es wurde die Festsetzung gegen die Erben beantragt. Da könnte man wohl im weiten Sinne noch die Möglichkeit für einen Berichtigungsbeschluss sehen - anders bekomme ich die Kuh vermutlich auch nicht vom Eis
Festsetzung Vergütung immer erforderlich?
-
nanga -
9. Februar 2010 um 13:30
-
-
Nach meiner Ansicht wurde gegen die Erben (= gegen den Nachlass) festgesetzt (gegen wen auch sonst?) und es fehlt lediglich an deren Bezeichnung.
-
Nach meiner Ansicht wurde gegen die Erben (= gegen den Nachlass) festgesetzt (gegen wen auch sonst?) und es fehlt lediglich an deren Bezeichnung.
Vielen Dank! Dann berichtige ich.
-
es wurde die Festsetzung gegen die Erben beantragt. Da könnte man wohl im weiten Sinne noch die Möglichkeit für einen Berichtigungsbeschluss sehen - anders bekomme ich die Kuh vermutlich auch nicht vom Eis
Dann würde ich es genauso wie Cromwell sehen und handhaben.
Anders wäre es m. E., wenn die Betreuerin ausdrücklich die Festsetzung gegen den Nachlass beantragt hätte. Dann müsste sie einen neuen Antrag gegen die Erben stellen.
-
"Der Nachlass" ist kein rechtsfähiges Gebilde. Eine Festsetzung "gegen den Nachlass" kann daher immer nur eine gegen die Erben sein. Dementsprechend wurden Sie lt. Sachverhalt auch im Vergütungsverfahren angehört.
-
Mach halt einen neuen Beschluss mit dem richtigen Rubrum, stell neu zu und nach Rücklauf PZU vollstreckbare an Betreuer rausgeben, dann passt's auf jeden Fall.
Anhörung war ja eh schon.
PZU-Auslagen gehen aufs Haus.Weglegen!
-
Hallo!
Ich häng mich hier mal dran, mit der Suchfunktion hab ich keine passende Lösung gefunden... Ich habe einen verstorbenen polnischen Betreuten, der (leider) zum Zeitpunkt seines Todes vermögend war (2.800,00 €). Der Betreuer hat noch Anspruch auf restliche Vergütung in Höhe von ca. 27,00 € und hat - wie immer - Festsetzung aus der Landeskasse beantragt. Ich kann jetzt ja niemanden anhören, weil keine Angehörigen/Erben bekannt sind. Nach Abzug der Beerdigungskosten dürfte ja auch nicht mehr viel Nachlass übrig sein (wenn überhaupt etwas übrig bleibt). Wie muss / kann ich jetzt vorgehen? Wenn ich jetzt versuche, Erben zu ermitteln, dürften die Bestattungskosten bis zu einem Ergebnis den Nachlass aufgebraucht haben... Kann ich vor diesem Hintergrund auch gleich aus der Landeskasse festsetzen? Was macht der Betreuer mit dem Sparbuch? Bitte nicht hauen, ich mach Betreuungssachen noch nicht so lange . -
Hier wird nicht gehauen, sondern nur geholfen.:)
Da nach Abzug der Beerdigungskosten m.E. auch der Erbenfreibetrag ( hier unbekannter Erben ) unterschritten wird, kann aus der LK festgesetzt werden.
Für den ehm. Betreuer gelten natürlich die §§ 1908 i I , mit §§ 1890 ff. BGB , sodass Sparbuch an Rechtsnachfolger von ihm herauszugeben ist.
Soll er sich an das Nachlassgericht wegen Nachlasspflegschaft/Feststellung Fiskuserbrecht wenden. -
Stimme meinen Vorredner zu.
Hier wird es oft so gehandhabt, dass das Ordnungsamt das Sparvermögen zur Begleichung der Bestattungskosten verwendet.
Evtl. Restguthaben (in seltenen Fällen das Sparbuch) wird hinterlegt.
-
Dankeschön!! Dann kann ich die Akte ja abschließen :).
-
Habe neulich unter der Hand von einem Betreuer gehört, dass es bei Berufsbetreuern wohl gängige Praxis ist, bei vermögenden im Heim wohnenden Betreuten regelmäßig darauf zu achten, dass auf dem Taschengeldkonto im Heim stets ein Betrag liegt, der eine Quartalsvergütung übersteigt. Im Todesfall lassen die Betreuer die letzte Vergütung gleich nach dem Versterben vom Heim an sich überweisen um davor sicher zu sein, dass die Erben den Nachlass ausgeben und Vollstreckungen aus dem Vergütungsbeschluss erfolglos sind...
Er konnte nicht verstehen, dass ich diese Verfahrensweise absolut ablehne und bat um andere Ideen, gesetzeskonform und unkompliziert an die letzte Vergütung zu kommen...
Fällt euch dazu noch was Gutes ein?? -
Einzig richtiger Weg:
Festsetzung der letzten Vergütung gegen die Erben.Wenn der ehemalige Betreuer den genügend großen Barbetrag in seiner Verwaltung hat (sprich: Barkasse), kann er ggf. ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Erben wegen seiner noch festzusetzenden Vergütung geltend machen.
Liegt das Geld aber im Heim, hat er keinen Anspruch an das Heim, nach dem Tod des Betroffenen das Geld ausgezahlt zu bekommen und das Heim tut -aus Haftungsgründen- gut daran, nach dem Tod des Betroffenen das Geld dem Betreuer nicht mehr auszuhändigen.
-
Wombat kann ich hier nur voll zustimmen. Es gibt keinen gesetzeskonformen Weg, unmittelbar nach dem Tod an die Vergütung zu kommen. Das ist allerdings alt und gehört zu den wirtschaftlichen Risiken des Berufsbetreuers. Wenn er auf diese eine Vergütung angewiesen sein sollte, läuft meiner Meinung nach etwas schief (und das völlig unabhängig vom Verschulden).
-
Das sehe ich auch so.
Musste nur mal meinen Unmut bekanntgeben:(
Danke euch und ein schönes WE!
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!