Rangrücktritt eines Teilbetrags

  • Eine Kollegin hat folgenden Fall:

    Grundschuld ohne Brief zu 10.740.000,- € eingetragen am aktuellen Blatt. Diese Grundschuld ist auch an anderen Blättern eingetragen.
    In diesem Recht ist ein letztrangiger Teilbetrag in Höhe von 2.150.000,- vollstreckbar gem. § 800 ZPO, der übrige Betrag demnach nicht.

    Nun soll der nicht vollstreckbare Teil ( 8.590.000,- € ) im Rang hinter den vollstreckbaren Teil zurücktreten.

    Ist dies unter Berücksichtigung, dass diese Grundschuld auch an weiteren unbetroffenen Blättern lastet, möglich? :oops:


  • Nein. Es handelt sich um eine Gesamtgrundschuld. Entweder in allen Blättern oder die Grundschuld muss durch den Gl. zu den einzelnen Mithaftblättern geteilt werden.

  • Hallo, danke für die schnelle Antwort.

    Gibt es hierfür eine Fundstelle, oder wie kommst du zu dieser Ansicht.

    Die Kollegin hatte die gleiche Meinung, aber im Kommentar Mikel 7. Auflage RdNr. 106/107 zu § 45 lässt es zu.

  • Es handelt sich bereits um zwei Grundpfandrechte, ein erstrangiges zu 8.590.000 € und um ein zweitrangiges (vollstreckbares) zu 2.150.000 €. Es handelt sich nach meiner Ansicht somit um eine ganz normale Rangänderung, die keine Probleme aufwirft.

    Wenn die vorliegende Eintragung bereits ursprünglich in der genannten Weise erfolgt ist, war dies unzulässig. Es kann kein einheitliches Recht mit verschiedenen Rängen für Teilbeträge begründet werden. Aber auch wenn die Eintragung ursprünglich so erfolgt sein sollte, handelt es sich materiellrechtlich um zwei Gesamtrechte. Diese können an den verschiedenen Grundstücken unterschiedlichen Rang haben.

  • Richtig. Siehe dazu auf Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rz. 2044.

    Die Frage zielt im Ergebnis jedoch wohl dahin, ob die Ränge in verschiedenen Blättern verschieden sein können.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ergänzung:

    Die Eigentümerzustimmung zur Rangänderung ist nur entbehrlich, wenn es sich um eine nachträgliche Teilung des Grundpfandrechts gehandelt hat (Palandt/Bassenge§ 1151 Rn.2). War das Recht dagegen ursprünglich geteilt (und wurde es unzulässigerweise unter einer Nummer eingetragen), ist die Eigentümerzustimmung nicht entbehrlich.

  • Guten Morgen und frohes neues Jahr!

    Eingetragen ist eine Grundschuld III/1 über 134.000 für die A-Bankund eine weitere Grundschuld III/2 über 72.000 € für die B-Bank.

    Nun wird mir eine Erklärung der Gläubigerin III/1 vorgelegt:
    Im Grundbuch … ist zuGunsten der A-Bank folgendes Recht eingetragen: III/1 Grundschuld, Teilbetrag10.500 € (letztrangig) aus Grundschuld über insgesamt 134.000 €.
    Der Rechtsinhaberräumt hiermit einer zu Gunsten der B-Bank eingetragenen Grundschuld in Höhe von72.000 € (…) den Vorrang ein und bewilligt und beantragt die Rechtsänderung imGrundbuch.
    Der eingetragene Eigentümerstimmt hiermit der Rangänderung zu und bewilligt und beantragt deren Eintragungin das Grundbuch.“
    Es folgen die Unterschriftsbeglaubigungen.

    Notar beantragt „die Rangänderung in das Grundbucheinzutragen“.

    Kann ich diese Erklärungen dahin gehend ausdeuten, dassRangänderung dahin gehend gewollt ist, dass ein letztrangiger Teilbetrag von10.500 € aus III/1 Rang nach III/2 haben soll und entsprechende Teilung desRechts III/1 gewollt ist (also im Sinne von RN 2581a im Schöner/Stöber) odergeht das zu weit?

    Und könnte die Eintragung in der Veränderungsspalte dann wiefolgt aussehen:

    1 - 134.000 € Nebenstehendes Recht ist geteilt in:
    1.1 -123.500 € erstrangigesGrundpfandrecht
    1.2 - 10.500 € letztrangiges Grundpfandrecht
    Eingetragen am…..

    1.2  - 10.500 € Abt.III Nr. 2 hat Rang vor Abt. III Nr. 1.2.
    2 - 72.000 € Eingetragen am ……


    Vielen Dank für Eure Unterstützung!

  • Wenn der Gläubiger A nicht eindeutig festlegt, dass der Teilbetrag vom 10500 zurücktritt, dann würde ich eine Klarstellung von diesem verlangen. Sich nur auf die Erklärung des Eigentümers beziehen, ist mir auch zu wenig.


    ip

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