ARGE - Ablehnung des Antrags auf Finanzierung eines Fahrrads

  • [quote='Ernst P.','RE: ARGE - Ablehnung des Antrags auf Finanzierung eines Fahrrads Vorlage des ablehenden "Fahrrad"-ARGE-Bescheids gäbe es bei mir keine BerH. Beim RA muss der Ast. den Bescheid, eh vorlegen, denn ohne kann der RA nichts machen. Ich will den aber bzgl. der Bezeichnung der Angelegenheit, der evtl. Mutwilligkeit, usw. aber auch sehen.

    Auch wenn man die Erfolgsaussichten grds. in BerH-Sachen nicht zu prüfen hat, so hat die Vorlage eines Bescheids meist etwas Erhellendes u. a. wg. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG.

    Ferner nochmals: Bis auf wenige Ausnahmen gibt es keine einmaligen Beihilfen mehr. Und eine Beihilfe auf ein Fahrrad wäre mir neu, aber ich lerne gern dazu. ...QUOTE]


    Weil der SV nix hergibt, rat ich mal: freie Förderung ( § 16f SGB II) - danach könnte die ARGE ein Fahrrad finanzieren sollen/müssen/dürfen


    cam

  • Bei der Frage, ob es mutwillig ist, wenn ein Hilfesuchender sich 20 x im Jahr ein Beratungsschein holt wäre zunächst einmal zu überprüfen, ob diese im Endeffekt auch eingelöst werden. Wenn alle eingelöst worden sind, dann bedeutet es, dass das Begehren stets ins Leere gelaufen ist und dann wiederum könnte man eventuell von Mutwilligkeit reden.

    Aber vielleicht ist der Antragssteller ja auch des Öfteren erfolgreich gewesen und dann müsste das Jobcenter die Kosten jeweils die Widerspruchskosten getragen haben, so dass der Schein nicht eingelöst werden durfte.

    Die Praxis zeigt jedenfalls, dass man auch bei so manchen behördlichen Entscheidungen von Mutwilligkeit reden kann, denn sonst wären nicht so viele Widerspruchsverfahren erfolgreich.

    Und wenn dann ein arbeitsloser Hilfeempfänger auf den Geschmack kommt und sich den Sinn seiner Arbeitslosigkeit damit versüst für die "bessere Welt" zu kämpfen, damit er und seine Leidensgenossen radelnd zu die Stadt fahren können ... nun, dann könnte man es vielleicht auch als eine Maßnahme zur Fortbildung des Rechts ansehen ...

    In diesem Jahr hat es auch erstmals zusätzliche 100 €uro für jedes Schulkind für Schulmaterialien gegeben, das wäre vielleicht nicht passiert, wenn es nicht so viele Beschwerden gegeben hätte.

    Pflegekinder, deren Satz ebenfalls am sozialrechtlichen Regelsatz orientiert ist, bekommen im Übrigen auch auf Antrag zusätzlich ein Fahrrad bewilligt, insofern ist es durchaus auch denkbar, dass auch die Sozialgerichte irgendwann Kindern zusätzlich zum Regelbedarf ein Fahrrad zusprechen. Verkehrserziehung und den Fahrradpass machen gehören schließlich auch zu den Unterrichtsinhalten in der Schule.

    Also ein in der Kindheit radelndes Kind hat mehr Bewegung und kann vielleicht unsere Rente sichern :) ... vielleicht ...

    Der Anwalt wird jedenfalls nicht reich, auch wenn er sich zur Berufung gemacht hat gegen das Jobcenter zu kämpfen und die Mandantschaft ist bestimmt auch so manchmal ganz schön fordernd und anstrengend (vielleicht ein kleiner Trost für den Rechtspfleger ...)

  • Bei der Frage, ob es mutwillig ist, wenn ein Hilfesuchender sich 20 x im Jahr ein Beratungsschein holt wäre zunächst einmal zu überprüfen, ob diese im Endeffekt auch eingelöst werden. Wenn alle eingelöst worden sind, dann bedeutet es, dass das Begehren stets ins Leere gelaufen ist und dann wiederum könnte man eventuell von Mutwilligkeit reden.



    Diese Logik ist nicht zu verstehen. Natürlich geht es bei den 20 Sachen immer wieder um andere Sachverhalte und Problemchen und nicht alle gegen eine Behörde ! (Unterlassungen, Beleidigungen, Vorwürfe, Umgangsrecht, rückständiger Unterhalt, Forderung der Unterhaltsvorschusskasse, auch mal 2-3 gegen eine Behörde usw.).
    Man kann aus einer Abrechnung all dieser Scheine doch nicht zum Schluss kommen, dass das Begehren jeweils ins Leere gelaufen ist ! Die Mutwilligkeit besteht doch darin, dass man wegen vieler kleiner Sachen als bezahlender Mandant gar nicht zu einem Anwalt gehen würde - nur lässt sich darüber in jedem Einzelfall mit den Anwälten trefflich streiten !

  • Wenn jemand 20 Scheine "abgeholt" hat, ist noch keiner auf die Idee gekommen zu prüfen, ob er inzwischen nicht so viel Erfahrung hat, dass er die Angelegenheit selbst regeln kann? Das ist doch sonst Euer Credo: Einmal BerH ja, alle weiteren Fälle selber machen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Wenn jemand 20 Scheine "abgeholt" hat, ist noch keiner auf die Idee gekommen zu prüfen, ob er inzwischen nicht so viel Erfahrung hat, dass er die Angelegenheit selbst regeln kann? Das ist doch sonst Euer Credo: Einmal BerH ja, alle weiteren Fälle selber machen.



    Wer will denn das Beurteilen, ob er selbst weiter tätig werden kann. Sicherlich gibt es Themenbereiche, in denen man dem Antragsteller zumuten kann, nach einer erstmaligen Beratung den Rest selbst zu klären. Selbst wenn du ihm unterstellen würdest, dass er jetzt seine Angelegenheiten selbst regeln kann, musst du noch einen Richter haben, der die selbe Auffassung vertritt. Ansonsten war deine Arbeit zwar nicht umsonst, aber vergebens. :cool:

    (Und hier nochmals ein aufrichtiges Dankeschön an meine Richter am hiesigen Gericht - Erinnerungen wird selten abgeholfen :D)

    Einmal editiert, zuletzt von Bumani (27. Januar 2010 um 16:26)

  • Bei der Frage, ob es mutwillig ist, wenn ein Hilfesuchender sich 20 x im Jahr ein Beratungsschein holt wäre zunächst einmal zu überprüfen, ob diese im Endeffekt auch eingelöst werden. Wenn alle eingelöst worden sind, dann bedeutet es, dass das Begehren stets ins Leere gelaufen ist und dann wiederum könnte man eventuell von Mutwilligkeit reden.



    Diese Logik ist nicht zu verstehen. Natürlich geht es bei den 20 Sachen immer wieder um andere Sachverhalte und Problemchen und nicht alle gegen eine Behörde ! (Unterlassungen, Beleidigungen, Vorwürfe, Umgangsrecht, rückständiger Unterhalt, Forderung der Unterhaltsvorschusskasse, auch mal 2-3 gegen eine Behörde usw.).
    Man kann aus einer Abrechnung all dieser Scheine doch nicht zum Schluss kommen, dass das Begehren jeweils ins Leere gelaufen ist ! Die Mutwilligkeit besteht doch darin, dass man wegen vieler kleiner Sachen als bezahlender Mandant gar nicht zu einem Anwalt gehen würde - nur lässt sich darüber in jedem Einzelfall mit den Anwälten trefflich streiten !




    Sorry ich bin von ALG-II-Rechtsstreitigkeiten ausgegangen und in Behördensachen müssen die Behörden die Anwaltskosten immer übernehmen, wenn er zur Durchsetzung der Rechte notwendig war (da gibt es entsprechende Verwaltungsvorschriften)

    Ich dachte Beratungshilfe wird in Unterhaltsangelegenheiten in der Regel nicht erteilt, sondern auf die Beistandschaft des Jugendamtes verwiesen?

    Die Beispiele oben klingen nach einer sehr sehr nervigen Mandantin, der Anwalt wird seine Freude an ihr haben ...

  • @Aikido

    Der RA wird nicht zwingend "seine" Freude an ihr haben. Vielleicht gibt sie nur noch kurz schriftlich etwas zur Kanzlei oder ein Anruf genügt und der RA hat schon seine Autotextbausteine für einen Widerspruch. Dann ist es ein Massenverfahren und irgend etwas zwischen 99,.. und 180,.. oder mehr (je nach Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) Euro wert. Ich habe hier gerade eine Berliner Kanzlei (Entfernung 220km), die schicken nur noch Standardwidersprüche an die hiesige ARGE und reichen einen Antrag nach dem anderen zur Vergütung ein. Und ich kann mir vorstellen, dass es genug Gerichte gibt, an denen sie damit durchkommen. So schnell möchte ich auch mal Geld verdienen können. :mad:

  • Ich kann jeden Anwalt verstehen, der so verfährt.

    Laut dem Anwaltsverein ist der Durchschnittsverdienst eines RA's bei 1800 € (weiß nicht mehr ob es brutto oder netto war - ich geh mal vom schlechteren aus auch ist es schon 3-4 Jahre her, das Durchschnittseinkommen dürfte noch mehr gesunken sein). Das hat mich schwer geschockt.

    Abgesehen davon sagte schon meine Mutter: "Wenn ich nicht 250 € die Stunde verdiene, kann ich die Kanzlei dicht machen."

    Die Mischkalkulation haut hinten und vorne nicht hin.


    Kein RA hat wirklich Bock auf so Gedöns wie: Nachbarschaftsstreit, Unterlassungsansprüche wegen Verleumung oder Beleidigung, Telekommunikationsprobleme mit den Firmen, Betriebskostenabrechnungsprüfung, Umgangsregelung weil die Eltern mal wieder psychisch nicht in der Lage sind für das Kindeswohl zu sorgen, Erbrechtstreitigkeiten usw. - und das im Rahmen von BerH.

    Da verdient man nix, verliert aber kostbare Zeit ohne Ende. Jeder Anwalt würde lieber die Verfahren normal nach RVG oder Honorarbasis abrechnen dürfen. Ebenso gilt dies für PKH-Verfahren. Kann mir gut vorstellen, dass die Anwälte in die Kante beißen bei Streitwerten über 3000 €, weil Sie dann sehen wie man runtergekürzt wird, während der gegnerische Kollege das Glück hat einen Mandanten zu haben, der voll blechen muss.


    Nichtsdestotrotz: Bei allem Verständnis für die finanzielle Notlage - nicht berechtigte Ansprüche bzw. Beratungshilfeanträge sind entsprechend zu verbescheiden :cool:

  • Wertabhängige Gebühren sind ohnehin Mist, weil sie nur reiche Mandanten und deren reich werdende Anwälte begünstigen, während die anderen in die Röhre gucken.

  • SanchoB als man die Gebührenordnung schuf, hatte man den jedes Mandat bearbeitenden Feld-Wald-Wiesen-Anwalt im Blick, der jedes Mandat der Welt. aller Arten und Streitwerte angetragen bekommt. Die Idee war, finanziell schwache Mandanten (kleine Streitwerte) dadurch zu stützen, dass die finanziell starken Mandanten (große Streitwerte) etwas mehr Gebühren bezahlen. Die Beschäftigung mit kleinen Streitwerten sollte sich für den Anwalt dadurch rechnen, dass andere Mandanten etwas mehr zur Kasse gebeten wurden. Leider polarisiert sich der Rechtsberatungsmarkt immer mehr und das Konzept geht schon lange nicht mehr auf.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Beschäftigung mit kleinen Streitwerten sollte sich für den Anwalt dadurch rechnen, dass andere Mandanten etwas mehr zur Kasse gebeten wurden.


    Dass die Mehrheit der Anwälte dieses neoliberale Ideal im sozialistischen Gebührengewand seit hundert Jahren rechtspolitisch nicht hinterfragt, finde ich ja immer wieder erstaunlich.

  • Dass die Mehrheit der Anwälte dieses neoliberale Ideal im sozialistischen Gebührengewand seit hundert Jahren rechtspolitisch nicht hinterfragt, finde ich ja immer wieder erstaunlich.



    Was sollte es denn sozialverträglich stattdessen geben? Marktfähige Stundenhonorare würden gleich Recht zu einem Aufklaffen der Schere führen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Festgebühren?
    Ein Mietprozess wegen eines Schlosses müßte ja nicht teurer sein als der wegen einer 20 qm-Butze im Plattenbau.

  • Ohne Vorlage des ablehenden "Fahrrad"-ARGE-Bescheids gäbe es bei mir keine BerH. Beim RA muss der Ast. den Bescheid, eh vorlegen, denn ohne kann der RA nichts machen. Ich will den aber bzgl. der Bezeichnung der Angelegenheit, der evtl. Mutwilligkeit, usw. aber auch sehen.

    Auch wenn man die Erfolgsaussichten grds. in BerH-Sachen nicht zu prüfen hat, so hat die Vorlage eines Bescheids meist etwas Erhellendes u. a. wg. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG.

    Ferner nochmals: Bis auf wenige Ausnahmen gibt es keine einmaligen Beihilfen mehr. Und eine Beihilfe auf ein Fahrrad wäre mir neu, aber ich lerne gern dazu. Ggf. kann ja der Antragsteller eine Anspruchsgrundlage nennen. Und noch was: Zu meinen "das steht mir zu" ist keine Anspruchsgrundlage.


    das ist auch meine Ansicht, aber ich glaube halt leider nicht die Ansicht unserer Richterin. Und ich möchte halt Sie sachlich überzeugen, hier nicht uach noch durch pauschale Abhilfe jedem gegen jeden Bescheid alles zu ermöglichen. Gestern htte ich wen, der hat 8 Forderungen von diversen Glaübigern ( vermieter, Strom, Versicherung...) und wollte die Rechtmäßigkeit dieser Forderungen geprüft haben. Meine Vorgängerin hatte alles bewilligt und tatsächlich 8 scheine erteilt. Ich versuceh jetzt über die Vergütung alles soweit wie möglich runterzukürzen...

    Kein Anwalt und auch kein Rechtssuchender kann mir glaubhaft machen, dass wenn er einen Anwalt bezahlen müsste genauso Verfahren würde.

  • Vielleicht hilft das hier bei der Begründung,

    AG Konstanz, 29.06.2009, UR II 68/09, juris, (sofern noch nicht bekannt), da werden die Missverständnisse der BVerfG-Entscheidung etwas geklärt...

    Ich lasse mir i.Ü. auch immer den Bescheid vorlegen gegen welchen Widerspruch eingelegt werden soll - oft stellt sich heraus, dass die Frist schon versäumt ist (dann ist es m.E. immer mutwillig), oder dass es sich in Wirklichkeit lediglich um die vorhergehende Anhörung handelt (dann kein Rechtschutzbedürfnis, weil sich der Rechtsuchende im Anhörungsverfahren i.a.R. selbst äußern kann). Dann sind weitere Begründungen zur Sache gar nicht mehr nötig.

  • ...
    Ich lasse mir i.Ü. auch immer den Bescheid vorlegen gegen welchen Widerspruch eingelegt werden soll - oft stellt sich heraus, dass die Frist schon versäumt ist (dann ist es m.E. immer mutwillig),...

    Nach § 44 SGB X sind auch rechtskräftige Bescheide überprüfbar (in der Praxis ein durchaus lohnenswertes Mittel). Hier grundsätzlich Mutwilligkeit anzunehmen ist m. E. nicht korrekt.

  • Das man aber jeden rechtkräftigen Bescheid mit § 44 aushebeln kann wäre wohl paradox, Widerspruchsfristen gibt es schließlich nicht umsonst.

    Aber zurück zum Thema: Man kann manchmal schon einen richtig dicken Hals bekommen, wenn man sieht, wie sich manche Spezis mit Beratungshilfe das Leben verschönern und dabei auch noch nicht einmal den kleinsten Gedanken an Mutwilligkeit verschwenden.

    Heute erst hatte ich eine alte Bekannte , der ich vor nicht allzu langer Zeit einen Berechigungsschein für "Ansprüche auf besonderen Räumungsschutz" erteilt hatte. War wohl nicht sehr erfolgreich gewesen, denn nun wollte Sie den nächsten haben:
    Die Möbel mussten eingelagert werden, bis sie eine neue Wohnung finden konnte und weil sie ja SGB II Empfängerin ist, muss die ARGE doch die Kosten Übernehmen!

    Dass die ARGE dafür kein Darlehen rausrücken wollte kann ja nur rechtswidrig sein meinte sie und zückte den SGB II Beschied aus der Tasche (..klar, das Prozedere kannte sie ja schon...:mad:)

    In solchen Fällen finde ich es echt verwunderlich, dass es manche Leute für selbstverständlich halten, dass der Staat nicht nur für ihre (selbst gemachten) Schulden aufkommen muss, sondern auch noch für die Anwaltskosten die dafür entstehen :mad::daumenrun

  • Die weiteren Gründen, warum ich IMMER (sofern vorhanden) Unterlagen zur Angelegenheit selbst sehen will, für die BerH beantragt wird, hat Rita unter #36 genannt. Das war es u. a. was ich in #19 mit "usw." meinte.

    Bzgl. #37, 38: Es ist zutreffend, dass auch rechtskräftige Bescheide gem. § 44 SGB X geändert/aufgehoben werden können. Jedoch wäre ich da mit einer Bewilligung von Beratungshilfe noch knauseriger, als ich es bei Behördensachen eh schon bin. U. a. müsste der Ast. schon sehr gute Gründe vortragen, warum er der Widerspruchsfrist verpennt und ggf. in einem Anhörungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben hat.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (28. Januar 2010 um 13:08)

  • U. a. müsste der Ast. schon sehr gute Gründe vortragen, warum er der Widerspruchsfrist verpennt und ggf. in einem Anhörungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben hat.



    :daumenrau Schränke dass dann insofern auch ein, als dass mir der Ast. gute Gründe für sein Fristversäumnis vortragen müsste - hat bisher noch nicht mal einer versucht. Die meisten wollen von einer Frist noch nie was gehört haben...
    § 44 SGB X ist eine Ausnahmeregelung und führt nicht dazu, dass gar keine Fristen mehr zu beachten sind!

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