Erbschein und eidesstattliche Vers. § 2356 II S. 1 BGB

  • Das Thema ist ja auch nicht, dass das Ermessen weggeleugnet oder dickköpfig stur auf der e.V. beharrt würde. Es wurde aber (zumindest bei mir) ganz einfach immer dort von den Bevollmächtigten verlangt dass man die e.V erläßt, wo es eben nach meinem Ermessen nicht zu erlassen war. Der Vertreter einer karitativen Einrichtung hatte zb. gar kein Problem damit, aber weit entfernt wohnende Kinder oder der getrennt lebende Ehegatte komischerweise schon. Da wurde dann verlangt man solle die e.V. erlassen.

  • Nach meinem Ermessen, welches ich in jeder Akte mehr oder weniger ausübe, verzichte ich nur in begründeten Ausnahmefällen auf die e.V.
    Bislang hatte ich einen solchen Ausnahmefall in der Praxis noch nicht.
    Es wird zwar regelmäßig - überwiegend von RA's - beantragt, aber ich bedaure. Ich sah bislang keine Unverhältnismäßigkeit in den Verfahren.
    Dahingehend übe ich sehr wohl mein Ermessen aus...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Du scheinst deutlich länger gebraucht zu haben für Deine Suche als gedacht. Die Zeit ist ja längst um. Muahaha. Komich. Im Ernst: Welche Suchbegriffe haste denn benutzt?
    Und in welchem Verhältnissen stehen Deine Erkenntnisse zu Beiträgen, in denen auf einzelfallbezogenen Ermessenentscheidungen beharrt wird?
    Die Frage e. V. ja/nein ist ja nun nicht gerade das Filetstück der Ermessensentscheidung im weiten Feld der Rechtspflegertätigkeit.

  • Nun, letztlich dürfte das Ansinnen der Rechtsanwälte, das Gerichte möge regelmässiger auf die e.V. verzichten, vorwiegend dem Eigeninteresse des Anwalts dienen.
    Welcher Bürger würde einen Anwalt mit der Beantragung eines Erbscheins beauftragen, wenn er darüber hinaus noch die gebühren für die beurkundeg der e.V. beim Notar oder dem Nachlassgericht bezahlen muss?? :gruebel:

  • Nun, letztlich dürfte das Ansinnen der Rechtsanwälte, das Gerichte möge regelmässiger auf die e.V. verzichten, vorwiegend dem Eigeninteresse des Anwalts dienen.
    Welcher Bürger würde einen Anwalt mit der Beantragung eines Erbscheins beauftragen, wenn er darüber hinaus noch die gebühren für die beurkundeg der e.V. beim Notar oder dem Nachlassgericht bezahlen muss?? :gruebel:



    :daumenrau


    Ich hatte letztens eine Erbin bei mir, wo ich dem RA geschrieben habe, dass ich auf die e.V. nicht verzichte ( zumal die Verwandschaftsverhältnisse alles andere als eindeutig waren....). Sie kam dann in die Sprechstunde und zeigte mir ein Schreiben des besagten RA, in welchem er seiner Mandantin mitteilte, dass die Rechtspflegerin auf die e.V. bestünde, obwohl dies nicht üblich sein. Man sich aber wohl in diesem Einzelfalle dieser Willkür beugen müsse, um den ES zu erhalten!
    Zumal hierfür weitere unnütze Gebühren für die Mandantin anfallen, die wohl die Landeskasse dringend benötigt....
    :eek::eek::eek:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das würde ich als unsachliche Frechheit oder Dummheit abtun...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Könnte man da nicht mal über seinen Schatten springen, den Antrag ohne e.V. aufnehmen, um ihn dann zurückzuweisen? Das wäre bestimmt an Schändlichkeit nicht weit entfernt von derartigen Persilscheinen den sich dieser Anwalt da selbst ausgestellt hat.

  • Das Problem ist, dass sich manch wenige RA's vor den Mandanten aufspielen wollen und nicht zugeben, dass sie evtl. im Unrecht sein könnten bzw. ihre Rechtsauffassung nicht mit der Praxis übereinstimmt.

    Dann ist natürlich der Rpfl. Schuld.

    Der Hammer war ein Schreiben von einem RA an seinem Mandanten ( allerdings bei BerH, nach einen rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahren für Unterhalt....)

    "Gehen Sie zum Gericht und beantragen einen Beratungshilfeschein ( wohlgemerkt: rk abgeschlossenes Gerichtsverfahren ) und lassen Sie sich dort nicht von den oftmals arbeitsunwilligen Beamten abwimmeln!"

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hallo zusammen,

    ich habe da mal eine Frage. Das AG Lippstadt vertritt den Standpunkt, dass im Rahmen eines Erbscheinantrages der Verzicht auf Abgabe der e.V. nur im Einzelfall und nur dann möglich ist, wenn die Abgabe für den Antragsteller mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Ich halte das für nicht richtig und bin der Meinung, dass es ausreichend ist, wenn dem Antrag ein einfacher Sachverhalt zu Grunde liegt. Würde gerne Eure Meinung hören und erfahren, wie dies bei anderen Gerichten gehandhabt wird. Ich meine " 2356 II BGB eröffnet problemlos die Möglichkeit des Verzichts ???:motz::motz:

    Hallo,

    als ich - vor knapp 30 Jahren - als junger Anwalt den Auftrag bekam, einen Erbscheinsantrag für einen Mandanten zu stellen, habe ich nach einem kurzem Blick in das Gesetz das Mandat angenommen und mich gefreut, weil der Nachlaßwert sehr ordentlich war.

    Abgrechnet habe ich nach BRAGO mit einer 5/10 Gebühr. Das war schön.

    Weniger schön war es, als das Nachlaßgericht mir mitteilte, dass das alles zwar richtig sei, was ich gemacht hatte, aber zusätzlich noch die Abgabe einer eV erforderlich sei.

    Na gut, das habe ich dann auch noch gemacht... :)

    Und das war dann die große Lachnummer.

    Dann habe ich mit tiefer in die Problematik eingearbeitet und anschließend jeden Mandanten, der wegen eines Erbscheins zu mir - als Anwalt - kam, gleich zu einem Notarkollegen geschickt.

    Ist ja auch erheblich preisgünstiger. Für den Rechtssuchenden. Und für den Rat, sich gleich an einen Notar zu wenden, habe ich als Honorar lediglich ein "Dankeschön" gefordert.

    Seit zwanzig Jahren selbst Notar, stelle ich immer wieder fest, dass sich Leute, die einen einfachen Kaufvertrag abschließen wollen, mit dem Entwurf zu dem Anwalt ihres Vertrauens begeben und den Entwurf prüfen lassen. So weit, so gut. Jeder kann mit seinem Geld machen, was er will. Auch zum Fenster rausschmeißen.

    Und damit der Anwalt sein Honorar rechtfertigen kann, muß er natürlich Verbesserungsvorschläge unterbreiten.

    Zum Beispiel:

    Es sei völlig unüblich, dass sich der Käufer im Rahmen des Kaufvertrages der Zwangsvollstreckung unterwirft. Der Notar, der eine solche Klausel vorschlägt, sei bestimmt parteiisch.

    Oder:

    Auf keinen Fall soll der Verkäufer gesamtschuldnerisch für die Kosten haften.
    So etwas gehe ja wohl überhaupt nicht.

    Oder:
    Was??? Sie sollen zahlen, bevor Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind? Fragen Sie den Notar mal, wo er sein Handwerk gelernt hat. Zahlung erfolgt immer Zug um Zug bzw. nach Eigentumsumschreibung.


    Die Liste ließe sich noch deutlich erweitern.


    Und dann kostet die Überprüfung des Kaufvertrages ungefähr so viel wie die gesamte Beurkundung nebst Vollzug.

    Gruß HansD

  • Es kommt darauf an. Wenn der Rechtssuchende gleich zum Notar geht, bekommt er immer gleiche eine eidesstattliche Versicherung verkauft. Wenn das Gericht dann anderer Ansicht ist und der Rechtssuchende nachgeben will, benötigt er nicht selten noch eine eidesstattliche Versicherung. Ich halte es für besser, den Erbscheinsantrag formlos zu stellen und die eidesstattliche Versicherung ganz zum Schluss abgeben zu lassen, wenn klar ist, dass es das dann auch war.

    Negativbeispiel:
    Bürgerin geht zum Notar, Erbscheinsantrag und eV für Alleinerbschaft nach Testament. Dann etwas Hickhack beim Gericht. Neuer Erbscheinsantrag: Gesetzliche Erbfolge (Miterbin). Erbschein wurde auch so erteilt, aber wohl fehlerhaft. Dann kommt es nicht zur Erbauseinandersetzung. Anwaltsbesuch. Einziehungsantrag +
    neuer Erbscheinsantrag: Doch Alleinerbin.

    Es handelt sich nicht um meinen Fall, aber wenn es mein Fall wäre, dann wäre das anders gelaufen.

  • @ Hans D.

    weshalb Mitleid mit dem Antragsteller der einen Rechtsanwalt aufsucht ohne sich vorher bei der für die Erteilung des Erbscheins zuständigen Behörde nach den Voraussetzungen (kostenfrei) zu erkundigen ?

    (Ich bin doch selbbst Schuld wenn ich mir meine Sachen in der Apotheke kaufe obgleich ich sie im Supermarkt günstiger bekäme.)




  • Das dürfte jedoch nicht der Regelfall sein.

    Ich denke, dass mir die Kollegen zustimmen, wenn ich sage, dass diese Vorgehensweise in fast allen Fällen Zeitverschwendung ist. Das Gericht bekommt den formlosen Antrag. Es wird eine Akte angelegt, dem Rpfl. oder Richter vorgelegt und dieser macht eine Zwvfg., dass die e.V. fehlt. Diesen "Zwischengang" kann man sich sparen, weil hierbei ein Haufen Zeit drauf geht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Es wird eine Akte angelegt, dem Rpfl. oder Richter vorgelegt und dieser macht eine Zwvfg., dass die e.V. fehlt. Diesen "Zwischengang" kann man sich sparen, weil hierbei ein Haufen Zeit drauf geht.

    Nein, es wird gleich beantragt, den Termin zur Abgabe der e.V. mitzuteilen. Der Notar ist damit natürlich raus und dem Staat entgehen 19% Umsatzsteuer.



  • 19% auf eine volle Gebühr würde ich jetzt nicht als "keinen Cent" mehr ansehen ... :strecker

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Eine solche Diskussion kann nur in einem Bundesland ohne amtliche Erbenermittlung geführt werden. Sozusagen ein Streit über die bessere von zwei schlechten Lösungen.




    Wieso zwei schlechten Lösungen?
    Ich beneide niemanden darum, eine amtliche Erbenermittlung durchführen zu müssen. Ich bin sehr froh, dass ich das nicht machen muss.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Mit den "zwei schlechten" Lösungen meinte ich die einerseits befürwortete Einleitung des Verfahrens durch formlose Antragstellung und die andererseits bevorzugte Abgabe der eV beim Notar. In Bundesländern mit amtlicher Erbenermittlung werden nach meiner Schätzung nicht mehr als 5 % der notwendigen eV's beim Notar abgegeben, alles andere erfolgt beim Nachlassgericht, das durch die Vorladung der Beteiligten von sich aus auf die Stellung der erforderlichen Anträge hinwirkt.

  • Ja, da geb ich dir Recht. Wenn die Leute hier aufschlagen, um zum Bsp. die Testamentseröffnung zu beantragen oder sich nur erkundigen, dann geben wir es denen auch mit auf den Weg. Auch wenn die Leute anrufen und fragen, was sie denn nun machen sollen/müssen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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