§ 850e Nr. 2 ZPO - Zusammenrechnung zweier Renten

  • Na ja, die Ausführungen von Vollstreckung effektiv sind oft sehr mangelhaft.

    Das Haupteinkommen pfänden und dann später das Nebeneinkommen hinzurechnen lassen ist schlichtweg falsch, weil das Einkommen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung nun mal das Haupteinkommen ist und somit diesem Einkommen die unpfändbaren Grundbeträge (und ggfs. Mehrbeträge) zu entnehmen sind.

    Falsch ist auch die Aussage:

    "....welcher Drittschuldner die pfändbaren Beträge an den Gläubiger zu überweisen hat. Dies ist regelmäßig der Drittschuldner, bei dem der Schuldner sein höchstes Einkommen erzielt (= sogenanntes „sicheres Einkommen“, das nach § 850e Nr. 2 Satz 2 ZPO die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet)."

    Nach § 850e Nr. 2 ZPO ist der unpfändbare Grundbetrag diesem Einkommen zu entnehmen und nicht der pfändbare Betrag.

    Dass die Zusammenrechnung mit dem Wohngeld nicht mehr möglich ist, ist eine andere Sache, weil der § 54 SGB I erst 2005 (?) geändert wurde.

  • Das ist eben die Problematik mit nur der Zusammenrechnung (ohne Pfändung) des 2. Anspruchs. Ist nämlich der zweite Anspruch nicht gepfändet, kann das Vollstreckungsgericht auch nicht anordnen, dass aus dem (nicht gepfändeten) 2. Einkommen der pfändbare Betrag zu entnehmen ist, selbst wenn das z. B. das niedrigere Einkommen ist. In diesen Fällen entfällt eine Anordnung, aus welchem Einkommen der pfändbare Betrag zu entnehmen ist. Es verbleibt dann nur bei der betragsmäßigen Zusammenrechnung beider Einkommen zur Ermittlung des Gesamteinkommens und zur Berechnung des pfändbaren Betrages hieraus. Die Berechnung und Abführung des pfändbaren Betrages hat der DS des gepfändeten Einkommen vorzunehmen. Anderes wäre gar nicht praktikabel.

  • Das ist eben die Problematik mit nur der Zusammenrechnung (ohne Pfändung) des 2. Anspruchs. Ist nämlich der zweite Anspruch nicht gepfändet, kann das Vollstreckungsgericht auch nicht anordnen, dass aus dem (nicht gepfändeten) 2. Einkommen der pfändbare Betrag zu entnehmen ist, selbst wenn das z. B. das niedrigere Einkommen ist. In diesen Fällen entfällt eine Anordnung, aus welchem Einkommen der pfändbare Betrag zu entnehmen ist. Es verbleibt dann nur bei der betragsmäßigen Zusammenrechnung beider Einkommen zur Ermittlung des Gesamteinkommens und zur Berechnung des pfändbaren Betrages hieraus. Die Berechnung und Abführung des pfändbaren Betrages hat der DS des gepfändeten Einkommen vorzunehmen. Anderes wäre gar nicht praktikabel.

    Das ist es ja, was der RA in seiner Denke falsch hat.

    Das Gericht hat nicht zu bestimmen aus welchem Einkommen die pfändbaren Beträge zu entnehmen sind, sondern aus welchem Einkommen die unpfändbaren Beträge zu entnehmen sind.

    Der Grläubiger hat auch grundsätzlich nicht die Wahl aus welchem Einkommen die unpfädnbaren Beträge zu entnehmen sind, weil die sind immer aus dem Einkommen zu entnehmen, das die wesentliche Lebensgrundlage bildet. Deswegen hat der Gläubiger auch nicht die Wahl welches der Einkommen er pfändet, er muss immer das mindere Einkommen pfänden, weil er sonst Gefahr läuft, dass er das höhere Einkommen pfändet und die unpfändbare Betrag das Einkommen übersteigt und er somit keinen Zugriff auf das mindere Einkommen hat.

  • [quote='Zwangsvollstreckungsrecht','RE: § 850e Nr. 2 ZPO - Zusammenrechnung zweier Renten']

    Das Gericht hat nicht zu bestimmen aus welchem Einkommen die pfändbaren Beträge zu entnehmen sind, sondern aus welchem Einkommen die unpfändbaren Beträge zu entnehmen sind.

    Diese Frage stellt sich gegenständlich eben nicht, weil sich die Beschränkung aus § 850 c ZPO ergibt. Übersteigt das gepfändete mit dem zusammengerechnete Einkommen diese Grenze, ergibt sich daraus der pfändbare Betrag, ohne dass es einer Anordnung bedarf, aus welchem der beiden Einkommen der unpfändbare Betrag zu entnehmen ist. Das ist also ein rein rechnerische Sache. Einer Anordnung nach § 850 e Nr. 2, 2a ZPO bedarf es daher nicht. Das Gericht kann ja nicht anordnen, dass der pfändbare Betrag aus dem nicht gepfändeten (zweiten) Einkommen und der unpfändbare Betrag aus dem gepfändeten höheren Einkommen zu entnehmen ist. Wenn das zweite (nicht gepfändete) Einkommen weg fällt, verbleibt es ohnehin bei der ursprünglichen Pfändung mit der Beschränkung nach § 850 c ZPO.

  • Ohne Zusammenrechnungsbeschluss bleibt das nicht gepfändete Einkommen doch außen vor. Es muss also ein Zusammenrechnungsbeschluss gemacht werden, weil sonst das nicht gepfändete Einkommen nicht von der Pfändung erfasst ist.

    Und wenn es eine Zusammenrechnungsanordnung gibt, dann muss das Gericht nach dem Wortlaut des § 850e Nr. 2 ZPO auch bestimmen, aus welchem Einkommen der unpfändbare Betrag zu entnehmen ist.

  • Versuch doch mal als Gläubiger, den pfändbaren Betrag aus dem nicht gepfändeten aber zusammengerechnet Einkommen zu entnehmen. :)

    Ich glaube, dass wir ein bisschen aneinander vorbei schreiben.

    Es kommt auf den Wortlaut des Beschlusses an, wenn ein weiteres (nicht gepfändetes) Einkommen mit dem gepfändeten Einkommen zusammenzurechnen ist. Da es heute im Vordruck vorgesehen ist, sind andere Anordnungen eigentlich nicht mehr denkbar.

    Es wird angeordnet, dass ... (Baltt 7 des Vordrucks). In dem Fall ist vorgedruckt, dass der unpfändbare Grundbetrag dem Einkommen bei DS xx zu entnehmen ist. In dem Vordruck fehlt die Anordnung, aus welchem Einkommen der unpfändbare Mehrbetrag zu entnehmen ist (Stöber, Rdn. 1146). Das ist ein Mangel des Vordrucks.

    Die Anordnung stellt nicht darauf ab, ob oder dass mehrere Einkommen gepfändet sind. So ist es durchaus möglich, dass es hier zu einer Anordnung kommt, die nicht durchführbar ist, weil der unpfändbare Grundbetrag dem gepfändeten Einkommen zu entnehmen ist.

    Drittschuldner sind von Haus aus doof. Sie machen nur das, was angeordnet ist.

  • Hallo Converna, ja ich glaube, dass wir da wirklich aneinander vorbei schreiben. Die nachträglich Anordnung der Zusammenrechnung hat ja nichts mehr mit dem amtlichen PFÜB-Vordruck zu tun. Der PFÜB, der Grundlage der Zusammenrechnung sein soll, ist ja schon gelaufen. Hier geht es also nur noch um einen Zusammenrechnungsbeschluss aus der Pfändung mit einem nicht gepfändeten weiteren Einkommen. Diesere Beschluss ist an kein Formular gebunden, sondern wird vom Rechtspfleger frei formuliert.
    Ich habe fertig. :)

  • Ich verstehe in meinem Fall etwas nicht:
    Der Schuldner erhält zwei Renten bei unterschriedlichen Drittschuldnern (DS 1 und DS 2). Beide Renten wurden gepfändet. Kurze Zeit später geht ein Zusammenrechnungsantrag vom Gläubiger ein.
    Danach wurde der Beschluss erlassen, dass die „beiden Einkommen bei den Drittschuldnern DS 1 von derzeit 1000,00 EUR und bei DS 2 von derzeit 200 EUR zusammengerechnet werden. Die nach dem festgestellten Gesamteinkommen unpfändbaren Beträge sind in erster Linie dem Einkommen zu entnehmen, das der Schuldner bei dem DS 2 bezieht.

    Der DS 1 hat zur Feststellung des Gesamteinkommens Änderungen der monatlichen Zahlungen dem DS 2 mitzuteilen.“

    Nun erhalte einen einen Anruf vom Gläubiger der mit mitteilt, dass keinerlei pfändbare Beträge abgeführt werden. Der DS 1 sei nicht in der Lage und nicht dazu verpflichtet das Gesamteinkommen zu ermitteln und führe daher sämtliche Beträge an den Schuldner ab. Der gerichtliche Beschluss sei fehlerhaft.
    Wurde bei dem Beschluss etwas falsch gemacht!? Müssen sich nicht DS 1 und DS 2 nach dem Beschluss untereinander auseinandersetzen, wobei grundsätzlich erstmal der DS 2 die unpfändbaren Beträge berechnet und dieser sodann dem DS 1 mitteilt, in welcher Höhe ein unpfändbarer Betrag noch vom DS 2 zu zahlen wäre. Oder habe ich das Verfahren noch nicht wirklich verstanden?

  • Hätte der unpfändbare Betrag nicht in erster Linie bei DS1 entnommen werden müssen? Das ist doch das Haupteinkommen des Schuldners..... Dann hätte DS2 nur noch aufzuteilen: Ein Teil an Schuldner - pfdb. Betrag an Gläubiger.

    Dennoch denke ich, dass sich die beiden DS an den Beschluss halten müssen. Ich hab in einem Fall drei Rentenversicherungen, da klappt das wunderbar.

  • Wurden die Renten mit einem Beschluss gepfändet oder waren es verschiedene Beschlüsse?

    Wurde gesagt, warum der Beschluss fehlerhaft sein soll?

  • Guten Morgen,

    ich habe einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Unterhaltsforderungen erlassen, in dem ich auf Seite 8 die Zusammenrechnung von laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch III und Versicherungsleistungen der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft angeordnet habe. Leider fehlt im Vordruck der Satz: Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie ... zu entnehmen. Dieser Satz ist nur bei der Zusammenrechnung von zwei Arbeitseinkommen vorgegeben.

    Der zweite Drittschuldner hat nun der Gläubigerin angeraten, beim Vollstreckungsgericht (mir) einen Ergänzungsbeschluss bezüglich der Entnahme des unpfändbaren Grundbetrages zu stellen. Dieser liegt mir jetzt vor.

    Meine Frage ist nun, ob ich den Schuldner zu diesem Antrag anhören muss und an wen ich den "Klarstellungsbeschluss" zustellen muss?

    Danke für eure Hilfe!

  • Zu allem, über was nachträglich entschieden wird, ist anzuhören, es sei denn, die Zustellung an den Drittschuldner konnte nicht bewirkt werden und die Pfändung wäre noch nicht wirksam.
    Zustellen dann an alle Beteiligten (Schuldner, Gläubiger, Drittschuldner).

  • Mir liegt ein Antrag auf Pfändung und Überweisung von zwei Renten vor.
    Auf Seite 3 sind die beiden Rententräger angegeben mit Hinweis, dass "Anspruch G" gepfändet werden soll.
    Auf Seite 6 ist erklärt, dass "Anspruch G" folgendes sein soll: "auf Zahlung der gesamten gegenwärtigen und künftigen Renteneinkünfte von <DS1> und <DS2>" Hier bin ich zum ersten Mal gestolpert. Ist das so möglich, oder muss es nicht Anspruch B sein, weil es Versicherungsträger sind? Zumal ja bei G auch der Hinweis auf 850c ff ZPO fehlt?!

    Weiter (weshalb das Ganze in diesem Thread landet) geht es auf Seite 7. Der Gläubiger beantragt das Zusammenrechnen, hat aber das oberste Feld ausgefüllt, in dem es "Arbeitseinkommen" heißt. Ist das so ok, denn die zweite Möglichkeit im zweiten Feld ist ja nur das Zusammenrechnen von SGB-Leistungen mit Arbeitseinkommen?

  • Ist das so möglich, oder muss es nicht Anspruch B sein, weil es Versicherungsträger sind? Zumal ja bei G auch der Hinweis auf 850c ff ZPO fehlt?!

    :daumenrau Sehe ich auch so. Scheint aber ein häufiges Missverständnis auf Seiten der Gläubiger zu sein, ich hatte auch schon mehrere solcher Anträge. Wenn sonst nichts zu beanstanden war, habe ich allerdings den Pfüb erlassen und entsprechend auf Seite 6 unten "betrifft Anspruch A und B" in "betrifft Anspruch G" geändert.

    Weiter (weshalb das Ganze in diesem Thread landet) geht es auf Seite 7. Der Gläubiger beantragt das Zusammenrechnen, hat aber das oberste Feld ausgefüllt, in dem es "Arbeitseinkommen" heißt. Ist das so ok, denn die zweite Möglichkeit im zweiten Feld ist ja nur das Zusammenrechnen von SGB-Leistungen mit Arbeitseinkommen?

    Meiner Meinung nach kommt es darauf an, um welche Art Rententräger es sich handelt. Wenn beide Leistungen nach SGB gewähren, sind auch beide wie Arbeitseinkommen pfändbar, so dass dann nach § 850 e Nr. 2 zusammenzurechnen wäre und zu prüfen wäre, welches Einkommen das wesentliche ist. Handelt es sich um verschiedenartige Leistungsträger, ist § 850 e Nr. 2 a anzuwenden und der unpfändbare Betrag beim Sozialleistungsträger zu entnehmen. Ggf. würde ich das beim Gläubiger nachfragen.

    Ich wäre auch sehr daran interessiert zu erfahren wie in einem solchen Fall andernorts verfahren wird...

  • Es handelt sich zum einen um die "normale" DRV und zum anderen um eine Berufsgenossenschaft.
    Der Gläubiger hat selbst angegeben, dass der unpfändbare Betrag bei der DRV zu entnehmen sei, weil dies das Haupteinkommen sei.

    Also könnte ich jetzt einfach auf Seite 6 unten den Hinweis auf die §§ einbinden, indem ich "betrifft Anspruch A und B" durch "betrifft Anspruch G" ersetze?

    Auf Seite 7 müsste ich dann aber "Arbeits" durchstreichen, weil es ja nur Einkommen ist, kein Arbeitseinkommen, auch wenn es wie Arbeitseinkommen gepfändet wird?

  • Leistet denn die Berufsgenossenschaft auch auf Grundlage des SGB? Wenn nicht, müsste (s. o.) m. E. gem. § 850 e Nr. 2 a ZPO angeordnet werden.

    Entweder so verfahren wie vorgeschlagen oder (da ja auch noch die AO ergänzt werden muss, aus welchem Einkommen die unpfändbaren Mehrbeträge entnommen werden sollen - das fehlt im Vordruck) auf Seite 8 in einem Freitextkasten die Zusammenrechnung passend anordnen (ggf. auch ohne Angabe des §).

  • Leistet denn die Berufsgenossenschaft auch auf Grundlage des SGB? Wenn nicht, müsste (s. o.) m. E. gem. § 850 e Nr. 2 a ZPO angeordnet werden.

    Entweder so verfahren wie vorgeschlagen oder (da ja auch noch die AO ergänzt werden muss, aus welchem Einkommen die unpfändbaren Mehrbeträge entnommen werden sollen - das fehlt im Vordruck) auf Seite 8 in einem Freitextkasten die Zusammenrechnung passend anordnen (ggf. auch ohne Angabe des §).

    Bei den BG handelt es sich um Sozialversicherungsträger.

    Mit den unpfändbaren Mehrbeträgen hast Du natürlich recht. Das wird sehr oft vernachlässigt. s.a. Stöber, Rdn. 1146

    Das Gesetz bestimmt in § 850e Nr. 2 ZPO lediglich, dass die unpfändbaren Grundbeträge dem AE zu entnehmen ist, dass die wesentliche Lebensgrundlage bildet und § 850e Nr. 2a ZPO nur, dass die unpfändbaren Grundbeträge den SGB-Leistungen zu entnehmen sind. Und so ist es nicht selten, dass die unpfändbaren Mehrbeträge nicht genannt werden. Sofern wegen der unpfändbaren Mehrbeträge keine (anderslautende) Anordnung ergangen ist, gehe ich davon aus, dass auch die unpfändbaren Mehrbeträge dem Einkommen zu entnehmen sind, aus dem auch die unpfändbaren Grundbeträge zu entnehmen sind.

    Das ist zwar nicht unbedingt richtig, weil die Anordnung fehlt, aber auf meine früheren Erinnerungen habe ich da schon die abenteuerlichsten Antworten bekommen, die ich mir zuletzt gespart habe. Probleme gab es dabei auch nie.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!