Danke für die Lösungsvorschläge, von der praktischen Seite und meiner Egoseite -auch wenn rechtl. nicht ganz sauber- gefällt mir die Handhabung von HorstK am besten:
Bei mir gibt es die Gebühr für die Zurückweisung nicht zurück, wenn die Eintragungshindernisse erst im Rahmen einer "Beschwerde" durch neue Unterlagen beseitigt werden. Ich hebe dann auch den Zurückweisungsbeschluss nicht auf. Die "Beschwerde" wird als neuer Antrag behandelt und erledigt.
Den neuen Antrag des Notars auf Eigentumsumschreibung werde ich gem. § 18 GBO beanstanden mit Androhung der Zurückweisung und die Worte über Beschwerde und Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses werde ich geflissentlich leider übersehen haben