Alte Steuererstattung und Versagungsantrag

  • Das Finanzamt hätte nicht an den Verwalter überweisen dürfen. Da Verfahren aufgehoben, keine NTV angeordnet und Steuererstattung nicht unter Abtretung fällt, wäre das nicht schuldbefreiend gewesen. Das Finanzamt hätte nur entweder aufrechnen oder an den Schuldner auszahlen dürfen.



    soisses

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ups, hier läuft jetzt einiges schief

    1. es gibt einen Steuererstattungsaanspruch, der nach Rpsr. des BHG " an sich" der Masse zustünde; der Anspruch wird nicht zur Masse realisert und auch nicht in die NV genommen
    2. das FA leistet

    a) an den Schuldner -> richtig !
    b) an den Treuhänder -> falsch !, aber NV klappt noch (hierzu noch sogleich)
    c) und das ist der Fall des BGH: einen Teil an den Schuldner -> richtig einen anderen Teil an die Gerichtskasse -> falsch

    so jetzt kommen die Erläuterungen zu Fall c)

    Insolvenzgericht stellt fest, dass (auch) der Betrag, der an die GK überwiesen wurde, dem Schuldner zusteht; hiergegen erfolgreich Rechtsbehelf mit Zurückverweisung an Insolvenzgericht mit der Maßgabe, dass hinsichtlich des streitbefangenen Betrages die NV anzuordnen ist

    Streitbefangen war nicht ! der an den Schuldner ausgefolgte Betrag sondern nur ! der an die GK überwiesene !

    Jetzt die Struktur des Falles c)

    - soweit FA an Schuldner geleistet hat -> Untergang des Steuererstattungsanspruchs durch Leistung (für Gläubiger der schönste Untergang eines Anspruchs :D)


    - soweit an GK geleistet wurde, kein Untergang des Steuererstattungsanspruchs, weil GK nicht Forderungsinhaber ist

    Soweit der Steuererstattungsanspruch untergegangen ist, ist er einer Nachtragsverteilung nicht zugänglich !

    Soweit er dies nicht ist (und das betrifft genau den beim BGH noch streitgegenständlichen Teil des Steuererstattungsanspruchs) ist der der NV zugänglich.

    @ Maus: vielleicht wird es jetzt etwas klarer, was ich meinte. (oki ich hab eine der ersten Entscheidungen zu der Problematik seinerzeit veröffentlicht und mich da ziemlich mit auseinandersetzen müssen). Der Schuldner hat eben nicht "mitzuspielen".... da der Erstattungsanspruch, wenn er ihn erhält und keine NV vor Leistung angeordnet wurde, untergegangen ist !
    Hier sollte auch mal auf die Sentenz in der BGH-Entscheidung geachtet werden die "von Amts wegen" hervorhebt...


    kurz noch zu b) hier wäre nicht schuldbefreiend geleistet, damit ist der Anspruch ja nicht durch Leistung untergegangen und damit noch der NV zugänglich.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (22. Januar 2010 um 22:54) aus folgendem Grund: ergänzung

  • Hhm, ich hab mir die Entscheidung jetzt noch mal durchgelesen und ich "fürchte" du hast recht.
    Dann werd ich am Montag doch mal sehen, dass ich die NTV anordne. Wo auch immer das Geld sein mag... Im Zweifel ist die Anordnung für die Katz´, aber das macht ja dann auch nichts :cool:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hab noch mal ein neues Problem in Sachen Steuererstattung und wollte mal Meinungen hören.
    Insolvenzverfahren im April 2002 eröffnet. Mit Beschluss vom 08.05.2008 RSB erteilt. Am 19.02.2009 Verfahren aufgehoben, am 17.06.2009 NTV wegen Steuererstattung 2007/2008 angeordnet.
    Steuererstattung 2008 ist unstreitig und wird an IV gezahlt. Aber: Bezüglich 2007 sagt das Finanzamt, es gibt nichts, weil der Anspruch mit Bescheid vom 09.03.2009 fällig wurde. Deshalb wurde mit Forderungen aus dem Jahr 2002 aufgerechnet.
    Grundsätzlich spricht ja erst mal nichts gegen Aufrechnung, aber da das Verfahren 2002 eröffnet wurde, RSB aber schon erteilt ist, stellt sich mir die Frage, ob das FA hier nicht aufschlüsseln müsste, auf welche Forderungen aus 2002 verrechnet wurde. Wenn vor Eröffnung, dann hätte doch keine Aufrechnung mehr erfolgen dürfen oder? Und nach Eröffnung müssten es doch u.U. Masseverbindlichkeiten gewesen sein (war eine Einzelfirma). Bin etwas irritiert :confused:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Habe den Aufsatz jetzt nicht gelesen, aber nach Ende des Verfahrens und vor Erteilung der Restschuldbefreiung darf das FA aufrechnen wie es lustig ist, da kein Beschränkungen durch die InsO mehr bestehen. Erst ab dem Zeitpunkt der Anordnung der NTV besteht wieder ein Massezugehörigkeit mit allen InsO-Beschränkungen für die Aufrechnung.

    Kurz: Finanzamt hat recht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • stellt sich mir die Frage, ob das FA hier nicht aufschlüsseln müsste, auf welche Forderungen aus 2002 verrechnet wurde. Wenn vor Eröffnung, dann hätte doch keine Aufrechnung mehr erfolgen dürfen oder?



    Ich verstehe jetzt Deine Frage nicht, die Aufrechnung kann auch in derartigen Konstellationen gemäß §§ 94 ff. InsO zulässig sein. Oder meinst Du jetzt etwas Anderes.

    Und nach Eröffnung müssten es doch u.U. Masseverbindlichkeiten gewesen sein (war eine Einzelfirma).



    Meinst Du, im Umkehrschluss hätte die Erstattung in die Masse gehört (mal ganz untechnisch gesprochen).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • wenn die NTV für Erstattungszeiträume 2007 und 2008 angeordnet wurde bevor der Aufrechnungsbescheid zugegangen ist, dürfte die Fälligkeit zum 9.03.2009 keine Rolle spielen, da auch noch nach Erteilung der RSB die NTV möglich ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mir geht es eigentlich um die bereits erfolgte Erteilung der RSB. Will sagen, mit Insolvenzforderungen hätte doch nicht mehr aufgerechnet werden dürfen oder?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Maßgeblich für die Aufrechnung ist doch der Zeitpunkt, zu dem sich die aufrechenbaren Forderungen erstmals gegenüber gestanden haben. Oder hab ich da wieder etwas falsch verstanden?:gruebel:

  • Mir geht es eigentlich um die bereits erfolgte Erteilung der RSB. Will sagen, mit Insolvenzforderungen hätte doch nicht mehr aufgerechnet werden dürfen oder?



    Nach der Entscheidung von LFdC schon.


    In der Entscheidung war die RSB lediglich angekündigt, in meinem Fall aber doch schon erteilt! Mit was will denn das Finanzamt aufrechnen, wenn eigentlich keine Forderungen mehr bestehen? Ich glaube, es ist hier irgendwie untergegangen, dass die RSB bereits 2008 erteilt wurde (ist im Prinzip der Fall, den der BGH neulich entschieden hat - RSB erteilt, weil 6 Jahre abgelaufen, aber Verfahren erst später aufgehoben).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn die gegenseitigen Forderungen durch die Aufrechnung zu dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem sie sich erstmals gegenüber gestanden haben, dann ist das Ende des Steuerjahres maßgeblich. Deswegen sind die Steuererstattungsansprüche 2007 am 01.01.2008 durch Aufrechnung erloschen und die Erstattungsansprüche für 2008 sind erst am 01.01.2009 entstanden, also nach der RSB.

    Vielleicht kann das Exec noch mal was zu sagen.

  • Ist mir in der Tat durchgegangen, dass bereits die RSB erteilt wurde. Die Aufrechnung bedarf eines Erstattungsanspruch, der bereits erfüllbar ist (Festsetzung durch Bescheid, nicht Fälligkeit) - die Begründung des Anspruchs mit Ablauf des Veranlagungszeitraums reicht m. E. nicht. Außerdem bedarf es zumindest einer konkludenten Aufrechnungserklärung.

    Demnach wäre hier eine Aufrechnung erst nach Erteilung der RSB möglich. Da nach der Erteilung der RSB die Insolvenzforderungen nur noch unvollkommen und damit nicht mehr "aufrechenbar" sind, könnte das FA nur mit ehemaligen Masseforderungen oder Neuschulden aufrechnen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Gibts da auch ne Begründung für?

    Ich bin überzeugt, dass eine Aufrechnung nach Erteilung der RSB für Insolvenzforderungen nicht mehr möglich ist - egal wann die Aufrechnungslage gegeben war. Die Insolvenzforderungen sind durch die erteilte RSB eben nicht mehr durchsetzbar.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Das Finanzamt kann nur aufrechnen, wenn die Aufrechnungslage bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat (Uhlenbruck-Vallender § 301 Rn. 18; FK-Ahrens § 301 Rn. 10; MK-Stephan § 301 Rn. 18).



    Gibts da auch ne Begründung für?

    Ich bin überzeugt, dass eine Aufrechnung nach Erteilung der RSB für Insolvenzforderungen nicht mehr möglich ist - egal wann die Aufrechnungslage gegeben war. Die Insolvenzforderungen sind durch die erteilte RSB eben nicht mehr durchsetzbar.


    Danke, ganz meine Meinung! Na mal sehen, mit welchen Forderungen das FA hier konkret aufrechnen will, möglicherweise sind es zumindest teilweise Masseschulden. Das muss man erst mal abwarten.

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  • Noch mal kurz zum Ausgangsfall: Der Schuldner hat das Geld aus der Steuererstattung nachweislich bereits 2007 (also nach Aufhebung des Verfahrens) erhalten, abzüglich der Beträge für den Steuerberater. Jetzt noch mal für Doofe - klar ist, der Schuldner hat das Geld zu Recht erhalten, da keine NTV angeordnet war. Es gibt keinen Anspruch des Treuhänders darauf, dass Geld vom Schuldner zu erlangen, richtig? Auch wenn es grundsätzlich laut BGH massezugehörig gewesen wäre. Ich frag deshalb noch mal nach, weil der Schuldnervertreter gefragt hat, ob der Schuldner den Anspruch in Raten abzahlen kann. Ich finde diese ganze Steuererstattungssache sehr merkwürdig. Eigentlich ist der Anspruch massezugehörig, aber dann wieder auch nicht, weil Verfahren schon aufgehoben ist und der Schuldner darf alles behalten. Das ist doch echt abgedreht :(

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