Das Finanzamt hätte nicht an den Verwalter überweisen dürfen. Da Verfahren aufgehoben, keine NTV angeordnet und Steuererstattung nicht unter Abtretung fällt, wäre das nicht schuldbefreiend gewesen. Das Finanzamt hätte nur entweder aufrechnen oder an den Schuldner auszahlen dürfen.
soisses