auf die so titulierte Forderung leistet der Schuldner nun verschiedene Teilzahlungen. Diese hat die Gläubigerin (WE-Gemeinschaft) zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und restlich auf die Hauptforderung verrechnet (§ 367 BGB). Dazu waren Zinskapitalisierungen bis zum jeweiligen Zahlungstag vorzunehmen. Würde dem Gläubiger nun aufgegeben, zum Zwecke der Grundbucheintragung diese Kaptalisierungen wieder rückgängig zu machen und diejenigen rückständigen Zinsen, auf die keine Zahlungen angerechnet wurden, in titulierter Form (also laufend) geltend zu machen, erschiene mir zum einen der Aufwand unverhältnismäßig, zum anderen die Nachvollziehbarkeit für den Schuldner nicht mehr gegeben, zumal dann ggf. nur noch für einen Teil einer rückständigen „Monatsrate“ ein Verzugszins einzutragen wäre.
    Ich denke daher, dass der Entscheidung des OLG Hamm über die Bestimmung des § 866 III ZPO (und dem Zinseszunsverbot des § 289 BGB) hinaus keine Bedeutung beizumessen ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Erst mal danke an alle. Beide Anträge sind nun (u. a.) wegen dieser Zinsen beanstandet. Harren wir der Dinge...


    Ich habe nunmehr eine Beschwerde gegen meine Zwischenverfügung vorliegen und will nicht abhelfen.
    Andreas: Wurden bei Dir die Anträge durch den Gl. berichtigt ??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Njet. Ich hatte mir schon gedacht, dass das ein Problem würde, und die Frist zur Erledigung der Zwischenverfügung auf nur zwei oder drei Wochen gesetzt. Damit hatten die Anwälte kein großes Problem, einfach den Fristablauf abzuwarten. Die eine ZwaSi hat sich dann innerhalb dieser Frist von selbst erledigt, und der andere Anwalt hat sofort einen neuen, richtigen Antrag gestellt und - wie gesagt - die Zurückweisung des ersten Antrags abgewartet.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe jetzt folgenden Fall:

    Das Urteil enthält die Schuldsumme xx nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit 5.9.2002.

    ZwaHyp ist im Grundbuch seit 2003 eingetragen, und zwar Sichhyp. zu xxx Euro für A.B. Aufgrund LG-Urteil...

    Der Betrag des Rechts enthält vom Gläubiger ausgerechnete Zinsen bis einschl. 3.12.2003.

    Gläubiger beantragt nunmehr die Eintragung einer zweiten ZwaHyp über den Zinsbetrag vom 04.12.2003 bis 14.09.2010 in Höhe von yy Euro nebst weiterlaufenden Zinsen i.H.v. 5 % über Basiszins aus zzz Euro (Hauptforderung aus Titel) ab 15.09.2010.


    Und nun?? Pech für Gläubiger, dass sein 1. Antrag nur kapitalisierte Zinsen enthielt?

    Nach OLG Hamm 15 Wx 291/08 sind die Zinsen Nebenforderung und können auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie ausgerechnet und einseitig als Kapitalbetrag der Hauptforderung zugeschlagen würden.
    Hier habe ich jetzt aber keine zu sichernde Hauptforderung mehr, vielmehr macht der Gläubiger die rückständigen Zinsen durch die Kapitalisierung erst zu einer Hauptforderung zwecks Eintragung im Grundbuch.

    Ich möchte den Antrag zurückweisen, bin mir aber nicht sicher, ob es event. Rspr. für den Gläubiger-Antrag gibt.
    Wer weiss was?

  • Die Frage vereinfacht sich evetuell, wenn man sich überlegt, ob man die Kapitalisierung der im Titel nicht kapitalisierten Zinsen überhaupt zulassen will.

    Dagegen spricht, dass auf diese Weise der Gläubiger eigenmächtig die schlechterrangigen Zinsen zu einem besserrangigen Hauptsachebetrag machen könnte (§ 10 I Nr. 4 und Nr. 8 ZVG). Wenn man die Entscheidung des OLG Hamm unter diesem Aspekt verstehen will, ist die Eintragung der ersten Hypothek nicht möglich, weil die Zinsen hier nur als Nebenforderung geltend gemacht worden sind bzw. überhaupt nur als Nebenforderung geltend gemacht werden können und eine reine Nebenkosten-Hypothek m. W. nicht eintragbar ist (wobei ich das wieder suchen müsste).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ..........
    und eine reine Nebenkosten-Hypothek m. W. nicht eintragbar ist (wobei ich das wieder suchen müsste).

    Ich habe dazu leider nichts gefunden (kannst Du nochmal suchen?)

    allerdings sagt mein einziges Buch, der Schöne Stöber, 14.Aufl., Rd-Nr 2190 a.E., dass "bei Vollstreckung nur der Zinsen, die für einen bestimmten Zeitraum betragsmäßig geltend gemacht werden, eine Zwangshypo allein für die kapitalisierte Zinsforderung eingetragen werden kann, auch wenn die Hauptsacheforderung noch besteht." LG Bonn 1982 ja, OLG SL 1982 nein zum letzten Halbsatz. Die Rpfleger-Hefte von 1982 müßte ich erst besorgen, aber gibt es außer OLG Hamm v.8.1.2009 nichts neuerers an Rspr.?

  • hat keiner eine Idee ????

    Ich habe bei g**gle recherchiert und unter http://www.lexsoft.de folgendes gefunden,
    Eintragung SH auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde:

    Künftige Säumniszuschläge können nicht durch eine Sicherungshypothek gesichert werden, da Säumniszuschläge keine Nebenleistungen im Sinne von § 1115 Abs. 1 BGB sind. Sie sind vielmehr "Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern" (BFH, 08.12.1975 - GrS 1/75, BStBl II 1976, 262 und BFH, 23.06.1977 - V B 41/73, BStBl II 1977, 645. Nach der Eintragung einer Sicherungshypothek verwirkte Säumniszuschläge müssen daher durch eine weitere Sicherungshypothek gesichert werden, wenn sie ins Gewicht fallen und den Mindestbetrag zur Eintragung in Höhe von 750 EUR erreichen.

    Leider keine weitere Fundstelle/Rspr.. Es sieht wohl doch so aus, dass die SH für die kap. Zinsen eingetragen werden muß.

  • Schöner/Stöber Rn. 1953. Danach sind kapitalisierte Zinsen als eigene Hypothek eintragbar. Damit dreht sich die Sache im Kreis, und Du wirst Dich entscheiden müssen, ob Du den Argumenten für oder gegen die Kapitalisierung nicht kapitalisiert titulierter Zinsen folgen willst.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich häng mich hier mal dran. Ich mache auch eine Aufklärungsverfügung, wenn Zinsen fälschlicherweise kapitalisiert werden.
    Nun hab ich aber einen Fall, in dem die Schuldnerin eine Teilzahlung geleistet hat. Nach der Forderungsaufstellung wurde diese auf die verzinslichen Kosten angerechnet. Zinsen aus dem vollen Kostenbetrag von Anfang an laut Titel stimmt damit ja wohl nicht mehr.

    Beispiel:
    Titel mit 500,-- EUR verzinslichen Kosten ab 01.01.10; Teilzahlung am 01.06.10 in Höhe von 100,-- EUR; jetzt Antrag auf Zwangssicherungshypothek. Was darf ich an Zinsen eintragen?

  • Hab mich jetzt entschieden, die Zinsen aufzuteilen. Also einmal aus dem vollen Betrag bis zum Tag vor der Zahlung und dann aus dem Restbetrag ab Tag der Zahlung.

    @ Alfred: War nur ein Beispiel, aber danke für den Hinweis!

  • Ich halte die Entscheidung des OLG Hamm für inhaltlich falsch. Wieso wird ihr denn plötzlich so brav gefolgt, es gibt doch jede Menge gegenlautender Entscheidungen anderer Obergerichte?



    Darf ich mich hier mal ganz zaghaft mit der Frage einmischen, welche Obergerichte "gegenlautend" entschieden haben? Bis auf die Entscheidung des LG Bonn (in Kurztextform) konnte ich nichts dergleichen finden.

    Übrigens hat sich das OLG Köln mit Beschluss vom 13.12.2010, Az. 2 Wx 199/10, dem OLG Hamm angeschlossen. Die Entscheidung ist bei juris zu finden, augenscheinlich aber noch nicht anderweitig veröffentlicht.

    Das OLG Hamm verweist in seiner Entscheidung ja bekanntlich auf das OLG Schleswig (Rpfleger 1982, 301). Leider kann man bei juris nur den Kurztext dieser Entscheidung mit einem sog. "sonstigen Orientierungssatz", der da lautet:

    "Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek allein für die kapitalisierten Zinsen einer vollstreckbaren Forderung ist nicht zulässig, wenn die Hauptforderung noch besteht."

    abrufen. Daraus ergibt sich für mich aber zunächst mal nicht, dass das OLG Schleswig eine nachträgliche Kapitalisierung einer titulierten Zinsforderung im Hinblick auf § 866 ZPO als unzulässig ausschließt. Vermutlich ist eine solche Aussage in den Entscheidungsgründen enthalten. Hat vielleicht zufällig jemand einen Link zum Volltext?

  • Hallo :)

    ich hab mir zwar alle Antworten durchgelesen meine aber nicht wirklich das Richtige bzgl meiner Akte gefunden zu haben.

    Ein Antrag auf EIntragung über ca 4.000,-€ nebst Zinsen seit Aug. 08 liegt vor - auf grund eines Vergleichs (i.H.v. ca 40.000,-€ nebst Zinsen seit Feb. 08)

    Jetzt hatte ich beim GL angefragt wie denn der Betrag von ca 4.000,-€ zustande kommt und warum der Zinsbeginn anders ist.

    Als Antwort kam nun dass eine Zwischenzahlung geleistet wurde i.H.v. ca 38.000,-€ und das die nun übrigen 4000,-€ sich aus dem Restbetrag der Forderung und den Zinsen für die Zeit vom Feb 08 bis Aug 08 aus 40.000,-€ ergeben.

    Damit hätte ich doch dann eben auch wieder Zinsen kapitalisiert, obwohl sie nicht tituliert sind.

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