Neues Bayerisches Hinterlegungsgesetz

  • Zu den §§ 1, 3, 4, 8, 10, 11, 12, 13 unf 14 habe ich was gesagt. § 14 ist übel, weil keinerlei Regelungen gefasst wurden, wie Wertsachen in der Hinterlegung (z. B. Bilder mit einem Wert von zig.-tausenden Euro, habe ich einige) oder die Behandlung von Wertpapieren(habe ich einige Tausend). Nach dem Hinterlegungsgesetz muss die Hinterlegungsstelle eine geeignete Bank zur Hinterlegun suchen. Vielleicht kann man das Depot, auf dem die Aktien derzeit sind einfach übernehme, aber wer zahlt die Depotgebühren, etc etc,.
    § 12 die Verzinsung. Es gibt in Deutschland drei übliche Arten der Zinsberechnung. Bei hohen Dividenden, die nach Krafloserklärung von Aktien immer wieder vorkommen, wird die Zinsrechung unmöglich, weil man eine Masseverzeichnis führen muss in den jeder Tausch eingetragen wird. Derzeit reicht eine Tabelle der abgelaufenen Monate seit Annahme.

    Aber man sollte die Dinge vielleicht nicht so negativ sehen, der freien Verfahrensgestaltung wird so viel mehr Raum gewährt.

  • Problem: Hinterlegte Sicherheitsleistungen und Bargebote in der Zwangsversteigerung.
    Bisher mußte ich mir da über Zinsen keine Gedanken machen, da zwischen Zuschlag und Verteilungstermin seltenst mehr als 3 Monate lagen.

    Was passiert jetzt mit den angefallenen Zinsen ? Da müßte das Vollstreckungsgericht ja eine Nachtragsverteilung machen, weil der Zinsbetrag ja erst feststeht, wenn ich meine Auszahlungsanordnung gemacht hab...

  • Die Zinsen gehören nicht zur Verteilungsmasse. Sie sind eine Entschädigung für überlassenes Kapital.



    Der Ersteher "überlässt" kein Kapital, wofür er Entschädigung verlangen könnte, sondern er erfüllt durch die Hinterlegung seine Zahlungspflicht. Die Hinterlegungszinsen gehören zur Teilungsmasse.

  • Natürlich wurde das Kapital überlassen. Es gibt keine Hinterlegungszwang. Bei mir haben bisher alle freiwillig das Kapital dagelassen. Die Erläuterungen zum Zinsbegrif in dén BGB-Kommentaren zum Zinsbegriff (§ 246) müssten zu der Erkenntnis führen, dass Zinsen niemals Verteilungsmasse sein können.
    Das OLG Karlsruhe sieht das auch so: Auch im Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff ZPO werden die angefallenen Hinterlegungszinsen nicht der Hinterlegungsmasse zugeschlagen, sondern stehen den berechtigten Gläubigern im Verhältnis ihrer Ansprüche auf die Hinterlegungsmasse zu.

    [FONT=Arial (W1)]OLG-KARLSRUHE – Urteil vom 21.09.2006, Aktenzeichen: 12 U 63/06[/FONT]
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  • Natürlich wurde das Kapital überlassen. Es gibt keine Hinterlegungszwang. Bei mir haben bisher alle freiwillig das Kapital dagelassen. Die Erläuterungen zum Zinsbegrif in dén BGB-Kommentaren zum Zinsbegriff (§ 246) müssten zu der Erkenntnis führen, dass Zinsen niemals Verteilungsmasse sein können.
    Das OLG Karlsruhe sieht das auch so: Auch im Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff ZPO werden die angefallenen Hinterlegungszinsen nicht der Hinterlegungsmasse zugeschlagen, sondern stehen den berechtigten Gläubigern im Verhältnis ihrer Ansprüche auf die Hinterlegungsmasse zu.

    [FONT=Arial (W1)]OLG-KARLSRUHE – Urteil vom 21.09.2006, Aktenzeichen: 12 U 63/06[/FONT]



    Und was ist mit der Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung ? Die muß doch zwingend hinterlegt werden.


  • Und was ist mit der Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung ? Die muß doch zwingend hinterlegt werden.



    Ist so nicht ganz richtig. Sie muss nicht hinterlegt werden, wird aber üblicherweise (wahlweise auch nur so behandelt), damit der Ersteher insoweit von der Verzinsung gem. § 49 ZVG frei wird.

    Stöber ZVG schreibt in § 49 RZ 5.5., dass Hinterlegungszinsen zur Teilungsmasse gehören.

  • Natürlich wurde das Kapital überlassen. Es gibt keine Hinterlegungszwang. Bei mir haben bisher alle freiwillig das Kapital dagelassen. Die Erläuterungen zum Zinsbegrif in dén BGB-Kommentaren zum Zinsbegriff (§ 246) müssten zu der Erkenntnis führen, dass Zinsen niemals Verteilungsmasse sein können.
    Das OLG Karlsruhe sieht das auch so: Auch im Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff ZPO werden die angefallenen Hinterlegungszinsen nicht der Hinterlegungsmasse zugeschlagen, sondern stehen den berechtigten Gläubigern im Verhältnis ihrer Ansprüche auf die Hinterlegungsmasse zu.

    [FONT=Arial (W1)]OLG-KARLSRUHE – Urteil vom 21.09.2006, Aktenzeichen: 12 U 63/06[/FONT]


    Nur ganz selten werden im ZVG -anders als beim Verteilungsverfahren-
    die Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Ansprüche befriedigt.
    Die Hinterlegungszinsen werden deshalb zur Teilungsmasse gezogen und der zunächst ausgefallene erhält sie.

    Auf einen konstruktiven Beitrag, wie man es anders machen solle, bin ich neugierig.

  • Wesentliches Argument des OLG Karlsruhe ist: die Verzinsung des hinterlegten Geldes schafft einen Ausgleich dafür, dass der Gläubiger den Ausgang des Verteilungsverfahrens abwarten muss, bis der ihm zustehende Betrag an ihn ausgezahlt wird, und der Schuldner in der Zwischenzeit nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet ist.
    Dieses Argument passt nicht auf das ZVG-Verfahren. Zinsen erlöschender Rechte werden dort bis zum Verteilungstermin berechnet, sind also bei den Ansprüchen der Gläubiger bereits berücksichtigt. Zinsen bestehen bleibender Rechte trägt ab Zuschlag der Ersteher; auch insoweit hat der Gläubiger also keinen Nachteil. Da die Auszahlung regelmäßig unmittelbar nach dem Verteilungstermin erfolgt (den kurzen Zeitraum bis zur kassen- und bankmäßigen Abwicklung und seltene Fälle von Widerspruchsverfahren einmal außer Betracht lassend), hat der Gläubiger keinen Nachteil, der durch Zinszahlung aus hinterlegter Masse auszugleichen wäre.

  • @ bü40:
    Mit ´den Zinsen verhält es sich so:

    [FONT=Arial (W1)]Die Hinterlegungszinsen entstehen für die Überlassung des Kapitals an den Staat, denn hinterlegte Beträge gehen in das Eigentum des Landes über. Für die Zeit der Hinterlegung könnte das Land mit dem Geld arbeiten und seinerseits Geld verdienen. Die Zinsen für diese Überlassung sind in § 8 HintO gesetzlich demjenigen zugesichert, der das Kapital überlassen hat. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Demjenigen, dem dann das Kapital aus dem Eigentum des Landes zurückzuerstatten ist und dem die Zinsen aus dieser Überlassung zustehen, die Zinsen wegzunehmen... würde so etwas eine Bank machen ginge man zum Staatsanwalt.[/FONT]

  • An den Ersteher wird ja bei der Versteigerung nichts zurückerstattet, trotzdem dürften aber die Zinsen dem Ersteher zustehen und ist rusu und KlausR zuzustimmen.

    @rusu: Eigentlich hab ich hier nur wieder aufgewärmt, weil ich speziell Stellung zu den §§ 30, 31 und 34 des neuen Gesetzes Stellung nehmen soll (da geht s um die von Dir angesprochenen Wertpapiere). Hatte allerdings noch nie Wertpapiere zu hinterlegen und :hoffebete kommt das auch nie. Hast Du das nicht bekommen zur erneuten Stellungnahme ?
    Vielleicht war ihnen Deine vorhergehende zu umfangreich :)


  • [FONT=Arial (W1)]Demjenigen, dem dann das Kapital aus dem Eigentum des Landes zurückzuerstatten ist und dem die Zinsen aus dieser Überlassung zustehen, die Zinsen wegzunehmen... würde so etwas eine Bank machen ginge man zum Staatsanwalt.[/FONT]


    aber wenn die Bank ihrerseits noch Forderungen hätte, würd sie auch ratzfatz aufrechnen!
    Ich teil dem Vollstreckungsgericht die Hinterlegungszinsen , die bis zum mitgeteilten Verteilungstermin angefallen sind mit und der Kollege teilt sie den Gläubigern zu;
    was soll ich denn eine neue Flut von Pfübsen auf Pfändung der Hinterlegungszinsen gegen die Landeskasse durch die Gläubiger provozieren; der Schuldner ist doch froh, wenn die meist spärlichen pfändbaren Beträge aufgepeppt werden können und sich der Schuldenberg mindert.
    Beschwert hat sich noch niemand.

  • In der Argumentaion fehlen mir etwas die Vorschriften, die das zulassen, ich kann nur eine Begründung aus Bequemlichkeit erkennen. Die Hinterlegungsstelle verwaltete fremdes Vermögen, das sollte man nicht vergessen.

  • sicher, aber es ist Vermögen, was aufgrund rechtsstaatlich ergangener Vollstreckungsmaßnahmen beschlagnahmt ist;
    und sicher hast Du Recht- ich habe keine Vorschriften, sondern denke ich sei schuldnerfreundlich, wenn ich für den Schuldner die Zinsen ausrechne und mitteile, angesichts der Tatsache, dass in diesem Forum nach meiner Einschätzung Hinterlegungszinsen überhaupt nicht wahrgenommen werden.
    Ich könnte jetzt behaupten, dass sich das Pfandrecht der Gläubiger im Wege der Sukzession an den Zinsen fortsetzt; und hoffe,dass dem so ist :) und gelobe am Wochenende zu blättern....

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