Aufgebot nach § 140 ZVG

  • Im Stöber, ZVG-Kommentar gibt es im Anhang unter T37 gibt es das niedersächsische AusführungsG zum ZVG. Da gibt es keine Spezialvorschriften dazu.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • In meinem (allerersten hier im Hause) Aufgebotsverfahren nach §§ 138 ff. ZVG habe ich nun den Ausschließungsbeschluss nach § 140 ZVG i.V.m. § 439 FamFG erlassen. Nun stolpere ich über den Wortlaut des § 141 ZVG. Mir stellen sich zwei Fragen:

    1.) In Satz 2 des § 141 heißt es: "Die Terminsbestimmung ist ... den Personen, welchen Rechte in dem Urteil vorbehalten sind, ... zuzustellen ..."
    Warum ist dort von einem URTEIL die Rede? Redaktionelles Versehen (früher gab es ja ein Ausschließungsurteil), oder was steckt dahinter?

    2.) Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Termin zur ergänzenden Ausführung des Teilungsplans nach dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses anzuberaumen. Nach alter Rechtslage war gegen das Ausschließungsurteil kein Rechtsmittel gegeben. Nach neuer Rechtslage (FamFG) läuft gegen den Ausschließungsbeschluss eine einmonatige Rechtsmittelfrist; da der Ausschließungsbeschluss den Ausgeschlossenen öffentlich zuzustellen ist, was einen weiteren Monat kostet, dauert es also von Erlass des Ausschließungsbeschlusses bis zu dessen Rechtskraft über 2 Monate.
    Daher meine Frage: Hat der Gesetzgeber auch hier gepennt? Oder darf ich den Termin zur weiteren Erlösverteilung
    a) anberaumen
    b) schon durchführen,
    bevor der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist?

  • zu 1: Es scheint sich um ein redaktionelles Versehen zu handeln (Stöber, Rn. 2.2 zu § 141)

    zu 2: Der neue Termin sollte erst nach Rechtskraft des Ausschliessungsbeschlusses stattfinden (wegen § 439 Absatz 2 FamFG), siehe Dassler/Schiffhauer-Hintzen, Rn. 3 zu § 141.

  • Danke! Es spricht aber hoffentlich nichts dagegen, den Termin für die ergänzende Ausführung des Teilungsplans jetzt schon für einen Zeitpunkt in etwas über 2 Monaten zu bestimmen. Sollte die ausgeschlossene Berechtigte wider Erwarten nun auftauchen und Rechtsmittel einlegen, könnte ich den Termin ja wieder aufheben.

  • Meines Erachtens spricht nichts dagegen, aber auch das Zuwarten bis zur Rechtskraft ist mir aus einem aktuellen Fall bekannt.

  • Hallo zusammen,

    ich hänge mich hier jetzt auch nochmal dran. Ich habe jetzt auch erstmals ein Aufgebot nach § 140 ZVG zu formulieren und konnte leider keine Vorlage dafür finden. Kann mir ggf. jemand einen Vorlage für das Aufgebot zur Verfügung stellen?

    Vielen Dank schon mal :)

  • Der an meinem Gericht verwendete Text für das Aufgebot nach § 140 ZVG lautet:

    Az. 1 K 1/13
    Aufgebot nach § 140 ZVG

    Im Zwangsversteigerungsverfahren

    betreffend das Versteigerungsobjekt:
    eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts x von x Blatt xxx
    BV-Nr. x, Gemarkung x Flurstück x, Wirtschaftsart und Lage, Anschrift, m²

    In vorgenanntem Grundbuch war in Abt. III Nr. 1 eine Briefhypothek zu 9.000,00 Goldmark, nun 2.300,81 € eingetragen. Eingetragene Berechtigte war Frau G* P* geb. U*, wohnhaft ###.
    Diese Briefhypothek ist im Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlagsbeschluss vom xx.xx.xxxx erloschen. Im Verteilungstermin am xx.xx.xxxx wurde auf das Recht folgender Betrag zugeteilt: 2.300,81 €. Die Zahlung konnte mangels Vorlage des Hypothekenbriefs nicht erfolgen. Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 135 ZVG führte nicht zur Ermittlung des Briefinhabers.

    Gemäß § 138 ZVG ist die C* AG, der der Betrag anderweit zugeteilt ist, ermächtigt worden, das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung der unbekannten Berechtigten zu beantragen. Der Antrag liegt dem Gericht vor.

    Die unbekannten Berechtigten werden hiermit gemäß § 140 Abs. 3 ZVG aufgefordert, ihre Rechte hinsichtlich der Briefhypothek bis xx.xx.xxxx beim Amtsgericht #, Anschrift ..., , zum Verfahren 1 K 1/13 anzumelden. Anderenfalls wird ihre Ausschließung von der Befriedigung aus dem zugeteilten und hinterlegten Betrag erfolgen.
    Görlitz, xx.xx.xxxx


    15.Meridian
    Rechtspflegerin

    Anmerkung: Hier ist von mehreren unbekannten Berechtigten die Rede, weil in dem letzten hier vorgekommenen derartigen Fall mehrere derartige Altrechte im Grundbuch standen.
    Ich gehe davon aus, dass es auch sonst aber unschädlich ist, hier die Mehrzahl zu verwenden.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (14. März 2016 um 14:25)

  • Ich empfehle trotzdem eine kritische Prüfung, ob das gesetzlich Notwendige enthalten ist.
    Wir haben das Formular hier zwar nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, sind aber vor Fehlern nicht gefeit. In den schlauen Büchern (also Kommentaren und Lehrbüchern), namentlich auch in Stöbers HRP, habe ich keinen Formulierungsvorschlag gefunden. (Wobei auch die Buchautoren daneben liegen könnten ...) Und die Software ForumSTAR - darüber schweigen wir besser.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (14. März 2016 um 15:16)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!