Nicht, dass ich die Vorlage gut finde (ich kenne das aus der Praxis nämlich nicht), aber einer gewissen Logik entbehrt es m. E. nicht, die Vorlage auf Betreuungsakten zu beschränken.
Es entbehrt einer Logik, wenn
- es Wertgrenzen gibt. Möge sich der Prüfer gerne nach Zufallsprinzip Akten vorlegen lassen. Geld wird überall verwaltet - mal sehr wenig, mal sehr viel. Wenn die Vorlage aber berechenbar ist, macht es keinen Sinn. Die Begründung, der Betroffene könne sich nicht selbst gegen Unterschlagung wehren, ist vorgeschoben. Wenn der Dienstherr wirklich diese Sorge hat, ist es sinnentleert, Wertgrenzen zu setzen. Dann räumt der Rechtspfleger zusammen mit dem Betreuer eben 10 Verfahren mit "nur" 100.000 € Vermögen ab, anstatt sich an einem über der Wertgrenze 150.000 € zu vergreifen.
- der Prüfer nicht weiß, was er genau zu prüfen hat und wo Grenzen sind. Ein Vorschlag wie z.B. man solle prüfen, ob man dem Betreuer nicht aufgebe, für den Betroffenen einen Freizeitbetreuer zu beauftragen, entbehrt jeglicher Grundlage. Besser noch: "Prüfen Sie, ob das leerstehende Haus der Betroffenen bereits jetzt in Erfüllung des vermutlichen Testaments der Betroffenen einem gemeinnützigen / wohltätigen Zweck zugeführt werden kann." Gehts noch?