Grundbuchsperre durch Insolvenz?

  • Der Ansicht von Sersch vermag ich nicht zuzustimmen. Wenn für die vom Gemeinschuldner bewilligte Grundschuld die Voraussetzungen des § 878 BGB vorliegen, kann auch die Unterwerfung nach § 800 ZPO eingetragen werden.

    M.E. ist § 878 BGB rechtsgeschäftlicher Natur und damit auf die nach § 800 ZPO abgegebene prozessrechtliche Verfahrenserklärung nicht anwendbar, sodass nach Insolvenzeröffnung (praktisch vor Eintragung der Grundschuld) die Unterwerfung lediglich in persönlicher, jedoch nicht mehr in dinglicher Hinsicht möglich ist.

  • Zugegeben, das ist die hM und ihr ist jedenfalls für den Fall zu folgen, dass eine isolierte nachträgliche Unterwerfung erfolgen soll. Wenn sie jedoch gleichzeitig mit der Grundschuld eingetragen werden soll und für die Grundschuld selbst § 878 BGB eingreift, würde ich es für diskutabel halten, § 878 BGB auch insoweit anzuwenden. Die Literatur schweigt im Hinblick auf diese Differenzierung.

  • § 88 InsO trifft nicht zu, da das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist und § 91 Abs.2 InsO i.V.m. den §§ 878, 892, 893 BGB kann bei einer Zwangshypothek ohnehin nicht zutreffen. Es bleibt somit bei § 89 InsO.




    um die Sache noch ein wenig komplizierter zu machen, wäre dann noch zu prüfen, ob es sich bei dem Gläubiger um einen Insolvenzgläubiger handelt.
    Falls nicht, greift auch § 89, I InsO nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • nur vom Wortlaut des Gesetzes her und HK §89, Rd. 14 :"In das insolvenzfreie Vermögen dürfen NeuGl vollstrecken...., jedoch wenig praxisrelevant"

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Unmittelbar vor dem Wochenende muss ich hier nochmal einhaken:
    Ich soll aufgrund eines Titels aus März 2010 eine Zwangshypothek eintragen. Im GB ist kein InsO-Vermerk mehr eingetragen, dieser wurde im Jahre 2009 gelöscht. Insolvenz wurde eröffnet am 03.12.2007, das Verfahren läuft lt. Internetrecherche in den Insolvenzbekanntmachungen noch.
    § 89 Abs. 1 InsO erklärt die Einzelzwangsvollstreckung für Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO für unzulässig, und zwar sowohl in die Insolvenzmasse als auch in das sonstige Vermögen des Schuldners. Dieses Vollstreckungsverbot gilt aber doch m.E. nur für Insolvenzgläubiger und eben nicht für einen Neugläubiger, wie ich ihn hier vorliegen habe, oder?! M.E. kann ich hier doch die ZwaHyp eintragen. Oder seht Ihr das anders?

    Wünsche allen ein schönes Wochenende!

  • Relevant ist nicht, von wann der Titel ist, sondern von wann die titulierte Forderung stammt, also wann sie entstanden ist. Manch Insolvenzgläubiger versucht ja auch nach Eröffnung noch an einen Titel zu kommen. Und wenn sich keiner wehrt, kann das u. U. auch (unzuläsigerweise) durchgehen. Sieht aber m.E. in der Tat nach Neugläubiger aus. Könnte dann eingetragen werden.

    Schönes Wochenende! :)

  • Nachdem ich nunmehr einen Kommentar zur InsO aufgetrieben habe, stellt sich die Sachlage offenbar doch anders dar, als von mir bislang angenommen. Nach diesem Kommentar (Uhlenbrock, InsO, 12. Aufl., Rdnr. 11 zu § 89 InsO) ist entgegen dem Wortlaut des § 89 Abs. 1 InsO dessen Vollstreckungsverbot nicht nur auf Insolvenzgläubiger, sondern auch auf Neugläubiger anzuwenden, weil das Schuldnervermögen für die Befriedigung der Insolvenz- und Massegläubiger reserviert sei. Vom Sinn des Insolvenzverfahrens her halte ich diese Sichtweise ja durchaus für sinnvoll und nachvollziehbar, der Wortlaut des § 89 Abs. 1 InsO gibt diese m.E. aber eigentlich eindeutig nicht her, da dort ausdrücklich nur von den Insolvenzgläubigern die Rede ist. Offenbar ist diese Ansicht jedoch unstreitig, zumindest gibt der Kommentar keine Gegenmeinung an. Ich denke, ich muss die Eintragung der ZwaHyp hier also wohl ablehnen. Oder ist jemandem eine Gegenmeinung, die hier die Eintragung der ZwaHyp zulässt, bekannt?


  • ... sondern auch auf Neugläubiger anzuwenden, weil das Schuldnervermögen für die Befriedigung der Insolvenz- und Massegläubiger reserviert sei. ...



    Bei diesem Schuldnervermögen kann es sich dann aber nur um die Insolvenzmasse handeln. Wenn die Immobilie freigegeben ist, ist sie insolvenzfreies Vermögen, in das Neugläubiger vollstrecken können (so auch Frankfurter Kommentar RZ 5 zu § 89).
    M.E. ergibt sich das auch ganz zwanglos daraus, dass diesen Gläubigern in § 89 II InsO auch die Vollstreckung in laufendes Einkommen untersagt ist. § 89 II InsO hätte man sich nämlich sparen können, wenn Neugläubiger sowieso gar nicht vollstrecken dürfen.

  • Was INSO angeht schwimme ich leider immer, daher frage ich vorsichtshalber mal lieber welche, die sich damit auskennen:

    Im GB ist als Eigentümerin eine ungeteilte Erbengemeinschaft eingetragen bestehend aus A und B. Über das Vermögen des B ist am 3.12.10 das INSO-Verfahren eröffnet worden. Ein INSO-Vermerk ist nicht eingetragen.
    Nunmehr wird die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aus einem gegen A u. B als Gesamtschuldner gerichteten Titel aus Juni 2010 - also vor Eröffnung- beantragt.
    M.E. wäre es eine Einzelvollstreckungsmaßnahme in das Vermögen des B, daher Vollstreckungsverbot nach § 89 INSO, ich kann die Eintragung nicht vornehmen und muss den Antrag zurückweisen. Sehe ich das rchtig oder habe ich mich im Gestrüpp der INSO verheddert und eine Möglichkeit zur Eintragung oder Zwischenverfügung übersehen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich habe hier ein Eröffnungsverfahren.
    Die Zwangsvollstreckung ist untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

    Nun hat die Schuldnerin Grundvermögen, was wir zeitgleich mit dem Insolvenzverfahren erfahren haben.
    Ist jetzt noch eine Eintragung einer Hypothek oder eine Zwangsverwaltung möglich? Der Inso-Kommentar ist gerade leider vom RA "in Beschlag" genommen und ich werde aus §§ 21 und 89 InsO nicht ganz schlau.

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