Der Schuldner hat vereinnahmt, weil er vereinnahmen durfte.
Der Verwalter hätte einziehen können, wenn der Betrag einer NTV unterlegen hätte. Hat er aber nicht.
Der Vermögenswert ist jetzt nicht mehr existent, deshalb gibt es auch keinen Grund, weshalb der Schuldner etwas ratenweise abstottern soll.
Alte Steuererstattung und Versagungsantrag
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Der Schuldner hat vereinnahmt, weil er vereinnahmen durfte.
Der Verwalter hätte einziehen können, wenn der Betrag einer NTV unterlegen hätte. Hat er aber nicht.
Der Vermögenswert ist jetzt nicht mehr existent, deshalb gibt es auch keinen Grund, weshalb der Schuldner etwas ratenweise abstottern soll.soisses
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Ich finde diese ganze Steuererstattungssache sehr merkwürdig. Eigentlich ist der Anspruch massezugehörig, aber dann wieder auch nicht, weil Verfahren schon aufgehoben ist und der Schuldner darf alles behalten. Das ist doch echt abgedreht
Die Sichtweise ist verdreht. Er würde zur Masse gehören, allerdings nur unter der Voraussetzung einer NTV. Keine NTV, keine Beschlagnahmewirkung, ergo der Schuldner bucht drei Wochen DomRep. -
Ich finde diese ganze Steuererstattungssache sehr merkwürdig. Eigentlich ist der Anspruch massezugehörig, aber dann wieder auch nicht, weil Verfahren schon aufgehoben ist und der Schuldner darf alles behalten. Das ist doch echt abgedreht
Die Sichtweise ist verdreht. Er würde zur Masse gehören, allerdings nur unter der Voraussetzung einer NTV. Keine NTV, keine Beschlagnahmewirkung, ergo der Schuldner bucht drei Wochen DomRep.Ist das die der Wohlverhaltsphase vorgelagerte Wohlfühlphase?
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Okay, vielen Dank.
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So, mein Ausgangsfall findet eine Fortsetzung. Es wurde ja nun festgestellt, dass die Steuererstattung an den Schuldner geflossen ist (abzüglich der direkt an den Steuerberater gezahlten Kosten). Die Steuererstattung wäre grundsätzlich massezugehörig gewesen, wurde aber erst nach Aufhebung des Verfahrens gezahlt. Jetzt beantragt der Treuhänder die Nachtragsverteilung anzuordnen, eben weil der Anspruch massezugehörig gewesen ist. Der Betrag sei daher nunmehr vom Schuldner zu zahlen. Und jetzt?
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Ich meine, dass der Steuererstattungsanspruch durch Zahlung an den Schuldner erloschen ist, somit fällt nichts mehr in die Masse und die Anordnung einer NTV wäre nicht zulässig.
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Sehe ich auch so wie Rainer. Deshalb mein Gedibbere mit dem Nachtragsvorbehalt;).
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Gedibbere
Ist das nun Pro oder Contra? -
Den "Vermögensgegenstand" gibt es nicht mehr. Allenfalls noch das Surrogat. Ob dies aber unter eie NTV fällt, möchte ich bezweifeln. Zwar ging es bei er Entscheidung um eine andere als IX ZB 229/06 mit einem Grundstück und über einen Erlös aus dem Verkauf wurde nichts gesagt, allerdings wurde der Erlös hieraus auch nicht der NTV unterworfen.
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Gedibbere
Ist das nun Pro oder Contra?
Wenn ich "dibber", dann ja wohl PRO ;)... -
Den "Vermögensgegenstand" gibt es ja eigentlich schon noch, nur hat ihn eben nicht mehr das Finanzamt, sondern der Schuldner (Entreicherung lassen wir jetzt mal außen vor). Wir sind uns im Kollegenkreis auch nicht einig. Es kann doch nicht sein, dass, nur weil das Finanzamt auszahlt (korrekterweise), der Anspruch untergeht. Masse bleibt doch Masse, egal, wer den "Gegenstand" hat. Das ist jetzt mal die Argumentation der Gegenseite. Ich bin echt hin- und hergerissen.
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Nein, Vermögensgegenstand ist hier nicht das Geld, sondern die "Forderung" ggü. dem Finanzamt. Das FA hat schuldbefreiend geleistet, so dass der Anspruch erloschen ist.
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Wir hatten in unserem schnuckeligen Gericht auch mal das Thema. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, wech ist wech. Der Schuldner hat doch gar keinen Vermögensgegenstand mehr. Und ungerechtfertigt hat das FA auch nicht ausgezahlt. Und der Schuldner durfte es auch annehmen, denn das Insoverfahren war beendet. Eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht hat er auch nicht gehabt. Ich meine, es gäbe zu dem Thema gar eine Entscheidung des BFH.
ich meine jedenfalls, dass Ihr schlechte Karten habt.
Deshalb an dieser Stelle nochmals mein glühendes Gebet für die Anordnung eines Nachtragsvorbehalt (hihihi)... -
Nein, Vermögensgegenstand ist hier nicht das Geld, sondern die "Forderung" ggü. dem Finanzamt. Das FA hat schuldbefreiend geleistet, so dass der Anspruch erloschen ist.
Das ist ja gerade der Knackpunkt, zu dem sich die die vielzitierte Entscheidung des BFH ausschweigt. Völlig unstreitig ist nach wie vor, dass das Finanzamt schuldbefreiend leistet. Aber erlischt dadurch tatsächlich die Eigenschaft der Massezugehörigkeit? Irgendwie widerstrebt mir das. Andererseits sehe ich auch keine Verpflichtung des Schuldners, diese Steuererstattung gegenüber dem Treuhänder anzugeben.
Ich könnte natürlich jetzt die Anordnung der NTV ablehnen, dagegen dürfte der TH doch ein Rechtsmittel haben oder? -
Da im Gesetz nichts ausdrücklich steht, die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG.
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Nicht der Nachtragsverteilung unterliegen Gegenstände, die erst nach Verfahrensaufhebung ermittelt und über die der Schuldner zu dem Zeitpunkt bereits verfügt hat, HambK, §203, RdNr 10
Gegenleistungen im Vermögen des Schuldners unterliegen dann nicht Abs. 1 Nr. 3, weil eine dingliche Surrogation nur in den gesetzlich vorgesehen Ausnahmefällen stattfindet. Braun, § 203, RdNr. 14
Das Thema "Versagung" ist aber jetzt vom Tisch, oder ? -
Artikel 4 des kölschen jrundjesetzes: [FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]Jammere den Dingen nicht nach. - Wat fott es es fott[/FONT]
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Das Thema "Versagung" ist aber jetzt vom Tisch, oder ?
Ja, scheint so.
Trotzdem muss ich mich jetzt mit dem blöden Antrag auf Nchtragsverteilung rumärgern.
Kann ich eigentlich unabhängig von dieser NTV die RSB erteilen -
Das Thema "Versagung" ist aber jetzt vom Tisch, oder ?
Ja, scheint so.
Trotzdem muss ich mich jetzt mit dem blöden Antrag auf Nchtragsverteilung rumärgern.
Kann ich eigentlich unabhängig von dieser NTV die RSB erteilen
Natürlich, es gibt doch eine Entscheidung, dass NTV auch noch nach Erteilung der RSB möglich ist. Muss ich aber erst suchen.
BGH IX ZB 172/07 -
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